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Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht, auf wessen Verlangen (Gläubiger oder Schuldner) der Gerichtsvollzieher zur "unüblichen" Zeit tätig wird.
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 00.00.0000 – 7 M 744 /02 - zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten
werden nicht erstattet.
GRÜNDE:
2Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
3Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zu Recht zurückgewiesen.
4Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die doppelten Gebühren für die von ihm an einem Samstag entfaltete Tätigkeit in Ansatz gebracht. Gemäß § 11 GvKostG werden die doppelten Gebühren erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher auf Verlangen an einem Sonnabend ... tätig wird. Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht, ob dieses Verlangen vom Gläubiger oder vom Schuldner ausgehen muß. Das Amtsgericht hat daraus in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung den Schluß gezogen, daß das Verlangen von beiden Parteien ausgehen kann (vgl. z.B. Hartmann, Kostengesetze § 11 GvKostG Rdn 5). Dabei braucht nicht einmal ein förmlicher Antrag einer Partei vorzuliegen. Es reicht schon aus, wenn z.B. der Schuldner am Sonntag im Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers erscheint, um eine Zahlung zu leisten und der Gerichtsvollzieher diese entgegennimmt (Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 11. Auflage, § 11 GvKostG, Rdn 7).
5Daß der Gesetzgeber nicht allein dem Gläubiger das Antragsrecht für eine Voll-streckung zur „unüblichen Zeit“ eingeräumt hat, kann zwar für den Gläubiger dann nachteilig sein, wenn er die Kosten der Vollstreckung auf Grund von Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht nach § 788 ZPO beitreiben kann.
6Der Gesetzeswortlaut ist indes nicht im Sinne der Gläubigerin auslegungsfähig. Eine Grenze ist allenfalls dann zu ziehen, wenn der Schuldner den Antrag allein deshalb stellt, um den Gläubiger zu schädigen und dies für den Gerichtsvollzieher erkennbar ist.
7Da der Schuldner vorliegend einen Antrag gestellt hatte und auch keine Schädigungsabsicht auf dessen Seite erkennbar bzw. dargelegt ist, hat der Gerichtsvollzieher zu Recht die doppelten Gebühren in Ansatz gebracht.
8Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
9Beschwerdewert: 60,- €
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