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Die Erinnerung des Gläubigers vom 10.12.2020
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
61 M 115/21 |
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Amtsgericht Eschweiler Beschluss |
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In der Zwangsvollstreckungssache
3des Rechtsanwalts I, B-Weg, XXXXX M-Dorf,
4Gläubigers,
5gegen
6Herrn G, N-Straße, 52249 Eschweiler,
7Schuldner
8Die Erinnerung des Gläubigers vom 10.12.2020
9wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
10Gründe:
11I.
12Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung.
13Mit Antrag vom 11.11.2020 beantragte der Gläubiger die Einholung von Drittauskünften bei der Rentenversicherung zum Zwecke der Ermittlung des Arbeitgebers des Schuldners. Der Gläubiger begründete diesen Antrag mit einer Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners; die Angaben aus der am 05.03.2020 abgenommenen Vermögensauskunft seien nicht mehr aktuell.
14Aufgrund eines Verfahrensfehlers wurde in der Folge kein neuer Antrag auf Abnahme der erneuten Vermögensauskunft gestellt. Vielmehr ließ die Gerichtsvollzieherin die beantragte Auskunft bei der Rentenversicherung einholen. Das Ergebnis der Auskunft lautet: "Es wurde kein Arbeitgeber ermittelt." Die Gerichtsvollzieherin wies den Gläubiger mit Schreiben vom 23.11.2020 auf dieses Ergebnis hin.
15Mit Fax datiert auf den 26.11.2020 bat der Gläubiger um Übersendung einer Kopie der Auskunft und der Anfrage unter Verweis auf § 760 ZPO. Daraufhin übersandte die Gerichtsvollzieherin - nach Rücksprache - eine geschwärzte Ablichtung des Nachweises über das Auskunftsersuchen bei der Rentenversicherung. Geschwärzt waren die Rechnungsdaten (Rechnungssteller, Bankverbindung, Anfragedatum, Antwort-ID, Kassenzeichen, Zahlungsfrist, Gebühr) sowie Aktenzeichen, Versicherungsnummer, Nachrichten-, Absender- und Antworten-ID und der RV-Träger. Der Schuldner (Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift) und das Ergebnis der Auskunft waren nicht geschwärzt und erkennbar. Die Gerichtsvollzieherin lehnte es ab, eine nicht geschwärzte Abschrift der Auskunft an den Gläubiger zu senden.
16Mit Fax vom 06.01.2021 bemängelte der Gläubiger dieses Ablichtung im Hinblick auf die erfolgten Schwärzungen. Die Gerichtsvollzieherin lehnte es ab, eine nicht geschwärzte Abschrift der Auskunft an den Gläubiger zu senden. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit der Erinnerung.
17Er ist der Ansicht, ihm stünde ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Auskunft und der Anfrage zu, diese jeweils vollständig. Gesetzlich stünde ihm ein Anspruch darauf zu, nicht nur geschwärzte Abschriften zu erhalten.
18Der Gläubiger beantragt,
19die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, ihre Anfrage an die Rentenversicherung sowie deren Antwort in Kopie von Originalen zur Verfügung zu stellen, damit der Gläubiger überprüfen kann, ob der Auftrag ordnungsgemäß und zur korrekten Person ausgeführt worden ist.
20Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
21Sie trägt vor, dem Gläubiger alle für die Zwangsvollstreckung notwendigen Daten übermittelt zu haben.
22II.
23Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
24Die Erinnerung ist zulässig.
25Sie ist statthaft, da sich der Gläubiger gegen das Recht auf Akteneinsicht (§ 760 ZPO), das ihm gegen die Gerichtsvollzieherin zusteht, wendet. Gegen die Ablehnung der Einsicht ist die Erinnerung statthaft (vgl. Seibel in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 760, Rn. 1).
26Das hiesige Amtsgericht ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig gemäß §§ 802, 764 Abs. 2, 766 ZPO, da die Vollstreckungsmaßnahme im hiesigen Bezirk stattfindet.
27Die Erinnerung ist nicht begründet.
