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Landgericht Aachen, 2 T 37/04

Datum:
16.12.2004
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 T 37/04
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2004:1216.2T37.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Geilenkirchen, 7 UR II 6/02 WEG
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 17. November 2003 - 7 UR II 6/02 WEG - teilweise aufgehoben und insgesamt - wie folgt - neu gefaßt:

Die in der Eigentümerversammlung am 30. September 2002 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

Im übrigen werden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragsteller und die Antragsgegner als Gesamtschuldner jeweils die Hälfte zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 
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