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Landgericht Aachen, 8 O 671/95

Datum:
22.02.1996
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 671/95
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:1996:0222.8O671.95.00
 
Tenor:

1.

Der Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger zu Händen eines von dem Kläger zu beauftragenden Notars 148.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.11.1995 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärung des Klägers vor dem beauftragten Notar:

„Ich bin eingetragener Eigentümer der im Objekt Q-Straße in E gelegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts Düren von Düren, Blatt 11660 verzeichneten Eigentumswohnung Nr. 42.

Ich verpflichte mich hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum auf Herrn B. I. zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der Commerzbank, Filiale F in Höhe von 148.000,-- DM. Ich erteile hierzu dem Herrn B. I. die Vollmacht, in meinem Namen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Auflassung zu erklären.

Ich erkläre mein Einverständnis mit einer Weisung des Herrn B. I. an den unterzeichneten Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in der Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld der Commerzbank, Filiale F, zu verwenden.

Ich bewillige die Eintragung des Herrn B. I. als Eigentümer unter der aufschiebenden Bedingung, dass Zahlungseingang in Höhe des durch den Kläger geforderten Betrages auf dem Konto des unterzeichneten Notars erfolgt.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. 

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 175.000,-- DM, die auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines auch als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

 
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