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Landgericht Aachen, 5 T 207/02

Datum:
02.01.2003
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 207/02
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2003:0102.5T207.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Geilenkirchen, 7 M 744/02
Schlagworte:
doppelte Gebühr, unübliche Zeit
Normen:
GV KostG § 11
Leitsätze:

Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht, auf wessen Verlangen (Gläubiger oder Schuldner) der Gerichtsvollzieher zur "unüblichen" Zeit tätig wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 00.00.0000 – 7 M 744 /02 -   zurückgewiesen.

                                          Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten

                                          werden nicht erstattet.

 
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