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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Ersatzansprüche des Klägers als Eigentümer und Pächter von landwirtschaftlich genutzten Flächen, G3, aufgrund dreier Wildschadenereignisse vom 25.11.2019, 29.11.2019 und 05.01.2020. Der Kläger ist zugleich der erste Vorsitzende der Beklagten. Im November 2019 und Januar 2020 meldete er durch Wild verursachte Schäden auf Weideflächen in Form von zerstörten Grasnarben bei der Gemeinde Simmerath an. Am 27.01.2020 fand der Versuch einer gütlichen Beilegung zwischen den Parteien unter Beteiligung der Gemeinde Simmerath statt. Laut der an diesem Tag gefertigten Niederschrift für das Wildschadenereignis vom 25.11.2019 sei der Schaden am gleichen Tag angemeldet worden und die Ausschlussfrist am 02.12.2019 abgelaufen. Als betroffene Fläche wurde angegeben: G3, Flur X, Flurstück X (nach Teilung Flurstücke X, X), mit einer Größe von 4.110,00 qm, bewachsen mit Gras. Nach der weiter gefertigten Niederschrift für das Wildschadenereignis vom 29.11.2019 sei der Schaden am gleichen Tag angemeldet worden und die Ausschlussfrist am 06.12.2019 abgelaufen. Als betroffenen Flächen wurden angegeben: G3, Flur X, Flurstücke X, X bis X und X mit einer Größe von 41.060,00 qm, bewachsen mit Gras. Gemäß der letzten gefertigten Niederschrift für das Wildschadenereignis vom 05.01.2020 sei der Schaden am gleichen Tag angemeldet worden und die Ausschlussfrist am 13.01.2020 abgelaufen. Als betroffene Fläche wurde angegeben: G3, Flur X, Nr. X; Flur X Nr. X, X; Flur X, Nr. X, X, X, mit einer Größe von 33.715,60 qm. Davon sei die Fläche G3, Flur X Nr. X, X (12.330,00 qm) Ackerland, bestellt mit Triticale gewesen. Im Übrigen habe es sich um bewachsenes Grasland gehandelt. In der jeweiligen Niederschrift für die Wildschadenereignisse waren außerdem die auszufüllenden Felder angekreuzt, wonach die alleinige Ersatzpflicht der Beklagten und die rechtzeitige Anmeldung des Schadens nicht bestritten werde. Als Beschädigung wurde jeweils „Wühlschäden“ eingetragen. Mit Schreiben vom 27.01.2020 hat die Gemeinde Simmerath festgestellt, dass das Vorverfahren gescheitert sei.
3Der Kläger behauptet, ihm seien an den streitgegenständlichen Tagen im November 2019 durch Wild verursachte Schäden auf Weideflächen in Form von zerstörten Grasnarben entstanden. Es seien keine Altschäden vorhanden gewesen. Schäden aus den Monaten Juni, September und Oktober 2019 seien durch Zulegen beseitigt worden. Es fänden außerdem regelmäßige Kontrollen statt. Zur Wiederherstellung der nunmehr geltend gemachten Schäden sei die Einsaat neuer Grassamen erforderlich. Des Weiteren stehe ihm eine Aufwuchsentschädigung zu. Für das Wildschadenereignis vom 25.11.2019 stehe ihm eine Aufwuchsentschädigung in Höhe von 300,00 €, ein Ersatzanspruch für Grassamen in Höhe von 31,70 € und ein Ersatzanspruch für die Nutzung erforderlicher Maschinen in Höhe von 66,94 €, insgesamt 398,64 € zu. Für das Wildschadenereignis vom 29.11.2019 stehe ihm eine Aufwuchsentschädigung in Höhe von 1.015,00 €, ein Ersatzanspruch für Grassamen in Höhe von 84,53 € und ein Ersatzanspruch für die Nutzung erforderlicher Maschinen in Höhe von 1.357,00 €, insgesamt 1.456,53 € zu. Für das Wildschadenereignis vom 05.01.2020 stehe ihm eine Aufwuchsentschädigung in Höhe von 908,80 €, ein Ersatzanspruch für Grassamen in Höhe von 73,96 € und ein Ersatzanspruch für die Nutzung erforderlicher Maschinen in Höhe von 156,19 €, insgesamt 1.138,95 € zu. Aus den Niederschriften über die Anmeldung von Wildschaden ergebe sich, dass die ersatzpflichtige Beklagte die rechtzeitige Anmeldung des Schadens und auch die alleinige Ersatzpflicht verbindlich anerkannt habe. Er ist der Ansicht, die Klage sei auch zulässig. Das Vorverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Des Weiteren ergebe sich aus dem Gesetz eindeutig, dass auch ein Aufwuchsschaden zu ersetzen sei.