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Landgericht Aachen, 3 T 468/03

Datum:
16.12.2003
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 468/03
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2003:1216.3T468.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 19 IN 962/02
Schlagworte:
Antragsteller als Kostenschuldner im Insolvenzverfahren
Normen:
§ 50 Abs. 1 Satz 2 GKG
Leitsätze:

§ 50 Abs. 1 Satz 2 GKG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurücknimmt, sondern für erledigt erklärt.

 
Tenor:

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Erinnerung der Beteiligten zu 1. gegen den Kostenansatz vom 27. Dezember 2002 zurückgewiesen.

 
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