Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Kindeseltern tragen die Gerichtskosten zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.
3Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
4In Sorge- und Umgangssachen, die regelmäßig im Interesse des Kindes geführt werden, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen und vom Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen. Gründe dafür, von dieser Kostenregelung abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
5Das Verfahren hat sich aufgrund Zeitablaufs erledigt. Die Kindesmutter hatte ursprünglich beantragt, das titulierte Umgangsrecht zwischen Vater und Kindern für den Zeitraum vom 10.09.2021 bis zum 09.11.2021, hilfsweise bis zum 09.10.2021 auszuschließen. Aufgrund des vorgeschalteten Antrags der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der anschließenden (unbegründeten) Befangenheitsanträge des Kindesvaters konnte über den gestellten Antrag nicht zeitnah entschieden werden. Daher ist es insgesamt angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben