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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann -
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist nicht begründet.
4Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch dann kein Anspruch aus Art. 34 S. 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB iVm §§ 9, 9a StrWG NW - der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - auf Ersatz des ihm anläßlich des Unfallereignisses v. 15.10.1999 entstandenen Sachschadens zu, wenn zu seinen Gunsten sein Sachvortrag in vollem Umfang als wahr unterstellt wird.
5Inhalt der dem Beklagten als Amtspflicht obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht ist es, solche Gefahren von dem berechtigten Straßenbenutzer fernzuhalten und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die diesem unvorhersehbar drohen und auf die er sich daher nicht einzustellen vermag. Eine Verkehrssicherung, die jede Gefährdung ausschließt, ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und daher auch nicht geschuldet (zum Ganzen: Palandt-Thomas, BGB, 58. Auflage 1999, § 823 Rz. 58, 125).
6Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet im Streitfall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten aus: Die neben der Straße verlaufenden Bankette sind unter regelmäßigen Umständen nicht zum Befahren durch Kraftfahrzeuge vorgesehen; Gefahren, die von ihnen ausgehen hat der Sicherungspflichtige daher in nur eingeschränktem Maße zu beseitigen. Wer das Bankett befährt, handelt in der Regel auf eigene Gefahr (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage 1995, § 45 StVO Rz. 53). Das gilt vorliegend um so mehr, als der Kläger mit der Klageschrift einräumt, es sei immerhin möglich, die # ## von dem Feldweg aus zu befahren, ohne hierbei mit dem Bankett in Berührung zu kommen, dies sei nur mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Will er diese Schwierigkeiten nicht auf sich nehmen, muss er eben die hieraus resultierenden Schäden selbst tragen.
7Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
8Streitwert: 928,12 DM
9Dr. N N2 M