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Die Berufung des Klägers gegen das am 6.Juli 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 10 C 324/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
5 S 276/00 10 C 324/99 AG Aachen |
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Anlage zum Verkündungs- protokoll vom 24.11.2000 Verkündet am 24.11.2000 ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. |
Landgericht Aachen
3IM NAMEN DES VOLKES
4U R T E I L
5In dem Rechtsstreit
6pp.
7hat die 5.Zivilkammer des Landgerichts Aachen
8auf die mündliche Verhandlung vom 3.11.2000
9durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Zerbes,
10die Richterin am Landgericht Potthoff sowie den
11Richter am Landgericht Weißkirchen
12für Recht erkannt:
13Die Berufung des Klägers gegen das am 6.Juli 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 10 C 324/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
14Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
15Entscheidungsgründe
16Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
17Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalles vom 27.4.1999 kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG zu.
18Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden, § 543 Abs. 1 ZPO, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt.
19Die Berufungsbegründung gibt lediglich Veranlassung zu den folgenden Ausführungen:
20Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugin ... die dem Beklagten zu 1) zustehende Vorfahrt mißachtet hat.
21Für ein Verschulden der Zeugin ..., das sich der Kläger im Rahmen der gemäß § 17 StVG erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zurechnen lassen muß, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, weil diese die Vorfahrt des Beklagten zu 1) zu beachten hatte.
22Aus den vom Sachverständigen gefertigten Lichtbildern vom Unfallort ergibt sich, dass sich der Straßenraum der bevorrechtigte Hauptstraße im Bereich des Einmündungsbereiches der ...Straße in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) erweitert. Die gegebene Situation ist daher einer trichterförmigen Einmündung einer vorfahrtsberechtigten Straße vergleichbar. In diesem Fall beschränkt sich das Vorfahrtsrecht jedoch nicht auf das durch Fluchtlinien der Fahrbahnen gebildete Einmündungsviereck, sondern umfaßt die gesamte bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße. Eine der Straßenbiegung an ihrer rechten Seite folgende weiße unterbrochene Linie stellt dabei keine Begrenzung des Vorfahrtsbereichs dar (vgl. OLG Hamburg DAR 1968,250).
23Dementsprechend ist vorliegend der dem Vorfahrtsbereich der Hauptstraße zuzuordnende Straßenbereich nicht durch die unterbrochene weiße Linie begrenzt, sondern erstreckt sich über diese hinaus.
24Aus diesem Grunde durfte der Beklagte zu 1) unter Ausnutzung seines Vorfahrtsrechts auch unter Mitbenutzung des aus seiner Sicht hinter der unterbrochenen Linie befindlichen Fahrbahnteiles auf die Busspur auffahren.
25Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung hat der Kläger weder entkräften können noch einen atypischen Geschehensablauf erweisen können. Der Beklagte zu 1) hatte zwar Rücksicht auf Wartepflichtige im Einmündungsbereich zu nehmen und durfte sein Vorfahrtsrecht auch nicht erzwingen. Dass den Beklagten ein derartiger Verstoß zur Last fällt, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht fest.
26Von einem solchen Verstoß ist nur dann auszugehen, wenn die Zeugin ..... bei Annäherung des Busses bereits im Einmündungsbereich gestanden hat oder aber für den Beklagten zu 1) absehbar war, dass diese ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen konnte.
27Insoweit kann nach den nachvollziehbaren und überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen ... aufgrund der Kollisionsstelle sowie der eingetretenen Schäden allerdings grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits gestanden hat. In diesem Fall hätte jedoch - so der Sachverständige - der Bus eine Fahrlinie einhalten müssen, bei der er mit dem rechten Vorderrad über den Gehweg gefahren wäre. Darüber hinaus hätte der Bus aber auch nicht ohne weitere Rangiermanöver die konkrete Kollisionsendstellung erreichen können.
28Dass der Beklagte zu 1) nach dem Unfall mit dem von ihm gefahrenen Bus noch Rangiermanöver vorgenommen hat, ist jedoch weder vom Kläger behauptet noch von einer der vernommenen Zeuginnen bekundet worden.
29Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob der Eindruck der Zeugin ....., die nach ihrer Aussage einen Schlag verspürt hat, dabei aber davon ausging, der Bus sei über den Bordstein gefahren, zutreffend gewesen ist.
30Schließlich sprechen gegen die Behauptung des Klägers, die Zeugin ... habe bei Annäherung des Busses an den Einmündungsbereich bereits gestanden, auch die Aussagen der Zeuginnen ... und .... Beide haben übereinstimmend bekundet, dass die Zeugin ... nicht angehalten hat, sondern gegen den Bus gefahren ist. Gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen spricht dabei nicht, dass beide angegeben haben, der Bus habe die Fahrbahn der ...Straße nicht mitbenutzt. Ob der Bus die unterbrochene Linie überfahren hat, läßt sich aus der eingeschränkten Sicht eines Busfahrgastes kaum beurteilen. Demgegenüber kann dieser jedoch durchaus beobachten, ob ein sich aus seitlicher Richtung näherndes Fahrzeug zum Stillstand kommt.
31Unter Berücksichtigung der Aussagen der am Unfall unbeteiligten Zeuginnen ... und ... sowie der Ausführungen des Sachverständigen vermochte aber auch die Kammer nicht allein aufgrund der Bekundungen der Zeugin ... die hinreichende Überzeugung zu gewinnen, dass diese tatsächlich bereits im Einmündungsbereich vor der Kollision zum Stillstand gekommen ist.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
33Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.943,- DM.
34Zerbes Weißkirchen Potthoff