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.994,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Sie behauptet, bei den geltend gemachten Schäden handle es sich nicht um solche, die in der Woche vor der jeweiligen Anmeldung entstanden seien. Der Kläger habe eine Vielzahl von Altschäden, die im Laufe des Herbstes 2019 entstanden seien, pauschal angemeldet. Eine Differenzierung zwischen Alt- und Neuschäden sei nicht möglich. Außerdem habe der Kläger die ihm zumutbaren Schutzvorkehrungen gegen Wildschäden nicht getroffen und auch keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um Wildschäden rechtzeitig zu entdecken. Des Weiteren habe die Beklagte mit der Stimme des Klägers Ende November 2019 einen Beschluss gefasst, wonach Substanzschäden, nicht aber Aufwuchsschäden ersatzpflichtig seien. Sie ist der Ansicht, aus den Schadensanmeldungen des Klägers gehe nicht ausreichend deutlich hervor, zu welchem Zeitpunkt, in welchem genauen Umfang und welche Art von Schäden verursacht worden seien. Ein Schaden sei nicht substantiiert dargetan. Aus diesem Grund sei auch nicht von einer rechtzeitigen Anmeldung eines Ersatzanspruchs auszugehen. Des Weiteren sei das Vorverfahren derart fehlerhaft erfolgt, dass es zur Unzulässigkeit der Klage führe. Ein gänzliches Unterlassen der Schadensschätzung im Vorverfahren – welche unstreitig nicht stattgefunden hat – führe zu dessen Nichtigkeit. Schließlich treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Das Vorverfahren ist in ausreichendem Umfang durchgeführt worden. Gemäß § 41 LJG NRW kann der Geschädigte, wenn im Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, Klage erheben. Mit Schreiben vom 27.01.2020 hat die Gemeinde Simmerath festgestellt, dass das Vorverfahren gemäß § 39 Abs. 3 LJG NRW gescheitert sei, nachdem am gleichen Tag der Versuch einer gütlichen Einigung der Parteien gescheitert sei. Die Auffassung der Beklagten, wonach eine unterlassene Schadenschätzung im Vorverfahren bereits zur Unzulässigkeit der Klage führe, überzeugt nicht. Das Oberlandesgericht Köln vertritt die überzeugende Auffassung, wonach die Klage nicht bereits wegen Mängel des Vorverfahrens als unzulässig abzuweisen sei, solange die Mängel nicht so schwerwiegend seien, dass sie zur Nichtigkeit des Vorverfahrens führen (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006 – 7 U 105/05). Von einem derart schwerwiegenden Mangel ist vorliegend nicht auszugehen. Das Vorverfahren zur Wildschadensfeststellung nach §§ 35 ff. LJG NRW dient dem Zweck, eine schnelle Einigung oder aber eine schnelle Klageerhebung herbeizuführen. Eine umfassende Beweissicherungsfunktion ist dem Vorverfahren nicht beizumessen. Der Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens muss daher keine Schadensschätzung durch einen Wildschadensschätzer im Sinne von § 39 Abs.1 Satz 4 Nr.1-4 LJG NRW tatsächlich vorausgegangen sein (LG Aachen, Urteil vom 28.05.2015 – 2 S 364/14).
12II. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.
13Es fehlt an einem abgrenzbaren Schaden, der sich auf Einwirkungen durch Wild in dem geltend gemachten Zeitraum zurückführen lässt. Eine Differenzierung zwischen Alt- und Neuschäden ist nicht möglich. Wie ausgeführt ist die Einholung eines schriftlichen Gutachtens zur Schadensschätzung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 4 LJG NRW keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Dies entbindet den Geschädigten aber nicht davon, den geltend gemachten Schaden ausreichend konkret dazulegen. Wird ein Gutachten im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 4 LJG NRW nicht eingeholt, ist der Geschädigte auch nicht gezwungen, eine Klage „ins Blaue“ hinein zu erheben, sondern hätte innerhalb der Klagefrist z.B. ein Privatgutachten einholen können (LG Aachen, Urteil vom 28.05.2015 – 2 S 364/14). Im Einzelnen gilt hier Folgendes:
14Die Beschreibung der Beschädigung in den Niederschriften über die Anmeldung von Wildschäden vom 27.01.2020 sind nicht substantiiert. Es werden lediglich „Wühlschäden“ genannt. Die Funktion des Vorverfahrens, insbesondere die der Schadensanmeldung und eines Ortstermins unter Beteiligung der zuständigen Gemeinde, ist es, die Feststellung eines abgrenzbaren Schadens zu ermöglichen. Dies ergibt sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Formular zur Niederschrift über die Anmeldung von Wildschäden. So ist unter dem auszufüllenden Feld „Beschädigung“ vermerkt:
15„Art der Beschädigung, Umfang des Schadens, bei flächenhaftem Schaden auch die Größe des Schlages, die Gesamtfläche, auf der Schäden aufgetreten sind sowie die Summe der einzelnen Schadensflächen, die vollständig geschädigt wurden, zur Schadensabwehr oder -minderung des konkreten Schadens geleistete Beträge“
16Vorliegenden fehlen in den Niederschriften über die Anmeldung von Wildschäden aber jegliche Angaben dazu, in welchem Umfang die beschriebenen Flächen beschädigt gewesen sein sollen. Es werden lediglich einzelne Flurstücke unter Angabe der Gesamtgröße aufgelistet. Auch ist daraus nicht ansatzweise erkennbar, auf welchem Bereich der angegebenen Flurstücke eine Beschädigung eingetreten sein soll.
