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Die Angeklagten C, X, H3, S und H sind des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig.
Die Angeklagten C, X, H3 und S werden jeweils zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte H wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt.
Den Angeklagten wird jeweils eine Ratenzahlung von monatlich 50,00 Euro eingeräumt.
Im Übrigen werden die Angeklagten C, X und S freigesprochen.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen soweit sie verurteilt worden sind.
Soweit die Angeklagten C, X und S freigesprochen worden sind, werden der Staatskasse die Kosten und Auslagen des Verfahrens sowie ihr notwendigen Auslagen auferlegt. Der Anteil des Freispruchs wird mit jeweils 50% bemessen.
32 Ls 49/18 (1 Js #####/####) |
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Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In der Jugendstrafsache
3gegen 1. C, geboren am XX.XX.XXXX in A1, deutscher Staatsangehöriger, ledig wohnhaft D-Straße, XXXXX A5,2. X, geboren am XX.XX.XXXX in A2, deutsche Staatsangehörige, ledig wohnhaft C-Straße, XXXXX A6,3. H3, geboren am XX.XX.XXXX in A3, deutsche Staatsangehörige, ledig wohnhaft I-Straße, XXXXX A7,4. S, geboren am XX.XX.XXXX in A4, deutscher Staatsangehöriger, ledig wohnhaft W-Straße, XXXXX A8,5. H geborener B H, geboren am XX.XX.XXXX in A9, deutscher Staatsangehöriger, ledig wohnhaft C2, XXXXX A9,
4wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte
5hat das Amtsgericht Eschweiler – Jugendschöffengericht -
6aufgrund der Hauptverhandlungen vom 30.10.2019, 13.11.2019 und 04.12.2019,
7an der teilgenommen haben:
8Richter am Amtsgericht R
9als Vorsitzender
10M1
11M2 (als Ergänzungsschöffe)
12als Jugendschöffen
13Staatsanwältin B1
14als Vertreterin der Staatsanwaltschaft K-Stadt
15Rechtsanwalt C2 aus A8als Verteidiger des Angeklagten C
16Rechtsanwalt N aus A8als Verteidiger der Angeklagten X
17Rechtsanwalt S2 aus A8als Verteidiger der Angeklagten H3
18Rechtsanwalt G aus A8als Verteidiger des Angeklagten S
19Rechtsanwältin L aus A8als Verteidiger des Angeklagten H
20Justizbeschäftigte P1 (am 30.10.2019)
21Justizhauptsekretärin P2 (am 13.11.2019)
22Justizbeschäftigte P3 (am 04.12.2019)
23als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle
24am 04.12.2019 für Recht erkannt:
25Die Angeklagten C, X, H3, S und H sind des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig.
26Die Angeklagten C, X, H3 und S werden jeweils zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt.
27Der Angeklagte H wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt.
28Den Angeklagten wird jeweils eine Ratenzahlung von monatlich 50,00 Euro eingeräumt.
29Im Übrigen werden die Angeklagten C, X und S freigesprochen.
30Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen soweit sie verurteilt worden sind.
31Soweit die Angeklagten C, X und S freigesprochen worden sind, werden der Staatskasse die Kosten und Auslagen des Verfahrens sowie ihr notwendigen Auslagen auferlegt. Der Anteil des Freispruchs wird mit jeweils 50% bemessen.
32– §§ 113 Abs.1, 42 StGB, §§ 1, 105 JGG –
33Gründe:
34Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde.
35I.
36Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten ist Folgendes festgestellt worden:
371.
38Der heute 35 Jahre alte Angeklagte C wurde am XX.XX.XXXX in A1 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet.
39Feststellungen zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang konnten nicht gemacht werden, da der Angeklagte hierzu keine Angaben gemacht hat. Der Angeklagte C ist nach eigenen Angaben in der Klimagerechtigkeitsbewegung aktiv. Er ist zudem freiberuflich tätig und verdient ca. 700,00 Euro monatlich.
40Der Angeklagte C ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 14.10.2019, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist, bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
412.
42Die am XX.XX.XXXX in A2 geborene und damit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22 Jahre alte Angeklagte X ist ledig und deutsche Staatsangehörige.
43Feststellungen zu ihrem schulischen und beruflichen Werdegang konnten nicht gemacht werden, da die Angeklagte hierzu keine Angaben gemacht hat. Die Angeklagte X betätigt sich als Klimaaktivistin. Sie studiert und hat nach eigenen Angaben kein Einkommen, wird aber von ihren Eltern mit 500,00 Euro monatlich unterstützt.
44Die Angeklagte X ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 14.10.2019, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihr als richtig anerkannt worden ist, bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
453.
46Die 29 Jahre alte Angeklagte H3 wurde am XX.XX.XXXX in A3 geboren. Sie ist verheiratet und deutsche Staatsangehörige.
47Feststellungen zu ihrem schulischen und beruflichen Werdegang konnten nicht gemacht werden, da die Angeklagte hierzu keine Angaben gemacht hat. Die Angeklagte H3 betätigt sich als Klimaaktivistin und hat nach eigenen Angaben kein Einkommen.
48Die Angeklagte H3 ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 14.10.2019, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihr als richtig anerkannt worden ist, bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
494.
50Der 37 Jahre alte Angeklagte S ist am XX.XX.XXXX in A4 geboren. Er ist ledig und deutscher Staatsangehöriger.
51Feststellungen zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang konnten nicht gemacht werden, da der Angeklagte hierzu keine Angaben gemacht hat. Der Angeklagte S betätigt sich als Klimaaktivist und hat nach eigenen Angaben ein Einkommen in Höhe von 90,00 bis 95,00 Euro monatlich.
52Der Angeklagte S ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 14.10.2019, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist, bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
535.
54Der 23 Jahre alte Angeklagte H wurde am XX.XX.XXXX in A9 als B H geboren. Er ist ledig und deutscher Staatsangehöriger.
55Feststellungen zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang konnten nicht gemacht werden, da der Angeklagte hierzu keine Angaben gemacht hat. Der Angeklagte H hat nach eigenen Angaben kein Einkommen und keinen Beruf, er betätigt sich in Vollzeit als Klimaaktivist.
