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1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 394,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2010 zu zahlen sowie ihn von 155,30 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 freizustellen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 1/3. Der Beklagte zu 1) trägt die Gerichtskosten zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1). Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 1/3 und der Beklagte zu 1) zu 2/3.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01.11.2009, der sich in Heinsberg auf der Ostpromenade ereignete. Der Drittwiderbeklagte zu 1) befuhr im Fahrzeug der Klägerin, das bei der Drittwiderbeklagten zu 2) versichert ist, die Ostpromenade in Richtung Geilenkirchen und wollte nach rechts auf ein Grundstück abbiegen. Dazu führte er mit dem Pkw eine Ausholbewegung nach links aus, bevor er das Fahrzeug nach rechts herüber lenkte. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem ursprünglich hinter dem Drittwiderbeklagten fahrenden Beklagten zu 1), der zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes rechts vom Fahrzeug des Drittwiderbeklagten fuhr.
2Der Kläger hat für die Reparatur seines Fahrzeuges seine Kaskoversicherung in Anspruch genommen und macht nunmehr klageweise die von ihm geleistete Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € sowie einen Nutzungsausfallschaden für die 4 Tage der Reparaturdauer à 29,00 € entsprechend einer Quote von 2/3 in Höhe von insgesamt 94 € geltend.
3Widerklagend macht der Beklagte zu 1) eine Schadensersatzforderung in Höhe von 738,22 € aus einem ursprünglichen Gesamtschaden in Höhe von 2.832,91 € geltend, der seitens der Drittwiderbeklagten zu 2) bereits in Höhe von 2.094,68 € reguliert wurde.
4Die Klägerin behauptet, der Drittwiderbeklagte zu 1) habe im Zusammenhang mit dem von ihm eingeleiteten Abbiegevorgang nach rechts den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt.
5Sie beantragt,
61. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 394,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2010 zu zahlen.
72. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sie von 155,30 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 freizustellen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1),
11die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 738,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2010 zu zahlen.
12Die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten beantragen,
13die Widerklage abzuweisen.
14Die Beklagten behaupten, der Drittwiderbeklagte zu 1) habe aufgrund seines Fahrmanövers mit dem Schlenker nach links den Eindruck erweckt, nach links auf eine Grundstückseinfahrt abbiegen zu wollen. Er habe nicht den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Der Zusammenstoß sei für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen.
15Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
I.
17Die zulässige Klage ist begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
181. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 394,00 € gegen die Beklagten aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. 115 VVG. Dies entspricht der von der Klägerin geleisteten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € sowie einer Haftungsquote von 2/3 auf eine Nutzungsausfall in Höhe von 141,00 € nebst Unkostenpauschale von 25 €.
19a) Bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1), das dieser führte, wurde ein Schaden am Fahrzeug der Klägerin verursacht.
20b) Das Gericht erachtet nach durchgeführter Gesamtabwägung gemäß §§ 17, 18 StVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Betriebsgefahr sowie des Verursachungsbeitrages des Beklagten zu 1) eine Haftungsquote von 2/3 zulasten der Beklagten für angemessen.
21aa) Eine solche Berücksichtigung war nicht nach § 17 abs. 3 StVG ausgeschlossen, da der Unfall zwischen dem Drittwiderbeklagten zu 1) und dem Beklagten zu 1) für letzteren kein unabwendbares Ereignis darstellte. Ein Idealfahrer, dessen Sorgfaltsmaßstab diesbezüglich zugrunde zu legen ist, wäre nicht in die streitgegenständliche Unfallsituation geraten, da er bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt davon abgesehen hätte, rechts an dem vor ihm fahrenden Pkw vorbei zu fahren, wenn das Fahrzeug, ohne Betätigung eines Fahrtrichtungsanzeigers zu einer Ausholbewegung nach links steuert. Die durch den Drittwiderbeklagten zu 1) verursachte unklare Verkehrssituation ließ keine eindeutige Zuordnung zu, so dass es im Rahmen der Sorgfaltspflichten des Nachfolgeverkehrs gelegen hätte, von einem Überholmanöver abzusehen.
