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wird die Einrichtung einer Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenbereich "Vermögensangelegenheiten" abgelehnt.
Beglaubigte Abschrift |
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41 XVII 74/17 B |
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Erlassen am 13.06.2018 M, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Amtsgericht Eschweiler Betreuungsgericht Beschluss |
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In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
3für Frau C, geboren am 00.00.0000, wohnhaft F-Klinik Seniorenzentrum E-Stadt, D-Straße 32, 00000 T-Stadt,
4Verfahrensbevollmächtigter von Frau C:
5Herr Rechtsanwalt F, W-Allee 22, 00000 B-Stadt,
6Verfahrenspflegerin:
7Frau Rechtsanwältin H, N-Straße 87, 00000 C-Dorf,
8Bevollmächtigte:
9Frau W, Q-Straße 44a, 00000 T-Stadt,
10Verfahrensbevollmächtigter von Frau W:
11Herr Rechtsanwalt W2, P-Allee 99, 00000 B-Stadt,
12(sonstige) Beteiligte:
13Frau S, I-Straße B, 00000 Z-Stadt,
14Betreuerin:
15Frau Rechtsanwältin L, B-Straße 55, 00000 B-Stadt,
16wird die Einrichtung einer Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenbereich "Vermögensangelegenheiten" abgelehnt.
17Von einer Erhebung der Kosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
18Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
19Gründe:
20Am 04.05.2017 legte die Abteilungsrichterin dem Rechtspfleger die Akte mit der Bitte um Prüfung vor, ob eine Kontrollbetreuung hinsichtlich der Vermögensangelegenheiten einzurichten ist.
21Ob eine Betreuung erforderlich ist, richtet sich nach Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf. Betreuungsbedürftigkeit liegt vor, wenn die Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
22Zur Betreuungsbedürftigkeit wurde ein psychiatrisches Gutachten vom 22.09.2017 von Frau Dr. N, C-Dorf, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie eingeholt.
23Demnach liegt bei Frau W eine Demenz vom Mischtyp leichten bis mittleren Ausmaßes vor.
24Betreuungsbedürftigkeit liegt damit vor.
25Zur Betreuungsbedürftigkeit muss ein Betreuungsbedarf treten. Eine Kontrollbetreuung kann zunächst nur dann angeordnet werden, wenn eine Vollmacht überhaupt wirksam erteilt und nicht wieder erloschen ist.
26Die Betroffene hat am 13.11.2013 Frau W Vollmacht zur Besorgung aller Angelegenheiten erteilt.
27Bedenken an der wirksamen Erteilung der Vollmacht bestehen nicht.
28Für die Anordnung einer Kontrollbetreuung bei Betreuungsbedürftigkeit und -bedarf muss hinzutreten, dass wegen besonderer Umstände ein konkretes Bedürfnis für eine Überwachung festgestellt wird.
29Dies wäre der Fall, wenn erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der Vorsorgebevollmächtigen bestehen, BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - XII ZB 584/10.
30Die Vollmachtnehmerin Frau W verwaltet aufgrund der Vorsorgevollmacht das Vermögen ihrer Mutter Frau C.
31Die Betroffene verfügt über ein Geldvermögen von über 70.000,00 Euro sowie einen 1/2 Anteil an dem Einfamilienhaus, M-Str. 2, K-Dorf/M-Land.
32Sie bezieht eine Witwenrente von 1.269,42 Euro, eine Altersrente von 194,83 Euro und eine Betriebsrente von 789,99 Euro. Sie verfügt daher über ein monatliches Einkommen von 2.254,24 Euro.
33Das monatliche Pflegegeld von 1.405,11 Euro wird direkt an das Heim abgeführt. Der monatliche Eigenanteil beträgt 1.957,75 Euro.
34Der Betroffenen verbleiben daher noch 296,49 Euro.
35Die Betroffene gibt im Monat ca. 500,00 Euro aus. Hierbei handelt es sich neben den normalen monatlichen Kosten für Hygiene, Frisör usw. auch um die Kosten für ein sonntägliches Mittagessen mit der Familie der Bevollmächtigten.
36Es wird unterstellt, dass die Betroffene die Kosten eines sonntäglichen Essens (geschätzte 100,00 Euro) für sich, die Bevollmächtigte, den Ehemann der Bevollmächtigten und den Sohn der Bevollmächtigten übernimmt.
37Es ist daher zu prüfen, ob dies unredlich ist.
38Die Betroffene verfügt über ein Geldvermögen von über 70.000,00 Euro sowie einem 1/2 Anteil an einem Einfamilienhaus in M-Land. Die monatlichen Fixkosten werden durch die Einnahmen fast gedeckt.
39In der Familie sind Geldgeschenke zu bestimmten Anlässen (Hochzeit, Geburtstag, Urlaub) üblich.
40Die Bevollmächtigte besucht ihre Mutter regelmäßig. Am Sonntag wird auf Kosten der Betroffenen in einem Lokal gegessen.
41Die Betroffene kann sich diese Ausgabe leisten. Die Betroffene fühlt sich bei diesem Essen wohl. Sie ist für geschätzte zwei Stunden in einer anderen Umgebung als die Heimkantine mit Menschen zusammen, die sie liebt und mit denen sie gern zusammen ist.
42Unterstellt man, dass jeder sein Essen selbst bezahlen würde, so würde die Bevollmächtigte mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn, das sonntägliche Essen zu Hause einnehmen und ihre Mutter sonntags nicht besuchen.
43Die Betroffene erkauft sich herbei den Besuch und das gemütliche Zusammensein.
44Dies ist auch in vielen anderen Familien so.
45Die Betroffene hat die ausreichenden finanziellen Mittel um die Gesamtkosten eines wöchentlichen Sonntagsessens zu tragen.
46Das Verhalten der Bevollmächtigten ist nicht unredlich, daher war die Einrichtung einer Kontrollbetreuung abzulehnen.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
48Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf § 36 GNotKG.
49Rechtsbehelfsbelehrung:
50Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
51Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Eschweiler eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
52Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.
53Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
54Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
55Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
56Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
57Eschweiler, 13.06.2018Amtsgericht
58T
59Rechtspfleger
60BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Eschweiler