56Der Angeklagte H ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 14.10.2019, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist, bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
57a)
58Am 09.06.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Cottbus (Az. 95 Ds – XX), rechtskräftig seit dem 02.11.2016, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
59Die Urteilsgründe lauten auszugsweise wie folgt:
60„[…]
61Am 14.05.2016 gegen 03:00 Uhr hielt sich (der) Angeklagte im Bereich einer Gleisanlage in der Ortslage K auf. Dort hatten sich Aktivisten im Rahmen des Aktionswochenendes „Ende Gelände“, einer Protestaktion gegen den Braunkohleabbau, an eine Gleisanlage angekettet. Es handelte sich um vier bis fünf Personen, die sich durch eine Betonpyramide an den Gleisen festgekettet hatten. Im Übrigen fanden sich vor Ort noch etwa drei bis fünf Personen, darunter auch (der) Angeklagte, die zum Schutz und zur Versorgung der angekettet abgestellt waren.
62Die Polizei wurde vor Ort gerufen und eingesetzt, um die Lage zu sondieren, insbesondere auch, um mögliche Maßnahmen zur Verbringung der dort vorhandenen Personen auszuloten. Dazu wies der vor Ort befindliche Polizeiführer die Zeugen S3 und S4 sowie weitere Polizisten an, zunächst die nicht angeketteten Personen von der Örtlichkeit zu verbringen. (Der) Angeklagte ließ sich auch zunächst wegtragen, wobei er den Polizeibeamten nur passive Gegenwehr entgegensetzte. Er machte allerdings schon zu diesem Zeitpunkt deutlich, dass (er) mit der Maßnahme nicht einverstanden sei. Gegenüber den nicht angeketteten vor Ort befindlichen Aktivisten wurde durch die Polizeibeamten ein Platzverweis ausgesprochen.
63(Der) Angeklagte meinte jedoch aufgrund seiner zugedachten Funktion weiterhin, die angeketteten Personen vor der Polizei schützen zu müssen und versuchte trotz des Platzverweises, wiederum zu den Gleisen zu gelangen. Um dies zu verhindern, wurde (er) durch die Zeugen bzw. hier den Zeugen S3 festgehalten und auch kurzzeitig am Boden fixiert. (Er) wurde dann erneut von den Gleisen weggebracht, wobei (der) Angeklagte sich hier erheblich dadurch wehrte, dass (er) um sich schlug und trat. Aus der Fixierung konnte (er) kurzfristig entweichen. Einer der Tritte traf das Knie des Polizeibeamten S3, der dadurch ein kleines Hämatom erlitt und etwas Schmerzen am Knie hatte. Diese beeinträchtigten ihn in der Fortsetzung des Dienstes jedoch nicht, und der Beamte begab sich auch deshalb nicht in ärztliche Behandlung.
64In der Folge wurde (der) Angeklagte dann in ein Fahrzeug des Gewahrsamsbereichs verbracht und von dort aus dem Geschehen weggefahren. Ab diesem Zeitpunkt hatte (der) Angeklagte seine zwischenzeitlich massive Gegenwehr gegen die polizeilichen Maßnahmen auch aufgegeben. In der Folge hat (der) Angeklagte sowohl gegenüber der Polizei als auch im Rahmen der Vorführung vor den Haftrichter keine Angaben zu (seiner) Person gemacht. Den verschiedenen Versuchen der Polizei und der Justizmitarbeiter in der JVA, (den) Angeklagten zu identifizieren, begegnete (er) unter anderem damit, dass (er) (sein) Gesicht bei Lichtbildaufnahmen verzerrte, die Hände fest zusammenballte, um Fingerabdrücke zu vermeiden, bzw. durch entsprechende Bewegungen verhinderte, dass brauchbare Fingerabdrücke genommen werden konnten. […]“
65b)
66Am 12.06.2017 legte ihm das Amtsgericht Böblingen (Az. 12 Cs XX), rechtskräftig seit dem 24.01.2019, wegen Störung öffentlicher Betriebe in Tateinheit mit Nötigung die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.
67Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
68„[…]
69Am 07.10.2016 betrat (der) Angeklagte gegen 16:30 Uhr mit mindestens vier weiteren, bislang unbekannt gebliebenen Mittätern die Gleise der L-Bahn im privaten Netz des Energieversorgungsunternehmens S4 in Kerpen, um gegen die Braunkohleförderung und deren Verbrennung aktiv zu werden.
70Zu diesem Zeitpunkt war ein vollbeladener Zug der S4 auf der zweigleisigen Bahnstrecke in Richtung Bergheim unterwegs. Der Zugführer bemerkte nach Verlassen des Hambachbahntunnels Personen auf dem Gleisbett, bei denen es sich um (den) Angeklagten oder einen (seiner) Begleiter handelte, und führte aus einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h eine Vollbremsung des Zuges durch. Als der Zug stand, lief (der) Angeklagte mit einem unbekannten männlichen Begleiter zusammen am Zug vorbei und beide schotterten vor dem Zug das Gleisbett aus. Sodann legten sie sich ins Gleisbett und ketteten sich unter dem Gleis mittels eines so genannten Lock-Ons dergestalt aneinander an, dass der rechte Arm (des) Angeklagten mit dem linken Arm (seines) Begleiters innerhalb eines mit Draht umwickelten und mit Klebeband verkleideten und im Inneren mit Nägeln sowie Gipsmanschetten versehenen Stahlrohrs mittels eines Vorhängeschlosses an Ketten miteinander verbunden war, wobei das Vorhängeschloss im Innern des Lock-Ons unverschlossen blieb.
71Zudem ketteten sich – nahezu gleichzeitig mit (dem) Angeklagten und aufgrund vorangegangenen gemeinsamen Tatplans – zwei Personen am Ende des Zuges hinter diesem in gleicher Weise an die Gleise (wobei hier das Vorhängeschloss abgeschlossen war), und eine weitere Person kettete sich auf dem „Leergleis“ mithilfe eines Winkelarmrohrs so an das Gleis, dass sie das Gleis quasi umklammerte, wobei die Kettenglieder des Armrohrs im Innern mittels eines offenen Vorhängeschlosses verbunden waren.
72Dieses Vorgehen hatte – wie von (dem) Angeklagten und seinen Mittätern bezweckt – zur Folge, dass der Zugführer die Fahrt nicht fortsetzen und auch die eingesetzten polizeilichen Kräfte und Mitarbeiter der S4 (den) Angeklagten und seine Begleiter nicht ohne weiteres und nur durch Beschädigung der Gleise entfernen konnten. Zudem warf – ebenfalls aufgrund des gemeinsamen Tatplans – mindestens eine weitere Person einen Wurfanker aus Stahlseil auf die Oberleitung der L-Bahn, was – wie bezweckt – einen Kurzschluss zur Folge hatte. Die Oberleitung konnte danach nur einseitig mit Strom versorgt werden.
