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Landgericht Aachen, 3 T 22/96

Datum:
03.04.1996
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 22/96
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:1996:0403.3T22.96.00
 
Schlagworte:
Beratungshilfe, Beratung, Vertretung, Gebührenfestsetzung
Normen:
BerHG § 2, § 4, § 6
Leitsätze:

Die Frage, ob Beratungshilfe in dem konkreten Einzelfall nur in Form von Beratung oder auch in Form von Vertretung gewährt werden kann, ist nicht allein in das Ermessen des Rechtsanwalts gestellt, sondern vom Gericht selbständig nachprüfbar. Die Überprüfung erfolgt nachträglich im Rahmen der Gebührenfestsetzung.

 
Tenor:

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 22.05.1995 die Festsetzung  in den Beschlüssen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen vom 15.05.1995 – 4 UR II 47/95 und 4 UR II 51/95 – dahingehend geändert, dass die dem Beteiligten zu 1) für die Tätigkeiten, die Gegenstand der Verfahren 4 UR II 47/95 und 4 UR II 51/95 sind, aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen anderweitig jeweils auf 261,85 DM, mithin insgesamt auf 523,70 DM festgesetzt werden.

 
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