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Landgericht Aachen, 6 S 150/05

Datum:
24.11.2005
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 150/05
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2005:1124.6S150.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 11 C 226/04
Schlagworte:
Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung; Vergleichsberuf; Hausmeister
Normen:
BUZ § 1 Abs. 1 Buchst. a
Leitsätze:

Zu den Anfoderungen an den Vergleichsberuf gilt zwar als Leitlinie, dass sich ein Gelernter nicht auf eine Tätigkeit in einem Beruf verweisen lassen muss der keine Ausbildung erfordert, weil damit üblicherweise ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung verbunden wäre (vgl. OLG Braunschweig VersR 2000, 620; BGH VersR 1992, 1073). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Beruf des Hausmeisters dem Beruf des Tiefbauers vergleichbar (zur Vergleichbarkeit des Brufs des Schulhausmeisters mit dem des Schlossers, OLG Koblenz VersR 2003, 295). Zwar gibt es für den Beruf des Hausmeisters keine Ausbildung, überwiegend werden jedoch nur Personen mit umfassenden handwerklichen bzw. technischen Fähigkeiten beschäftigt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juli 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 11 C 226/04 - wird kostenpflichtig zurückge-wiesen.

 
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