73(Der) Angeklagte und seine Begleiter konnten nur unter erheblichem Aufwand aus dem Gleisbett entfernt werden, worauf es ihnen auch ankam. Die Gleise wurden mit einem Schienen-Trennschleifergerät durchtrennt und jeweils ein Gleisstück entfernt, um die angeketteten Personen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aus dem Gleisbett bergen zu können. Nach der anschließenden Reparatur der Gleise konnte die Bahntrasse erst gegen 22:20 Uhr für den Zugverkehr wieder freigegeben werden. Bis dahin war eine Nutzung beider Gleise nicht möglich.
74(Der) Angeklagte und (seine) Begleiter wurden zur Feuerwache 3 der Berufsfeuerwehr K-Stadt gebracht, wo ab 22:30 Uhr unter ärztlicher Aufsicht die so genannten Lock-Ons entfernt wurden, bei (dem) Angeklagten und seinem Begleiter erfolgte dies um 01:45 Uhr.
75Durch den Stillstand des Zuges entstand der S4 – wie von (dem) Angeklagten und seinen Mittätern zumindest billigend in Kauf genommen – ein Schaden in mindestens fünfstelliger Höhe. […]“
76c)
77Am 18.10.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Böblingen (Az. 3 Ds XX), rechtskräftig seit dem 05.02.2018, wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro.
78Die Urteilsgründe lauten auszugsweise wie folgt:
79„[…]
80(Der) Angeklagte war – wie die drei weiteren Angeklagten – seit längerer Zeit in der Friedensbewegung aktiv. Am 12.09.2016 nahmen die Angeklagten an einer Protestaktion gegen Atomwaffen am Fliegerhorst in M-Dorf teil, führten ein so genanntes Go-In auf dem Flugplatzgelände durch und protestierten auf der Landebahn mit Transparenten gegen die Lagerung von Atomwaffen. Auf das Gelände gelangten sie über einen so genannten Crash-Zaun, einen aus Fichtenholzpfosten bestehenden Zaun, dessen über 2 m hohe Holzpfosten mit Sollbruchstellen ausgestattet waren, die im Fall einer Kollision mit einem Flugzeug umknicken sollten, wenn ein solches nicht auf der Landebahn zum Stillstand kommen sollte. Die Holzpfosten waren durch Metallgitter verbunden, die untereinander mit Drahtschlingen befestigt waren. Ohne Beschädigungen zu verursachen, wurden mehrere Drahtschlingen aufgedreht und Zaunelemente auseinandergedrückt. Über einen so entstandenen Spalt gelangten die Aktivisten auf das Gelände, wo sie kurz darauf durch Feldjäger festgenommen werden konnten. Auf dem anschließenden Transport (der) Angeklagten zur Polizeiinspektion A-Dorf, der zu ihrer Identitätsfeststellung erforderlich geworden war, da (der) Angeklagte als Namen „Pippi Langstrumpf“ genannt hatte und kein Ausweisdokument mit sich führte, widersetzte (er) sich noch auf dem Flugplatz der Verbringung dergestalt, dass (er) sich an einem Stuhl festhielt und (sein) Griff erst gelöst werden musste. Bei der anschließenden Abnahme von Fingerabdrücken auf der Dienststelle widersetzte (er) sich, indem (er) die Finger krumm machte. Der Fertigung von Lichtbildern widersetzte (er) sich durch körperliches Sperren bei der Durchführung der Maßnahme. […]“
81d)
82Am 17.11.2017 sprach das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 953 Ds XX), rechtskräftig seit dem 03.07.2018, gegen den Angeklagten wegen Nötigung eine Verwarnung aus und legte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.
83Die Urteilsgründe lauten auszugsweise wie folgt:
84„[…]
85(Der) Angeklagte, (sein) Mittäter und weitere unbekannte Personen seilten sich – jeweils mit einem Rucksack auf dem Rücken – am 28.11.2015 um 13:23 Uhr nacheinander von der Überdachung des Frankfurter Hauptbahnhofs auf das Dach des dort gerade auf Gleis 1 stehenden ICE-Sonderzuges Nummer 13922 „Train to Paris“ ab, in welchem sich neben der Bundesumweltministerin Dr. I weitere Gäste befanden, die mit dem Zug zur 21. UN-Weltklimakonferenz nach Paris reisen wollten. Auf dem Dach ketteten sich beide Angeklagte mit einem Bügelschloss am Hals fest zusammen mit der dritten unbekannten weiblichen Person, die in unmittelbarer Nähe zur Oberleitung saß. Während des Geschehens näherten sich die Angeklagten und die unbekannte Person zeitweise auf weniger als einen Meter Abstand der Oberleitung mit 15.000 Volt, wodurch für sie akute Lebensgefahr bestand und sowohl der betroffene Zug als auch andere Züge am planmäßigen Ausfahren gehindert wurden. (Der) Angeklagte und (seine) Begleiter ließen sich durch Ansprachen nicht zum Herabsteigen bewegen. Der Zugführer konnte den Zug bereits deshalb nicht bewegen, weil jede Bewegung des Zuges die Personen wegen der Oberleitung und des Bügelschlosses erheblich gefährdet hätte. Die Oberleitung wurde um 14:15 Uhr stromfrei gesetzt. Durch hinzugezogene Feuerwehr wurde schließlich ein Luftkissen aufgebaut, auf das (der) Angeklagte und (seine) Begleiter abgelassen wurden. Durch sein Vorgehen wollten (der) Angeklagte und (seine) Begleiter öffentlich auf ihre Unzufriedenheit mit der Klimapolitik aufmerksam machen. Die durch die Aktion entstandenen Verspätungen beziffert die Bahn mit 266 Minuten, den entstandenen Schaden auf 13.800 €. […]“
86e)
87Am 22.11.2017 sprach das Amtsgericht Düren (Az. 10 Ls – XX), rechtskräftig seit dem 08.01.2019, gegen den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung eine Verwarnung aus und legte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.
88f)
89Mit Strafbefehl vom 04.07.2018, rechtskräftig seit dem 17.10.2018, verhängte das Amtsgericht Nürnberg (Az. 41 Cs XX) gegen den Angeklagten wegen Diebstahls eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.