17Soweit dies ersichtlich ist, hat der Kläger auch nicht außerhalb des Vorverfahrens gemäß §§ 35 ff. LJG NRW ausreichende Maßnahmen zur Dokumentation des Schadens ergriffen. Ein Vortrag zum konkreten Schadensbild fehlt jedenfalls. In der Klageschrift hat der Kläger tabellarisch unter Angabe von Quadratmeterzahlen dargestellt, für welches Grundstück welcher Aufwuchsschaden vorhanden sein soll. Danach soll teilweise deutlich über die Hälfte der jeweiligen Gesamtgrundstücksfläche beschädigt worden sein. Insgesamt wird eine beschädigte Fläche von 22.238 qm geltend gemacht. In welcher Form bzw. Erheblichkeit und an welchen geographischen Stellen die Beschädigungen aufgetreten sein sollen, ist nicht zu erkennen.
18Wenn der Kläger später behauptet, dass die am 25.11.2019, 29 angemeldeten Schäden am gleichen Tag bei regelmäßigen wöchentlichen Kontrollen des betroffenen Grundstücks festgestellt worden seien und er sich zum Schadensbild und den geschädigten Flächenanteilen direkt Notizen gemacht habe, folgt auch daraus kein ausreichend substantiierter Vortrag. Etwaige Notizen des Klägers sind nicht vorgelegt worden. Auch nähere Ausführungen zum Schadensbild werden nicht gemacht. Dass der von der Beklagten bestrittene Schadensumfang während der vom Kläger behaupteten Kontrollen konkret festgestellt worden ist, hat der Kläger auch nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Nach seinem Vortrag hätten er und die Zeugin N die Schäden, welche am 25.11.2019 gemeldet worden seien, am gleichen Tag festgestellt. Welche Schäden dabei festgestellt worden sein sollen, ergibt sich hieraus nicht. Besonders vor dem Hintergrund, dass mit insgesamt 22.238 qm eine große Fläche beschädigt sein soll, wobei die Gesamtfläche der Grundstücke noch deutlich größer ist, wäre eine genauere Beschreibung des Schadens erforderlich gewesen. Die Vernehmung der Zeugin N hätte vor diesem Hintergrund einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. Soweit der Kläger zum Inhalt der Schadensmeldung samt Angabe der betroffenen Flächen, der Schadensart und Angabe der Wildart Beweis durch Vernehmung des Zeugen X angeboten hat, wäre auch die Vernehmung dieses Zeugen einem Ausforschungsbeweis gleichgekommen. Der Kläger hätte zunächst selbst näher zum Schadensbild vortragen müssen, um darüber Beweis zu erheben. Dies folgt auch daraus, dass Wildschäden aus Juni, September und Oktober 2019 durch „Zulegen“ beseitigt worden seien. Inwiefern, die jetzigen Schäden, soweit sie eine neue Graseinsaat erfordern sollen, sich von der Art der alten Schäden unterscheiden, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt der Zeuge C, der als Sachverständiger tätig gewesen sein soll, vor Ort war und was er erkannt haben soll. Lichtbilder, die beispielsweise geeignet gewesen wären, den Zustand der beschädigten Flächen zu dokumentieren, oder gar ein Privatgutachten wurden nicht vorgelegt. Soweit der Kläger vorträgt, dass am 29.11.2019 und am 05.01.2020 von der Beklagten bestrittene neue Schäden festgestellt worden seien, gelten die obigen Ausführungen auch für diese Schadensereignisse.
19Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass in den Niederschriften über die Anmeldung von Wildschäden vom 27.01.2020 angekreuzt worden ist, dass die Ersatzpflichtige die rechtzeitige Anmeldung des Schadens gemäß § 34 BJagdG nicht bestreite. Wie bereits ausgeführt, ist aus den Niederschriften nicht zu erkennen, welcher konkrete Schaden angemeldet worden ist. Aus der Aufführung einzelner Flurstücke kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte die rechtzeitige Anmeldung von Schäden gleich welcher Art und welchen Umfangs, einschränkungslos, akzeptiert hat. Der Kläger kann sich vor diesem Hintergrund auch nicht darauf berufen, dass die Rüge der nicht rechtzeitigen und nicht vollständigen Anmeldung eines Schadens durch die Beklagte ein widersprüchliches Verhalten darstellen würde (venire contra factum proprium). Unabhängig von den Einwendungen der Beklagten obliegt es dem Kläger als Geschädigtem, einen Schaden ausreichend substantiiert darzulegen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der mit den Parteien durchgeführt Ortstermin am 27.01.2020 für einige Flächen über zwei Monate nach Meldung der Schäden erfolgt ist.
20Mangels Hauptforderung bestehen auch keine Nebenforderungen in Form von Zinsansprüchen.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22Streitwert: 2.994,12 €
23Rechtsbehelfsbelehrung:
24Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
251. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
262. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
27Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
28Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
29Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
30Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
31Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
32Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.