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1.
Gegen die Antragsgegnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 600,00 EUR und, falls das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 EUR eine Zwangshaft von einem Tag festgesetzt.
2.
Die Antragsgegnerin kann eine Vollziehung des Beschlusses durch Erfüllung der Verpflichtung aus den Beschlüssen vom 15.03.2023 und 04.04.2023 abwenden.
3.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4.
Verfahrenswert: 600,00 Euro.
Gründe:
2Der Antragsgegnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 15.03.2023 (30 F 22/23), zugestellt am 25.03.2023, der mit Beschluss vom 04.04.2023, zugestellt am 06.04.2023, teilweise berichtigt und um die Fristen ergänzt worden ist, aufgegeben worden, Auskunft zu erteilen über
3die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Kinder Z., geboren am 00.00.0000, C. , geboren am 00.00.0000 und P., geboren am 00.00.0000, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses und hierzu jeweils vollständige Kopien der Jahresabschlusszeugnisse 2020/2021, der Jahresabschlusszeugnisse 2021/2022, der Halbjahreszeugnisse 2022/2023 sowie der künftigen, bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder erteilten Zeugnisse binnen zwei Wochen nach Erhalt der jeweiligen Zeugnisse auszuhändigen.
4Die drei gemeinsamen Kinder der Beteiligten haben am 26.01.2024 ihre Halbjahreszeugnisse des Schuljahres 2023/2024 erhalten. Die Kindesmutter hat die Zeugnisse bisher nicht an den Vater übersandt.
5Dem Antrag des Antragstellers ist daher nach §§ 95 FamFG, 888 ZPO zu entsprechen. Obwohl der Antragsgegnerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegeben worden ist, hat sie die Zeugnisse nicht übermittelt.
6Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 95 FamFG, 891 S. 3, 91 ZPO.