90Dem Strafbefehl lagen folgende Feststellungen zugrunde:
91„[…]
92Der Angeklagte entwendete am 05.06.2018 in den Geschäftsräumen der Firma O im Gesamtwert von 4,26 €. […]“
93g)
94Am 08.01.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Jülich (Az. 13 Ds – XX) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts K-Stadt vom 27.06.2019 (Az. 94 Ns – XX) und unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts A-Dorf vom 18.10.2017 (Az. 3 Ds XX) wegen Nötigung sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5,00 Euro.
95Die Urteilsgründe des Landgerichts Aachen lauten auszugsweise wie folgt:
96„[…]
97Am frühen Morgen des 07.07.2017 setzten sich die beiden vermummten Angeklagten in ca. drei Meter Höhe, wo sich die Pfähle kreuzten, auf ein aus drei Holzpfählen gebautes Gestell (ein so genanntes Dreibein oder Tripod), das zuvor von ihnen und/oder dritten Personen auf den Gleisen der L-Bahn, die vom S4-Konzern betrieben und zum Kohletransport in naheliegende Kraftwerke eingesetzt wird, errichtet worden war.
98Das Tripod war bewusst in einem Streckenabschnitt errichtet worden, in dem sich eine Weiche befindet, so dass sich die Standbeine des Dreibeins sowohl auf den Gleisen in Richtung Buir als auch auf denen in Richtung Tagebau befanden. Wie von den Angeklagten beabsichtigt, war daher aufgrund dieses physischen Hindernisses ein Umfahren der Blockade nicht möglich.
99Gegen 04:45 Uhr näherte sich ein erster Zug aus Richtung Kohlebunker kommend und in Fahrtrichtung Kraftwerk fahrend der von den Angeklagten blockierten Stelle. Der Lokführer wurde von Unbekannten durch Lichtsignale, die augenscheinlich mittels Taschenlampen erzeugt wurden, auf die vor ihm liegende Gefahrenstelle hingewiesen, so dass er den zuvor mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h fahrenden Zug noch rechtzeitig vor Erreichen des Tripods zum Halten bringen konnte. Der Lokführer informierte den Werkschutz und dieser wiederum die Polizei.
100Gegen 05:00 Uhr trafen die Polizeibeamten Polizeikommissarin K1, Kriminalanwärter K2 und Polizeikommissarin K3, sämtlich Angehörige der Kreispolizeibehörde Düren im Bereich des Polizeipräsidiums K-Stadt, an dem Tripod ein. Durch mindestens einen der Polizeibeamten wurden die beiden Angeklagten aufgefordert, das Tripod zu verlassen, und es wurde ihnen für den Fall einer Weigerung unmittelbarer Zwang angedroht. Die Angeklagten kamen dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Nachdem durch den Werkschutz der S4 ein Gerüst um das Tripod errichtet worden war, um den für sie gefahrlosen Abtransport der Angeklagten zu ermöglichen, stiegen beide selbständig auf die befestigten Gerüstdielen. Noch während sie sich hinsetzten, zog jeder von ihnen ein mitgeführtes Bügelschloss hervor und legte es sich um den Hals. Mit einem dritten Schloss verbanden sie die beiden zuvor angelegten Schlösser untereinander. Durch das gegenseitige Anketten wurde die Räumung der Gleise, wie von den beiden Angeklagten beabsichtigt, erheblich erschwert.
101Nach dem ersten von den Angeklagten angehaltenen Zug kamen hinter diesem im weiteren Verlauf drei weitere Züge zum Stehen. Die Blockade der Gleise dauerte bis gegen 12:15 Uhr an, da es solange dauerte, bis die von den Angeklagten angelegten Bügelschlösser aufgeschnitten, die Angeklagten von dem Gerüst heruntergebracht und dieses sowie das Tripod demontiert werden konnten. In einer achtstündigen Schicht fahren bei voller Auslastung auf dieser Strecke ca. 20 Züge mit Braunkohle. Nachdem das von den Angeklagten errichtete Hindernis beseitigt worden war, kam es durch weitere Aktivisten in einem anderen Streckenabschnitt der L-Bahn zu einer weiteren Blockade (so genanntes Lock-On, das Festketten von Personen an den Gleisen). […]“
102II.
103Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme konnte das Gericht folgende Feststellungen treffen:
104Am frühen Morgen des 15.11.2017 betraten die Angeklagten C, X, H3, S und H2 gemeinsam mit weiteren zum Teil unbekannt gebliebenen Personen das Gelände des Braunkohlekraftwerks der S4 AG in C-Stadt. Die Angeklagten C, X, H3 und S begaben sich mit weiteren Personen zu den Grabenbunkern der Anlage und den dortigen zwei Förderbändern, mit denen Braunkohle dem Kraftwerk zugeführt werden kann. Der Angeklagte H2 begab sich mit weiteren Personen zu den Baggern des zweiten Grabenbunkers.
105Der Angeklagte S verankerte sich in einer Höhe von ca. 3 Metern mit einer Hängekonstruktion mit Klettergeschirr in einem zuvor aus drei Metallstreben zusammengebauten „Tripod“ (Dreibein), welches auf den beiden Förderbändern stand, ohne dabei mit den Förderbändern fest verbunden zu sein.
106Die Angeklagten C, X und H3 verbanden ihre Arme mithilfe eines sogenannten „Lock-on“ Systems. Dabei wurden zwischen den Armen innerhalb eines Stahlrohres zunächst Gipsfesseln angelegt, die ihrerseits über eine mit einem Vorhängeschloss gesicherte Kette verbunden waren. Der Angeklagte C verband seinen rechten Arm mit dem linken Arm der Angeklagten H3. Die Angeklagte H3 verband ihren rechten Arm zudem mit dem linken Arm der Angeklagten X. Die drei Angeklagten legten sich auf eines der Förderbänder. Dort kettete sich die Angeklagte X weiterhin mit einem um ihren Hals gelegten Fahrrad-Bügelschloss an eines der Standbeine des aufgestellten Tripods.
107Der Angeklagte H2 kettete sich mit einer weiteren Person an die Stahlverstrebungen eines Kohlebaggers im zweiten Grabenbunker, wobei er sich in einer Schlaufenkonstruktion sitzend oberhalb der Schaufelräder des Baggers 4 befand.
