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Amtsgericht Heinsberg, 36 C 179/12

Datum:
16.05.2013
Gericht:
Amtsgericht Heinsberg
Spruchkörper:
Abteilung 36
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
36 C 179/12
ECLI:
ECLI:DE:AGHS:2013:0516.36C179.12.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 394,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2010 zu zahlen sowie ihn von 155,30 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 freizustellen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 1/3. Der Beklagte zu 1) trägt die Gerichtskosten zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1). Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 1/3 und der Beklagte zu 1) zu 2/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

T a t b e s t a n d

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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