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Landgericht Aachen, 8 O 381/91

Datum:
06.02.1992
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 381/91
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:1992:0206.8O381.91.00
 
Tenor:

1.)Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 DM nebst 4 % seit dem 13. August 1991 zu zahlen.

2.)Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 626,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. August 1991 zu zahlen.

3.)Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 23.02.1990 in Aachen nach einer Grundhaftungsquote von 1/5 zu ersetzen, soweit die Schadenersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

4.)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.)Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20%, der Kläger zu 80%.

6.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700 DM. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

7.)Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz im Inland erbracht werden.

 
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