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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
3Der Klägerin stehen die erhobenen Ansprüche nicht gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB zu.
4Corona-Schutzmaßnahmen sind nicht separat erstattungsfähig. Sie stellen grundsätzlich einen Aufwand dar, der dem Bereich des Arbeitsschutzes bzw. der Offenhaltung des Betriebes zuzuordnen ist. Diese Kosten stellen Allgemeinkosten dar, die in der übrigen Preisbildung bereits abgebildet sind.
5Im Streitfall konnte sich die Klägerin auch nicht auf das Werkstattrisiko berufen. Denn sie hat nichts dazu vorgetragen, dass sie diese Posten bereits ausgeglichen hätte.
6Soweit sie tatsächlich von dem Reparaturbetrieb hieraus in Anspruch genommen werden sollte, stünde es ihr ohne weiteres frei, dieser Forderung mit gleicher Argumentation zu widersprechen.
7Darüber hinaus scheiterte eine Berufung auf das Prognoserisiko auch deshalb, weil im Streitfall mit über 70 € ein offensichtlich exorbitant überhöhter Wert abgerechnet wurde. Es kam mithin auch nicht weiter darauf an, ob tatsächlich die behaupteten Maßnahmen überhaupt durchgeführt worden sind.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
9Der Streitwert wird auf 73,72 EUR festgesetzt.