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Landgericht Aachen, 6 T 67/03

Datum:
22.10.2003
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 67/03
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2003:1022.6T67.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Geilenkirchen, 10 C 273/03
Schlagworte:
Fristenberechnung; Samstag als Werktag
Normen:
§ 573 c BGB
 
Tenor:

1) Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17.09.2003 wird der Be-schluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 29.08.2003 - 10 C 273/03 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Beschwerdeverfahrens werden den Klägern zu je 1/2 auferlegt.

2) Den Beklagten wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ........ für das Verfahren - einschließlich dieses Be-schwerdeverfahrens - ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

 
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