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Landgericht Aachen, 5 T 264/05

Datum:
19.12.2005
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 264/05
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2005:1219.5T264.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 6 C 501/04
Schlagworte:
Terminsgebühr
Normen:
RVG § 2 Abs. 2, WRVG Nr. 3104
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers und des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.11.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.11.2005 - 6 C 501/04 - aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 14.06.2005 - 6 C 501/04 - dahingehend ergänzt, dass die Beklagten an den Kläger zusätzlich weitere 437,55 € nebst Zin-sen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24.10.2005 zu erstatten haben.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten nach einem Beschwerdewert von 437,55 €.

 
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