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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.11.1999 zu zahlen. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Beklagte war für die Klägerin als Bauingenieur tätig. Zu der Zusammenarbeit kam es auf Veranlassung des Zeugen T1, der damals Geschäftsführer der Klägerin und mit dem Beklagten gut bekannt war. Da der Beklagte seinerzeit vermögenslos war und den sogenannten „Offenbarungseid“ abgelegt hatte, was es ihm nicht möglich, ein eigenes Konto zu eröffnen und zu unterhalten. Um dem Beklagten wirtschaftlichen Bewegungsspielraum zu verschaffen, richtete der Zeuge T1 auf den Namen der Klägerin bei der Volksbank T2-F das Konto Nr. ### ein und erteilte dem Beklagten Kontovollmacht. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde dem Beklagten auf dem vorgenannten Konto ein Kreditrahmen eingeräumt, den der Beklagte dadurch absicherte, daß er der Volksbank Stolberg sein Motorrad zur Sicherheit übereignete. Das Konto geriet verschiedentlich ins Minus.
3Die Klägerin verlangt Ersatz von Beträgen, die sie zur Ausgleichung des Debetsaldos des Kontos an die Volksbank T2 gezahlt hat. Sie behauptet, allein der Beklagte habe Verfügungen über das Konto vorgenommen. Sie habe mit dem Beklagten vereinbart, daß dieser das Konto zum Juli 1997 ausgleichen sollte. Das sei nicht geschehen. Zur Ausgleichung des Kontos seien auf ihre Veranlassung aus ihren eigenen Mitteln bzw. aus Mitteln ihres jetzigen Geschäftsführers bzw. aus Mitteln einer Mitarbeiterin (Frau P) Zahlungen in Höhe von insgesamt 15.000,-- DM erbracht worden und zwar in folgenden Einzelbeträgen:
4am 30.10.1998 5.000,-- DM
5am 13.11.1198 4.000,-- DM
6am 15.12.1998 1.000,-- DM
7am 02.03.1999 2.000,-- DM
8am 17.03.1999 1.000,-- DM
9am 17.05.1999 2.000,-- DM
10Sie beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1998 zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte rügt, daß zwei der von der Klägerin geltend gemachten Einzahlungen nicht von ihr selbst vorgenommen worden seien.
15Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 29.05.2000 (Bl. 63 f. GA) durch Vernehmung der Zeugen T1 und Walter Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die Sitzung vom 23.08.2000 (Bl. 93 ff. GA) Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet.
18I.
19Die Klägerin kann vom Beklagten aufgrund der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Deckung des Kontos bei der Volksbank T2 Zahlungen von 15.000,-- DM verlangen.
201.
21Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, daß der Beklagte dem Zeugen T1 in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin zugesagt hatte, für den Ausgleich etwaiger Negativsalden des Kontos bei der Volksbank zu sorgen. Das Gericht hatte keine Veranlassung, dem Zeugen T1, der den diesbezüglichen Vortrag des Klägers vollinhaltlich bestätigt hat, keinen Glauben zu schenken. Die Aussage des Zeugen war in sich widerspruchsfrei und ausgehend von der persönlichen Situation des Beklagten zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung auch im Kontext der wirtschaftlichen Zusammenhänge des Falles nachvollziehbar. In Anbetracht der Tatsache, daß die Klägerin wegen der fehlenden Bonität des Beklagten nur formal Kontoinhaberin sein sollte, das Konto aber wirtschaftlich ausschließlich zur Verwendung durch den Beklagten eingerichtet worden war, lag es nahe, daß ausschließlich der Beklagte für die Deckung des Kontos Sorge tragen mußte und wollte. Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen T1 selbst hatte das Gericht keine durchgreifenden Zweifel; dies nicht zuletzt im Hinblick darauf, daß der Zeuge ohne Umschweife bereit war, seine Aussage zu beeiden.
222.
23Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht das Gericht ferner davon aus, daß ausschließlich der Beklagte Verfügungen über das Konto vorgenommen hat. Auch dies hat der Zeuge T1 nachvollziehbar dargelegt. Zwar ist aufgrund der Aussage des Zeugen Walter davon auszugehen, daß auch der Zeuge T1 als Geschäftsführer der Klägerin aufgrund von deren Stellung als Kontoinhaberin Verfügungsmacht über das Konto hatte. Das Gericht hatte aber aus den in Zusammenhang mit der Begründung der Erstattungspflicht dargelegten Gründen keine Veranlassung, dem Zeugen T1 nicht zu glauben, soweit er erklärt hat, außer dem Beklagten hätte weder er noch sonstige Mitarbeiter der Klägerin über das Konto verfügt. Gerade diese Handhabung des Kontos entsprach den Absichten der Parteien bei seiner Einrichtung.
243.
25Das Gericht geht schließlich davon aus, daß auf Veranlassung der Klägerin insgesamt 15.000,-- DM zum Ausgleich des Minussaldos auf das Konto eingezahlt worden sind. Die Klägerin hat jede einzelne von ihr geltend gemachte Zahlung anhand von Kontoauszügen belegt. Soweit dabei Zahlungen von Dritten geleistet worden sind, müssen auch diese Beträge im Verhältnis der Parteien zueinander als Aufwendungen der Klägerin verstanden werden. Woher sich die Klägerin die Mittel für ihre Aufwendungen beschafft ist für die Erstattungspflicht des Beklagten ohne Bedeutung.
26II.
27Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO. Soweit die Klägerin Verzinsungen zu einem früheren Zeitpunkt als der Rechtshängigkeit verlangt, war die Klage unschlüssig.
28III.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 Satz 1 ZPO.
30IV.
31Streitwert: 15.000,-- DM
32Bucher