Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
In der Familiensache
wird der Antrag auf Erteilung eines Negativattestes / Bestätigung der Nicht-Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung zu der in der notariellen Urkunde vom 01.03.2011, UR-Nr. 322/2011 B, des Notars A in F, von den Kindeseltern für das Kind K erklärten Erbausschlagung nach der am 00.00.0000 mit letztem Wohnsitz in I verstorbenen C geborene V,
zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 1.500,00 EUR
Gründe
2Die Kindeseltern, vertreten durch Herrn Notar A, begehren mit Schriftsatz vom 08.04.2011 die Erteilung eines sog. Negativattestes für die von Ihnen für Ihr minderjähriges Kind K erklärte Erbausschlagung.
3Hilfsweise wurde die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung beantragt.
4Über den Antrag auf Erteilung des Negativattestes soll nach dem Willen der Beteiligten zunächst vorab entschieden werden.
5Die Kindesmutter hat die ihr gemäß notariellem Testament vom 13.02.2006, UR.Nr. 282/2006 des Notars M in I, eröffnet durch das Nachlassgericht Brühl, Geschäfts-Nr. 76 IV 354/10, angefallene Erbschaft nach der verstorbenen C ausgeschlagen.
6Dies hat zur Folge, dass ihr Erbanteil gemäß der Anordnung im Testament der minderjährigen Tochter als Ersatzerbin zugefallen ist.
7Diese Erbschaft haben die Eltern für das Kind aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen. Das Nachlassgericht verlangt die Vorlage eines Negativattestes oder eine familiengerichtliche Genehmigung zur Ausschlagung und bringt hierdurch seine Bedenken an der Wirksamkeit der Ausschlagung für das Kind zum Ausdruck.
8Grundsätzlich bedürfen durch Eltern erklärte Erbausschlagungen der familiengerichtlichen Genehmigung nach §1643 BGB.
9Es stellt sich die Frage, ob die für das Kind erklärte Ausschlagung nach dem Wortlaut des Ausnahmetatbestands des §1643 BGB keiner Genehmigung bedarf und somit wirksam, weil die Erbschaft dem Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils angefallen ist. Letztlich erlangt die Frage der Wirksamkeit der Ausschlagung entscheidende Bedeutung im Erbscheinsverfahren zugunsten des Ehemannes als Alleinerbe.
10Hintergrund für die ausnahmsweise Genehmigungsfreiheit von Ausschlagungen für Kinder, denen die Erbschaft erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils anfällt, ist der, dass anzunehmen ist, dass Eltern, die eine ihnen selbst angefallene Erbschaft nach sorgfältiger Prüfung nur dann ausschlagen werden, wenn sie sich von der Unwirtschaftlichkeit des Nachlasses überzeugt haben, sie sich also wegen der für sie selbst negativen Folgen einer solchen Erbschaft von dieser endgültig trennen wollen und dementsprechend in der Folge einen entsprechenden Schaden auch von ihren minderjährigen Kindern fernhalten wollen.
11Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, wie durch den gleichzeitig mit der Beurkundung der Ausschlagung erfolgten Erbscheinsantrag für den Ehemann der Verstorbenen als Alleinerben sowie dem Abfindungsvertrag, wonach dem Willen der Erblasserin nach Übertragung wesentlichen Nachlasses an die von ihr benannten Erben Rechnung getragen wird, deutlich wird.
12Neben der nach dem Wortlaut des §1643 BGB bestehenden Ausnahmeregelung einer genehmigungsfreien Ausschlagung, kommen nämlich auch solche in Betracht, die nach dem Normzweck bestehen.
13Es spielt auch keine Rolle, dass nur durch die Verbindung in einer Urkunde die tatsächlich beabsichtigte Folge, sich eben nicht endgültig von dem Nachlass zu trennen, sondern diesen in Richtung Ehemann der Verstorbenen zu lenken, um dann mit diesem einen Abfindungsvertrag zu schließen,zutage tritt.
14Die Verbindung in einer Urkunde bestätigt geradezu die von den eingesetzten Erben beabsichtigten Folgen der Umleitung der Erbschaft und dennoch eigenen Begünstigung, die dann zwingend gleichzeitig zu regeln war. Wenn nämlich die Erbin von der Wirksamkeit ihrer und für ihr Kind abgegebenen Ausschlagung ohne weiteres ausgegangen wäre, wäre die Möglichkeit des Abschlusses einer späteren „Abfindungsvereinbarung" mit dem Ehemann ggf. verloren gegangen.
15Dass die getroffenen Regelungen sowohl für den Ehemann als auch die eingesetzten Erben die günstigste Lösung aus deren Blickwinkel und aus steuerlicher Sicht sein mag, kann dahinstehen.
16Da eine familiengerichtliche Genehmigung für die Wirksamkeit der Ausschlagung jedenfalls für erforderlich gehalten wird, ist der Antrag auf Erteilung eines Negativattestes zurückzuweisen.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geilenkirchen, Konrad-Adenauer-Straße 225, 52511 Geilenkirchen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
19Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geilenkirchen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
20Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
21Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
22Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geilenkirchen, Konrad-Adenauer-Straße 225, 52511 Geilenkirchen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
23Die Erinnerung muss binnen einer Frist von einem Monat bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Geilenkirchen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
24Geilenkirchen, 14.10.2011Amtsgericht