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Amtsgericht Jülich, 10 F 369/06

Datum:
17.10.2006
Gericht:
Amtsgericht Jülich
Spruchkörper:
das Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 F 369/06
ECLI:
ECLI:DE:AGJUEL:2006:1017.10F369.06.00
 
Tenor:

Die elterliche Sorge für die Kinder
aa)
bb)
cc)
dd)

wird der Kindesmutter allein übertragen, ausgenommen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für aa) und bb), das dem Kreisjugendamt übertragen wird.

Der Umgang des Vaters mit den Kindern wird ausgeschlossen.

Dem Kindesvater wird aufgegeben, die Kinder aa) und bb), an das Kreisjugendamt bzw. einen von diesem benannten Vertreter herauszugeben. Für den Fall, dass der Vater die Kinder nicht freiwillig herausgibt, wird der zuständige Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme beauftragt. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt und beauftragt, die Kinder dem Kindesvater sowie jeder anderen Person, bei der sie sich aufhalten, wegzunehmen und dem Kreisjugendamt Düren oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen den Kindesvater oder jeder andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person zu gebrauchen sowie die Wohnung des Antragstellers oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu durchsuchen, im Bedarfsfall die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen. Der Gerichtsvollzieher muss Vertreter des zuständigen Jugendamtes hinzuziehen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Dieser Beschluss ist sofort wirksam.

 
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