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Amtsgericht Eschweiler, 337 OWi 352/25 (b)

Datum:
01.08.2025
Gericht:
Amtsgericht Eschweiler
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
337 OWi 352/25 (b)
ECLI:
ECLI:DE:AGAC2:2025:0801.337OWI352.25B.00
 
Schlagworte:
Bedienungsanleitung, Herausgabeanspruch, Geschwindigkeitsmesssystem
Normen:
§ 46 OWiG; § 147 StPO; Art. 2 GG
Leitsätze:

Anspruch des Verteidigers auf Erhalt einer Kopie der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmesssystems (hier: Traffistar S350) im Ordnungswidrigkeitenverfahren

 
Tenor:

Die Verwaltungsbehörde wird verpflichtet, dem Verteidiger des Betroffenen eine Kopie der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmesssystems (Traffistar S350) durch Übersendung in Papierform oder in elektronischer Form in die Kanzleiräume des Verteidigers zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

 
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