108Die Angeklagten und die weiteren unbekannten Personen versahen die errichteten Konstruktionen und das Gelände mit Spruchbändern und Plakaten, um auf den Hintergrund der Aktion aufmerksam zu machen.
109Nachdem Mitarbeiter des Kraftwerks die Personen auf den Förderbändern entdeckten, wurden die Förderbänder um 04:43 Uhr abgeschaltet, um sowohl Verletzungen der Personen als auch an der Anlage zu verhindern. Die Mitarbeiter des Kraftwerks benachrichtigten die Polizei. Im Rahmen des folgenden Einsatzes wurden die Angeklagten jeweils durch Polizeibeamte aufgefordert, das Werksgelände zu verlassen. Da keiner der Angeklagten den Aufforderungen nachkam, musste der Werkschutz des Kraftwerks zunächst ein Gerüst um das Dreibein aufbauen mit dessen Hilfe der Angeklagte S aus der Hängekonstruktion befreit werden konnte. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte das Dreibein angehoben werden und somit das um den Hals der Angeklagten X befestigte Fahrradschloss unter dem Dreibein weggezogen werden. Die drei miteinander verbundenen Angeklagten C, X und H3 wurden im Anschluss über eine eigens errichtete Rampe vom Förderband geführt und von der hinzugerufenen technischen Einheit der Polizei mit Gipssägen aus den Lock-Ons befreit. Der Angeklagte H2 wurde durch die technische Einheit aus der Schlaufenkonstruktion gelöst.
110Dadurch, dass keine Kohle in die Kraftwerksblöcke mehr transportiert werden konnte, wurden einzelne Kraftwerksblöcke auf Schwachlast betrieben und mussten teilweise auch vom Netz genommen werden. In welcher Höhe der S4 ein Schaden entstanden ist konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.
111III.
1121.
113Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den Angaben, die diese hierzu in der Hauptverhandlung gemacht haben und denen das Gericht gefolgt ist. Die zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt der verlesenen Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 14.10.2019, welche von den Angeklagten jeweils als richtig bestätigt worden sind sowie den durch Verlesung eingeführten Auszügen aus den Vorstrafenakten in Bezug auf den Angeklagten H2.
1142.
115Die unter II. getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den glaubhaften Angaben der uneidlich vernommenen Zeugen sowie im Übrigen auf den aus dem Verhandlungsprotokoll im Einzelnen ersichtlichen Beweiserhebungen, insbesondere den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
116a)
117Die Angeklagten haben sich zum Tatvorwurf nicht ausdrücklich eingelassen. Sie haben allerdings auch nicht bestritten, zum Tatzeitpunkt auf dem Gelände des Kraftwerks in C-Stadt gewesen zu sein.
118b)
119Die getroffenen Feststellungen ergeben sich bereits zum Großteil aus der vorhandenen Lichtbilddokumentation. Die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder zeigen alle Angeklagte sowohl in den noch bestehenden Konstruktionen auf dem Kraftwerksgelände, als auch nach Beendigung der Aktion. Alle Angeklagte sind auf den Lichtbildern zweifelsfrei zu erkennen. Die Angeklagten C, X und H3 konnten zudem im Nachhinein sowohl über die von der Polizei vergebenen Identifikationsnummern als auch im Rahmen der jeweiligen Haftbefehlsvorführung identifiziert werden. Der Angeklagte H2 konnte ferner aufgrund mehrerer Tätowierungen am Bein vom Zeugen N2 noch vor Ort wiedererkannt werden.
120Die Umstände der Aktion und die Art und Weise der LockOns, des Dreibeins und der Befestigung am Bagger ergeben sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern, den Aussagen der vernommenen Polizeibeamten und insbesondere der glaubhaften Aussage des Zeugen T, einem Mitarbeiter der REW im Bereich Konzernsicherheit, der persönlich vor Ort war.
121Die Betriebsabläufe der Anlagentechnik hat der Zeuge L1 glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. Der Zeuge L1 ist Leiter der Anlagentechnik des Kraftwerks in C-Stadt.
122c)
123Welche Polizeibeamten die Angeklagten im Einzelnen aufforderten, ihre Konstruktionen zu räumen und die Aktion zu beenden konnte zwar nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden, allerdings konnte festgestellt werden, dass eine solche Aufforderung jeweils getätigt wurde.
124Der Zeuge C3, ein Polizeibeamter welcher vor Ort eingesetzt war, hat glaubhaft bekundet, er wisse noch, dass die Angeklagten entweder durch ihn oder einen Kollegen aufgefordert worden seien, den Bereich zu verlassen. Ein Platzverweis sei erteilt worden, aber er wisse nicht von wem. Auch seien die Personen vor Ort dazu befragt worden, ob sie sich freiwillig befreien würden. Es sei zudem sehr viel Zeit in Ansprachen investiert worden, ehe an die Personen herangetreten worden sei. Auch der vor Ort eingesetzt Polizeibeamte L2 hat geschildert, dass mehrfach Platzverweise zumindest von der Förderanlage erteilt worden seien. Schließlich hat auch der Zeuge B angegeben, es seien fortlaufend Weisungen erteilt worden, den Q3 zu verlassen. Der vor Ort als Polizeibeamter eingesetzte Zeuge hat geschildert, es habe Weisungen wie „Kommen sie von dem Dreifuß runter. Seilen sie sich ab.“ gegeben.
125Für das Gericht steht fest, dass mindestens eine entsprechende Aufforderung zum Verlassen der errichteten Konstruktionen und des Kraftwerksgeländes an die Angeklagten erging. Alles andere als Aufforderungen zum Verlassen des Bereichs durch die Polizei wäre auch lebensfremd, da unter anderem die Errichtung einer aufwendigen Konstruktion, um den Angeklagten S sicher aus dem Dreibein zu befreien, nicht hätte erfolgen müssen, wenn dieser sich freiwillig selbst befreit und das Konstrukt verlassen hätte. Dies gilt auch für die Angeklagten X, C und H3, welche nach der Befreiung des Angeklagten S über eine eigens errichtete Rampe vom Förderband geführt werden musste. Auch die Befreiung des Angeklagten H2 aus der Schlaufenkonstruktion durch die technische Einheit der Polizei hätte nicht erfolgen müssen, wenn sich der Angeklagte selbst abgeseilt hätte. Es spricht nichts dafür, dass die Polizei und der Werkschutz die Situationen über einen langen Zeitraum beobachtet hätten, ohne die Angeklagten aufzufordern den Bereich zu verlassen und zudem umfangreiche und aufwendige Maßnahmen ergriffen haben, um die Angeklagten ohne deren Gesundheit zu gefährden zu befreien.