22bb) Neben der allgemeinen Betriebsgefahr, die das Gericht auf Seiten beider Fahrzeuge berücksichtigt hat, ist zulasten der Beklagten der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) am streitgegenständlichen Unfall in die Abwägung einbezogen worden. Der Beklagte zu 1) hat gegen § 5 Abs. 1 StVO verstoßen, als er das Fahrzeug der Klägerin, auf der rechten Seite überholte. Rechtsüberholen ist nach § 5 Abs. 7 StVO nur bei eindeutig Linksabbiegenden gestattet. Der Drittwiderbeklagte zu 1) war kein eindeutiger Linksabbieger. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass er mit dem Fahrzeug eine Ausholbewegung nach links durchführte. Für die Einordnung als Linksabbieger wäre darüber hinaus neben dem klaren Einordnen nach links – das vorliegend bereits streitig ist – auch das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers erforderlich gewesen. Ohne das Vorhandensein einer Linksabbiegerspur genügt die Ausholbewegung nach links nicht zur Annahme eines eindeutigen Abbiegemanövers, das das Rechtsüberholen gestattet.
23cc) Auf Seiten der Klägerin wurde über die allgemeine Betriebsgefahr hinaus der Verursachungsbeitrag des Drittwiderbeklagten in Form einer Verletzung der doppelten Rückschaupflicht berücksichtigt. Nach Durchführung der Ausholbewegung nach links unterlag der Drittwiderbeklagte gesteigerten Sorgfaltsanforderungen im Rahmen seiner Rückschaupflicht, bevor er das Fahrzeug der Klägerin zurück nach rechts lenkte. Dieser Sorgfaltspflicht ist der Drittwiderbeklagte zu 1) ersichtlich nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, da er sonst den Beklagten zu 1) hätte herannahen sehen.
24Unter Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles erachtet das Gericht den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Nachfolgeverkehr als gegenüber dem Verstoß des Drittwiderbeklagten im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht als Abbiegender für schwerwiegender.
25c) Der geltend gemachte Schaden geht betreffend die Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € aus der Abrechnung der Drittwiderbeklagten vom 19.08.2010 (Bl. 82 GA) hervor. Die Selbstbeteiligung ist als kongruente Schadensposition quotenbevorrechtigt ersatzfähig.
26Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens in Höhe von 94,00 € entsprechend einer Haftungsquote von 2/3 sowie der Unkostenpauschale in Höhe von 25 €, insgesamt 141 €. Die Reparaturzeit betrug unstreitig 4 Tage. Bereits die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug jederzeit nutzen zu können, ist als geldwerter Vermögensvorteil anzusehen und so stellt bereits dessen vorübergehende Entziehung einen Vermögensschaden dar, ohne dass es der Darlegung der Durchführung der Reparatur bedürfte. Von einer entsprechenden Beweisaufnahme konnte daher abgesehen werden.
27Die Klägerin hat auch Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 €, § 249 BGB. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht darauf an, ob der Kläger die Forderung beglichen hat oder nicht. Denn der zunächst bestehende Anspruch des Klägers auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit nach § 249 BGB hat sich nach § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, da die Beklagte die Erfüllung eindeutig abgelehnt hat.
282. Der Beklagte zu 1) hat keinen Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens aus §§ 7, 17 StVG bzw. 823 BGB i.V.m. 115 VVG gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten. Aus den unter Ziffer 1.b) aufgeführten Gründen haften die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten dem Beklagten zu 1) aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis mit einer Quote von 1/3. Der Schadensersatzanspruch des Beklagten aus dem von ihm geltend gemachten Gesamtschaden von 2.832,91 € beläuft sich damit nach dieser Quote auf 944,30 € und ist aufgrund der erfolgten Leistung der Drittwiderbeklagten in Höhe von 2.094,68 € durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.
29II.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 100, 709 S. 2 ZPO.
31III.
32Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 1.132,22 €.