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Amtsgericht Eschweiler, 26 C 111/13

Datum:
01.10.2013
Gericht:
Amtsgericht Eschweiler
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 C 111/13
ECLI:
ECLI:DE:AGAC2:2013:1001.26C111.13.00
 
Schlagworte:
eBay-Kaufvertrag, vorzeitige Beendigung einer Auktion, nachträgliche Kenntnis eines anfänglichen Mangels
Normen:
BGB § 433
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

1. Die Beendigungsgründe für den vorzeitigen Abbruch einer Auktion über eBay sind auch auf Umstände auszuweiten, die bereits bei Einstellung des Angebots vorlagen, wenn der Verkäufer von diesen erst nachträglich Kenntnis erlnagte und sie vorher auch nicht kennen musste (Anschluss an LG Bonn, Urt. v. 05.06.2012, 18 O 314/11, Rn 34, Rn 48 f)

2. Vor einem Auktionsabbruch wegen nachträglicher Kenntnis von bereits ursprünglich vorhandenen Mängeln von einigem Gewicht hat sich der Anbieter mit den bis dahin in Erscheinung getretetenen Bietern in Verbindung zu setzen. Tut der Anbieter dies nicht, muss er konkrete Angaben zu den Gründen und zum zeitlichen Verlauf (Start der Auktion, Zeitpunkt der Kenntniserlangung, Zeitpunkt der Reaktion) machen.

3. Bei einem Anbieter, der eine halbe Stunde nach Abgabe des 1. Gebots die Auktion ohne Angabe von Gründen vorzeitig beendet, nachdem er noch am selben Tag abgelehnt hatte, Fragen des einzigen Bieters zu der Kaufsache zu beantworten, sind erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast hinsichtliche iner unverschuldeten Unkenntnis des Mangels zu stellen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen VW Golf 4 Cabrio Generation, elektrisches Dach, scheckheftgepflegt, 16 Zoll Alufelgen, den die Beklagte zur Artikelnummer XXX über das eBay-Portal im Rahmen einer Auktion angeboten hatte, herauszugeben und zu übereignen Zug-um-Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises in Höhe von 1,00 EUR in Verzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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