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Das Amtsgericht - Familiengericht - Heinsberg erklärt sich örtlich für zuständig.
G r ü n d e
2Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Heinsberg ergibt sich aus dem Umstand , dass die betroffenen Kinder seit Sommer 2021 im Bezirk des Amtsgerichts Heinsberg leben und hier zur Schule gehen. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 152 Abs. 2 FamFG befindet sich daher im Bezirk des hiesigen Amtsgerichts.
3Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung abzustellen. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist faktischer Natur, nicht rechtlich geprägt und auch nicht vom Willen des Sorgeberechtigten abhängig ( vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 2317).
4Damit ist das Amtsgericht Heinsberg örtlich für das Verfahren zuständig.