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Amtsgericht Eschweiler, 23 C 146/08

Datum:
14.04.2011
Gericht:
Amtsgericht Eschweiler
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 C 146/08
ECLI:
ECLI:DE:AGAC2:2011:0414.23C146.08.00
 
Schlagworte:
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit infolge Unfallflucht
Normen:
AKB §7 Abs.5; StGB § 142; VVG § 28 Abs.3
 
Tenor:

1.

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Eschweiler vom 10.12.2009 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.175,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2007 sowie weitere 3,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Beklagten werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

 
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