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Amtsgericht Schleiden, 2 C 169/04

Datum:
31.05.2005
Gericht:
Amtsgericht Schleiden
Spruchkörper:
Abteilung 2
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 C 169/04
ECLI:
ECLI:DE:AGSLE:2005:0531.2C169.04.00
 
Tenor:

Aufgrund der sofortigen Beschwerde des Klägers ,eingegangen am 29.3.2005 wird der Kosten-festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schleiden vom 11.3.2005 abgeändert und wie folgt neu-gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Schleiden vom 10.01.2005 sind von der Beklagten an Kosten 1.057,54 EUR (in Buchstaben: eintausendsiebenundfünfzig und 54/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.01.2005 an den Kläger zu erstatten.

Die Berechnung ist bereits übersandt.

Im obigen Betrag sind 267,00 EUR Gerichtskosten enthalten.

Die Gründe des Beschlusses befinden sich auf der Rückseite oder gegebenenfalls in der Anlage.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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