126IV.
1271.
128Nach den unter II. getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs.1 StGB schuldig gemacht.
129a)
130Die Angeklagten sind den polizeilichen Aufforderungen, den Bereich rund um die Förderbänder und des Baggers zu verlassen nicht nachgekommen und mussten mittels unmittelbarem Zwang befreit und weggebracht werden.
131Der Widerstand erfolgte dabei durch Errichtung der bereits geschilderten Konstruktionen, mit denen die Diensthandlung wenn nicht gänzlich verhindert doch zumindest erschwert und zeitlich verzögert werden sollte. Die Konstruktion aus dem im Dreibein befindlichen Angeklagten S und den drei miteinander verbundenen Angeklagten C, X und H3, die widerrum mittels eines Fahrradschlosses mit dem Dreibein befestigt waren, hatte die Folge, dass das Förderband nicht ohne erhebliche Mühe seitens der Polizei, des Werkschutzes und der technischen Einheit geräumt werden konnte. So musste zuerst der Angeklagte S mittels eines eigens errichteten Gerüstes aus dem Dreibein befreit werden, bevor das Dreibein angehoben werden und das Fahrradschloss um den Hals der Angeklagten X freigegeben werden konnte. Erst danach war es ohne Gefährdung der Angeklagten X möglich, die drei mittels LockOns verbundenen Personen mit Hilfe einer zusätzlich errichteten Rampe von dem Förderband zu führen. Der Angeklagte H2 musste von der technischen Einheit aus der Hängekonstruktion an einem der Bagger aufwendig befreit werden.
132Zudem besteht im vorliegenden Fall auch ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Widerstandshandlung und Vollstreckungsmaßnahme. Eine Widerstandshandlung gemäß § 113 StGB kann auch dann vorliegen, wenn bei einer voraussehbaren Vollstreckung die Zeitspanne zwischen der Widerstandshandlung und ihrer Wirkung bei einer Vollstreckungsmaßnahme mehrere Stunden beträgt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2015, 2 Ss 9/15, juris). Die von den Angeklagten errichteten Konstruktionen sollten die Diensthandlung zumindest erschweren und einen verzögerten Abtransport erreichen. Dass dieser erst zeitlich einige Stunden nachfolgt, hat keinen Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit der Strafandrohung zur Folge, da es auch von Zufällen abhängt, wann im Einzelfall mit Maßnahmen der Polizei zu rechnen ist und die Angeklagten damit rechnen mussten, dass es bei einem Entdecken zeitlich nachfolgend zu einer Räumung zwingend kommen würde. Von wem die Räumung zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich durchgeführt werden würde mussten die Angeklagten für einen wenigstens bedingten Vorsatz nicht konkret wissen bzw. vorhersehen.
133b)
134Unter Zugrundelegung des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs war die Anordnung der Polizeibeamten, dass die Angeklagten den Bereich verlassen sollten, auch rechtmäßig.
135Die Polizeibeamten waren von ihrer Einsatzleitung zum Kraftwerksgelände beordert worden und wurden auf deren Anweisung tätig. Diese Anweisung war jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Sowohl die örtliche und sachliche Zuständigkeit war gegeben und auch die wesentlichen Förmlichkeiten wurden eingehalten.
136Eine Ermächtigungsgrundlage aus dem Polizeigesetz NRW ist gerade nicht vor dem Hintergrund der Polizeifestigkeit einer Versammlung unzulässig. Die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG gewährt kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom 18.07.2015, 1 BvQ 25/15, juris). Im vorliegenden Fall ist der Öffentlichkeit der Zutritt zu den Anlagen des Kraftwerks C-Stadt offensichtlich verwehrt und es ist kein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet. Eine gegebenenfalls nicht vollständige Umfriedung des Gebietes hat unter Umständen Auswirkungen auf die Verwirklichung des Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, hat allerdings keinen Einfluss auf die für alle erkennbare Tatsache, dass innerhalb des Kraftwerkes kein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Auch eine mögliche Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Kraftwerk spielt keine Rolle für die Eröffnung eines allgemeinen öffentlichen Verkehrs. Die Angeklagten können sich insoweit im vorliegenden Fall schon nicht auf die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und damit auf die Polizeifestigkeit der Versammlung berufen. Darauf, ob an der Versammlung weitere Personen hätten teilnehmen können, kommt es schon nicht an.
137Einer nochmaligen Bekanntgabe des Platzverweises über die Aufforderung des Verlassens der Anlage und der Androhung unmittelbaren Zwangs bedurfte es aufgrund der für die Polizisten offensichtlichen Weigerung der Angeklagten über Stunden das Gelände zu verlassen nicht. Dies betrifft auch den Angeklagten H2, der laut Aussage des Zeugen T weitergeklettert ist um sich der Maßnahme zu entziehen.
138c)
139Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere können sie sich nicht – trotz der Ausführungen der von den Angeklagten geladenen und präsenten Sachverständigen im Rahmen der Hauptverhandlung – auf Rechtfertigungsgründe berufen.
140Die Angeklagten können sich nicht auf Notwehr bzw. Nothilfe im Sinne der § 32 StGB bzw. § 227 BGB berufen, da lediglich eine Sachgefahr in Betracht kommt und kein gegenwärtiger Angriff eines Menschen auf Rechtsgüter der Angeklagten oder Dritter vorliegt. Auch wenn das Kraftwerk von Menschen betrieben und geleitet wird, handelt es sich vorliegend um eine Sachgefahr, die von den Schadstoffen im Rahmen der Verbrennung von Braunkohle zu Tage tritt.
