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Amtsgericht Heinsberg, 16 C 99/05

Datum:
21.08.2006
Gericht:
Amtsgericht Heinsberg
Spruchkörper:
Abteilung 16
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 C 99/05
ECLI:
ECLI:DE:AGHS:2006:0821.16C99.05.00
 
Schlagworte:
Haftungsverteilung beim Vekehrsunfall, Rechtsfahrgebot, Abbiegen in ein Grundstück
Normen:
§§ 17 StVG, 9 I 2 StVO, 9 V StVO
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.O58,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.O1.2OO5 zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 24 %, den Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu 43 % und dem Beklagten zu 1.) zu weiteren 33 % alleine auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2.) und 3.) hat der Beklagte zu 1.) zu 1OO % zu tragen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) zu 24 % und der Beklagten zu 2.) zu 35 %.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12O % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Im übrigen darf jede Partei wegen der Kosten die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 12O % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 12O % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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