28Das Vorgehen der Gerichtsvollzieherin ist vorliegend nicht zu beanstanden.
29Die Gerichtsvollzieherin ist im Rahmen des ihr erteilten Vollstreckungsauftrages von Amts wegen verpflichtet, den Gläubiger über den Ausgang des Vollstreckungsverfahren zu unterrichten; nach § 760 ZPO ist dem Gläubiger Akteneinsicht zu gestatten. Dies dient auch der Kontrolle durch den Gläubiger und der Offenlegung aller im Verfahren entstandenen Schriftstücke.
30Die Gerichtsvollzieherin hat dem Gläubiger das Ergebnis der Auskunft mitgeteilt und ihn darüber unterrichtet, dass kein Arbeitgeber ermittelt werden konnte. Von dem Recht aus § 760 ZPO ist jedoch nicht nur die Auskunft über dieses Ergebnis umfasst, sondern auch der Nachweis über das entsprechende Auskunftsersuchen. Denn daraus lässt sich erkennen, auf welche abgefragten Schuldnerdaten sich die Auskunft bezieht; die Auskunft kann für den Gläubiger nämlich nur dann aussagekräftig sein, wenn sie einer dazugehörigen Abfrage zugeordnet werden kann. Dieser Verpflichtung ist die Gerichtsvollzieherin nachgekommen, indem sie dem Gläubiger den Nachweis über das Auskunftsersuchen betreffend den hiesigen Schuldner übersandte.
31Dem Anspruch auf Akteneinsicht widerspricht es nicht, dass die oben genannten Angaben in der Ablichtung des Nachweises geschwärzt wurden. Hierzu war die Gerichtsvollzieherin gemäß § 802l ZPO vielmehr verpflichtet.
32Gemäß § 802 l Abs. 3 ZPO hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglich über das Ergebnis seiner Erhebung von Drittauskünften bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 802 l Abs. 1 Nr. 1 ZPO unter Beachtung von § 802 l Abs. 2 ZPO in Kenntnis zu setzen. Wie der Gläubiger darüber in Kenntnis zu setzen ist, richtet sich nach § 760 ZPO.
33Danach hat der Gerichtsvollzieher auf Antrag jeder am Vollstreckungsverfahren beteiligten Personen nicht nur Akteneinsicht zu gestatten, sondern auch Abschriften einzelner Aktenstücke zu erteilen. Dies ist vorliegend geschehen durch Übersendung der Ablichtung des Nachweises über das Auskunftsersuchen.
34Soweit in der Drittauskunft Daten enthalten sind, die nicht für die Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlich sind, hat der am Verfahren beteiligte Gerichtsvollzieher diese nach § 802 l Abs. 2 ZPO zu anonymisieren bzw. zu schwärzen, ohne das Formular als solches zu verändern (vgl. auch: AG Leipzig, Beschluss vom 26.11.2014 - 436 M 15325/14). Deswegen ist es vorliegend zwar nach § 760 ZPO erforderlich, dass die Gerichtsvollzieherin die Ablichtung des Nachweises über das Auskunftsersuchen an den Gläubiger auf dessen Antrag hin übersandte; die Schwärzung der für die Zwangsvollstreckung nicht erforderlichen Daten ist gemäß § 802 l Abs. 2 ZPO jedoch rechtmäßig erfolgt.
35Der übersandte Nachweis ist ausreichend, um den Gläubiger darüber zu informieren, dass das Auskunftsersuchen zur korrekten Person ausgeführt worden ist. Denn dem Nachweis über das Auskunftsersuchen lässt sich die Person des Schuldners (Name, Geburtsdatum und -ort, sowie Anschrift) entnehmen.
36Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
37Rechtsbehelfsbelehrung:
38Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
39Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
40Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Eschweiler, Kaiserstr. 6, 52249 Eschweiler, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
41Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Eschweiler oder beim Landgericht Aachen als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
42Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
43Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
44Eschweiler, 03.02.2021
45Amtsgericht
46Z Richterin |
BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Eschweiler