141Die Angeklagten können sich auch nicht auf einen rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB bzw. § 228 BGB berufen. Zwar hat der Klimawandel schon jetzt konkrete Auswirkungen auf die Menschheit. Es fehlt allerdings an der Geeignetheit der Kraftwerksbesetzung, denn es handelt sich um eine rein politisch motivierte Symboltat, weshalb sich die Angeklagten bei einer zeitlichen Behinderung des Betriebs des Kraftwerks nicht auf eine dauerhafte Verhinderung einer Gefahrenlage berufen können. Zur Verhinderung der Gefahren des Schadstoffausstoßes des Kraftwerks C-Stadt ist die zeitweise Blockade nicht konkret zur Gefahrenbeseitigung im Allgemeinen geeignet. Desweiteren stellt die Aktion kein angemessenes Mittel zur Abwehr einer Gefahr dar. In einem demokratischen Rechtsstaat haben Bürger zahlreiche legale Möglichkeiten zur Geltendmachung ihrer politischen Standpunkte. Abweichende politische Überzeugungen sind ausdrücklich erwünscht, dürfen dabei aber nur im Rahmen des geltenden Rechts und der Verfassung mit Zwang durchgesetzt werden, da andernfalls das staatliche Gewaltmonopol unterlaufen würde. Die von den Angeklagten angeführten Umstände und die Auswirkungen der Klimakrise sowohl lokal als auch weltweit legitimieren nicht die Begehung von Straftaten zum Zwecke des Schutzes höherrangiger Güter der Allgemeinheit, weshalb eine Interessenabwägung nicht zu deren Vorteil ausfällt.
1422.
143Der Anklagevorwurf hat sich allerdings nicht in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB und der Störung öffentlicher Anlagen gemäß § 316b StGB bestätigt.
144a)
145In der Hauptverhandlung konnten keine sicheren Erkenntnisse dazu getroffen werden, dass das Kraftwerksgelände in C-Stadt zum Tatzeitpunkt am 15.11.2017 durch zusammenhängende Schutzwehren ausreichend umfriedet war.
146Besitztum ist dann befriedet, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise durch den Berechtigten mittels zusammenhängender Schutzwehren wie Mauern, Hecken, Drähte, Zäune etc. gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist (MüKo/Schäfer, StGB, 3.Auflage 2017, § 123 Rn.14 m.w.N.). Die Umfriedung muss dabei nicht lückenlos sein und auch kein schwer überwindbares Hindernis bilden. Auf die Aussagen der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen L1, T und I2 konnte das Gericht eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs nicht stützen. Die Zeugen L1, T und I2 haben die Umfriedung des Geländes erst einige Zeit nach dem 15.11.2017 begutachtet. Zwar haben die Zeugen L1 und T angegeben, dass das Kraftwerksgelände komplett eingezäunt gewesen sei, auf nähere Nachfrage konnten die beiden Zeugen jedoch insbesondere zum Bereich der Betriebsstraße aus der Schnittstelle zum Tagebauwerk keine Angaben machen. Der Zeuge L1 konnte auf Nachfrage keine Angaben dazu machen, ob zum Tatzeitpunkt eine mobile Zaunanlage im Bereich der Betriebsstraße zum Tagebauwerk aufgestellt war. Der Zeuge T hat angegeben, er sei mit dem Zeugen I2 im Nachgang an den Vorfall vom 15.11.2017 das Gelände des Kraftwerks abgefahren und an ausgewählten Stellen auch ausgestiegen. Er konnte aber ebenfalls keine konkreten Angaben zu bestimmten Stellen machen und sich auch nicht an den Bereich der Betriebsstraße erinnern. Der Zeuge I2, ein Polizeibeamter, hat im Rahmen der Hauptverhandlung seinen schriftlichen Bericht nebst Lichtbildern über die Befriedung des Kraftwerksgeländes erläutert. Er hat angegeben, mit dem Zeugen T das Gelände des Kraftwerks abgefahren zu sein und die Dokumentation erstellt zu haben. Den genauen Zeitpunkt der Besichtigung konnte der Zeuge I2 nicht mehr benennen. Der Zeuge hat bekundet, das gesamte Betriebsgelände abgefahren zu sein. Auf Nachfrage konnte er allerdings keine Angaben dazu machen, wie zum Tatzeitpunkt beispielsweise der Zugang von der Betriebsstraße gesichert war. Auch in anderen Bereichen rund um die Betriebsstraße und den Bereich der Brücken, welche zu den Förderbändern führen, hatte der Zeuge keine konkreten Erinnerungen an die Art und Weise der Sicherungsmaßnahmen.
147Von einer Umfriedung im Sinne des § 123 StGB kann aus Sicht des Gerichts auch nicht bei einem Übersteigen der Begrenzung der Förderbänder ausgegangen werden, da es sich bei dieser Begrenzung eher um sicherheitsrelevante Aspekte handeln dürfte, als um solche, die ein willkürliches Betreten verhindern sollen.
148b)
149In Bezug auf den Straftatbestand der Störung öffentlicher Anlagen gemäß § 316b Abs.1 StGB lag eine Strafbarkeit der Angeklagten C, X, H3 und S unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
150Der Tatbestand setzt eine Störung oder eine Verhinderung des Betriebs einer der öffentlichen Versorgung dienenden Anlage voraus, indem eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht wird. Da die Angeklagten durch das Aufstellen des Dreibeins und ein Anketten an das Dreibein mittels eines Fahrradschlosses keine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt oder unbrauchbar gemacht haben, verbleibt als einzige Tatbestandsalternative ein „Verändern“ einer dem Betrieb dienenden Sache. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein „Verändern“ keinen beschädigenden Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt, sondern bereits dann vorliegt, wenn ohne Einwirkung auf die Substanz der Anlage der bisherige Zustand durch einen anderen ersetzt und hierdurch deren Funktionsfähigkeit gemindert wird (OLG A8, Beschluss vom 26.08.2016, 1 RVs 186/16, juris). Zwar ist nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts kein beschädigender Eingriff in die Sachsubstanz erforderlich, allerdings erachtet auch das Oberlandesgericht die Ersetzung des bisherigen Zustands durch einen anderen, wie das Anketten an eine Gleisstrecke, als Notwendigkeit. Da ansonsten die Gefahr der übermäßigen Auslegung vor dem Hintergrund der übrigen Tatbestandsalternativen droht, erachtet das erkennende Gericht im vorliegenden Fall die Handlungsweise der Angeklagten als nicht vom Straftatbestand umfasstes Verhalten. Im vorliegenden Fall haben die Angeklagten ein Dreibein auf die Förderbänder gestellt und gerade keine feste Verbindung zu den Anlagen des Kraftwerks, wie durch Anketten des Dreibeins an die Stahlstreben des Förderbandes, hergestellt. Auch die Angeklagten C, X und H3 waren lediglich mit einem Fahrradschloss an das Dreibein und nicht an die Anlage selbst gekettet. Die Angeklagten haben somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts den Zustand der Anlage nicht durch einen anderen ersetzt und somit keine dem Betrieb dienende Sache verändert. Das Bereiten eines Hindernisses auf einer Anlage ohne jegliche Einwirkung auf die Sache selbst ist demnach im vorliegenden Fall nicht als vom Straftatbestand umfasstes Verhalten zu werten.
