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Amtsgericht Eschweiler, 25 C 134/19

Datum:
19.01.2021
Gericht:
Amtsgericht Eschweiler
Spruchkörper:
Abteilung 25
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 C 134/19
ECLI:
ECLI:DE:AGAC2:2021:0119.25C134.19.00
 
Schlagworte:
Pferdeeinstellvertrag; AGB-Prüfung; Kündigungsfrist, anrechenbare Aufwendungen
Normen:
BGB §305; BGB § 307
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.158,30 € zu zahlen, diese nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Beklagte zu 1.) ab dem 22.06.2019 und für die Beklagte zu 2.) ab dem 31.08.2019.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Ebenso können die Kläger die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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