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Amtsgericht Heinsberg, 2 VI 294/13

Datum:
12.09.2014
Gericht:
Amtsgericht Heinsberg
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 VI 294/13
ECLI:
ECLI:DE:AGHS:2014:0912.2VI294.13.00
 
Tenor:

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin I erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Die Kosten des Erbscheinerteilungsverfahrens trägt die Antragstellerin, die Auslagen tragen die Beteiligten jeweils selbst.

 
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