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Landgericht Aachen, 5 S 40/03

Datum:
11.04.2003
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 40/03
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2003:0411.5S40.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 80 C 468/02
Schlagworte:
Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers
Normen:
BGB §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3
Leitsätze:

Der einen Gebrauchtwagenhandel ohne angegliederte Fachwerkstatt betreibende Fahrzeugverkäufer ist vor der Weiterveräußerung allenfalls zu einer Untersuchung verpflichtet, die ohne besonderen Aufwand oder gar Demontage des Pkw durchgeführt werden kann. Einen im Rahmen dieser (eingeschränkten) Untersuchung nicht erkennbaren Mangel hat der Gebrauchtwagenverkäufer nicht im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 276 Abs. 1 BGB zu vertreten.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 80 C 468/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 
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