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Die bisherige Verfahrensbehandlung entspricht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot.Die Beschleunigungsrüge des Vaters vom 02.03.2023 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
2Gemäß § 155b Abs. 1 FamFG kann die Beschleunigungsrüge in Kindschaftssachen, die nach § 155 Abs. 1 FamFG dem Vorrang- und Beschleunigungsverbot unterliegen erhoben werden. Vorliegend liegt ein Antrag auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder gem. § 1686 BGB vor. Dabei handelt es sich um eine Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 2 FamFG.Die Beschleunigungsrüge des Vaters ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet." Da eine generelle Festlegung einer unangemessenen langen Verfahrensdauer nicht möglich ist, muss das Gericht unter Abwägung aller Faktoren (insb. des Gegenstands des Verfahrens, der Komplexität des Falls, der Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer auf alle Beteiligten und der Gründe für Verzögerung) prüfen, ob die Rüge im konkreten Fall begründet ist. Ein maßgeblicher Faktor bei der Beurteilung der Begründetheit der Rüge ist das Kindeswohl, das das Vorrang- und Beschleunigungsverbot prägt, aber auch begrenzt. [...] Daher ist die Rüge begründet, wenn die Gefahr besteht, dass sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse [...] verfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des Kindeswohls gestalten kann", s. Münchener Kommentar zum FamFG 3. Auflage 2018 Rn.10-12.
3Bei einem Verfahren nach § 1686 BGB ist gemäß §162 FamFG das Jugendamt und nach §§159, 160 FamFG die Kinder und Eltern anzuhören.Die Anhörung des Jugendamtes ist bereits erfolgt und die Stellungnahme unverzüglich an den Antragsteller übermittelt worden. Darüber hinaus wurde die Kindesanhörung zeitnah terminiert. Nach der Kindesanhörung kann mit einer sehr zeitnahen Entscheidung in der Sache gerechnet werden.Es handelt sich vorliegend also nicht um eine unangemessen lange Verfahrensdauer.Vorliegend ist nur über den Antrag auf Erteilung von Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder, nicht aber über das Umgangsrecht als solches zu entscheiden. Es sind aus hiesiger Sicht keine Gefahren für das Kindeswohl ersichtlich, die eine weitere Beschleunigung des Verfahrens rechtfertigen würden.