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Landgericht Aachen, 3 T 115/03

Datum:
02.04.2003
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 115/03
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2003:0402.3T115.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 19 IN 120/03
Schlagworte:
Insolvenz, Eröffnungsantrag, Erfüllung der Forderung vor Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag, Zulässigkeit, Insolvenzeröffnungsverfahren
Normen:
InsO § 14 Abs. 1
Leitsätze:

Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird unzulässig, wenn der Schuldner die dem Antrag zu Grunde liegende Forderung während des Eröffnungsverfahrens vor der gerichtlichen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erfüllt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

 
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