151Eine Veränderung kann nach der durchgeführten Hauptverhandlung auch nicht damit begründet werden, dass sich womöglich eine weitere Person auf dem anderen Förderband an ein Rohr gekettet hat. Zum einen konnten im Rahmen der Hauptverhandlung keine sicheren Feststellungen zu der weiteren Person und deren nähere Handlungen getroffen werden. Darüber hinaus konnte keine konkrete Übereinkunft über einen gemeinsamen Tatplan zwischen den Angeklagten und der weiteren Person festgestellt werden. Lediglich eine möglicherweise bestehende räumliche Nähe der Aktivisten zueinander, wobei genauer Abstand und Lage nicht zweifelsfrei geklärt werden konnten, ist für eine Verurteilung nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht ausreichend.
152c)
153Eine nicht angeklagte Nötigung tritt bezüglich der Polizeikräfte hinter § 113 Abs.1 StGB zurück. In Bezug auf die Mitarbeiter des Kraftwerks stellt das Verhalten der Angeklagten keine unmittelbar wirkende physische Zwangswirkung dar, sondern lediglich eine psychische Zwangswirkung. Die Förderbänder wurden demnach von den Mitarbeitern zum Schutz der Angeklagten und der Anlage abgeschaltet und nicht weil die Angeklagten nebst Konstruktion ein körperlich nicht zu überwindendes Hindernis waren.
154V.
155Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1561.
157Die Angeklagte X war bei Begehung der Tat 20 Jahre alt und damit Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Zur Ahndung der Tat war nach Einschätzung des Gerichts jedoch Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.
158Die Angeklagte stand zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einer Jugendlichen gleich. Die Angeklagte hat sich dem Umweltaktivismus verschrieben. Dabei handelt es sich auch nicht um ein lediglich jugendtypisches Ausprobieren eines alternativen Lebensweges, denn die Angeklagte beschreitet den gewählten Lebensweg konsequent. Dies zeigt sich schon im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung. Bei der Angeklagten, welche auch persönlich bei Befragungen von Zeugen das Wort ergriff und im Rahmen von Verhandlungspausen den Medienvertretern für Interviews zur Verfügung stand, liegen nach Ansicht des Gerichts keine Reifeverzögerungen im Sinne von § 105 JGG vor. Insbesondere auch die begangene Tat stellt sich darüber hinaus als ein von langer Hand geplantes und gezieltes Vorgehen und nicht als jugendtypische Verfehlung dar. Aus alledem folgt, dass die Angeklagte zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand und daher Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung zu bringen ist.
1592.
160Bezüglich aller Angeklagten war der Strafrahmen des § 113 Abs.1 StGB – Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe – zugrundezulegen.
161Strafmildernd war bei allen Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits zwei Jahre zurückliegt.
162In Bezug auf die Angeklagten C, S, X und H3 war zudem strafmildernd zu berücksichtigen, dass sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind.
163Strafschärfend ist demgegenüber bei allen Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese gezielt und mittels umfangreicher Planungen vorgegangen sind. Sie müssen die Betriebsabläufe im Kraftwerk C-Stadt genauestens studiert haben, um die von ihnen gewünschten Folgen herbeiführen zu können. Mittels mehrerer weiterer zum Teil unbekannt gebliebener Helfer haben sie es auch logistisch geschafft, die benötigten Materialien, unter anderem für die Errichtung des Dreibeins, unbemerkt auf das Kraftwerksgelände zu verbringen und ihre Konstruktionen aufzubauen bzw. sich an dem Bagger abzuseilen.
164In Bezug auf den Angeklagten H2 ist zudem strafschärfend zu berücksichtigen, dass dieser bereits in der Vergangenheit einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
165Angesichts der genannten Umstände hält das Gericht in Bezug auf die Angeklagten C, S, X und H3 eine
166Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 5,00 Euro
167für jeweils tat- und schuldangemessen.
168In Bezug auf den Angeklagten H2 hält das Gericht insbesondere vor dem Hintergrund der Vorverurteilungen eine
169Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro
170für tat- und schuldangemessen.
171Die Höhe der jeweiligen Tagessätze bemisst sich nach den Angaben der Angeklagten zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und ihren Einkommensverhältnissen.
172Den nahezu mittelosen Angeklagten waren gemäß § 42 StGB Zahlungserleichterungen zu gewähren, die ihnen die Möglichkeit bieten, die gegen sie verhängten Geldstrafen in Raten zu erbringen, die ihren finanziellen Verhältnissen angemessen sind.
173VI.
174Soweit den Angeklagten C, H3 und S mit den zugelassenen Anklageschriften der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Aachen vom 19.07.2018 und vom 06.08.2018 vorgeworfen worden ist, sich darüber hinaus in einem weiteren Fall des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht zu haben, indem sie am 05.11.2017 in den Tagebau in Hambach unter Missachtung der dort aufgestellten Verbotsschilder und unter Überwindung der dortigen Verwallung eingedrungen sein sollen, waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
175Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ließ sich ein Tatnachweis nicht führen. Die im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen N3 und L4 hatten jeweils keine konkrete Erinnerungen mehr an die Art und Weise der Umfriedung des Tagesbaugeländes. Beide Zeugen haben angegeben, dass eine Verwallung bestanden habe. Sie konnten jedoch auf Nachfrage nicht beschreiben, wie diese Verwallung ausgesehen hat noch wo sie im Einzelnen verlaufen ist. Auch hatten die Zeugen keine Erinnerungen mehr an aufgestellte Verbotsschilder oder ähnliche Schutzmaßnahmen. Aus diesem Grund muss zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden, dass der Tagebau am Tattage nicht zusammenhängend befriedet war. Da keine weitergehenden Beweismittel zur Verfügung standen waren die Angeklagten bezüglich dieses Anklagevorwurfs freizusprechen.
176VII.
177Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO, soweit die Angeklagten C, H3 und S freigesprochen wurden. Den Anteil des Freispruchs hat das Gericht im Hinblick auf den Umfang der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme und den Anteil der Verurteilung mit jeweils 50 % bemessen.
178Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 465 Abs.1 StPO.
179R
180Ausgefertigt
181Q
182Justizamtsinspektorin
183als Urkundsbeamtin
184der Geschäftsstelle