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Amtsgericht Eschweiler, 6 C 312/93

Datum:
18.02.1994
Gericht:
Amtsgericht Eschweiler
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 C 312/93
ECLI:
ECLI:DE:AGAC2:1994:0218.6C312.93.00
 
Schlagworte:
Verkehrsunfallhaftung, Kollision zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Mitverschulden
Leitsätze:

Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger, der beabsichtigt nach links auf ein Privatgrundstück abzubiegen, und einem bevorrechtigt entgegenkommenden Geradeausfahrer führt allein der Umstand, dass der Geradeausfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um zumindest 130% überschritten hat, auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Wartepflicht des Linksabbiegers, zu einer Haftungsquote des Geradeausfahrers von mindestens 30%.

Selbst eine Alkoholisierung des Linksabbiegers wirkt sich nicht zugunsten des Geradeausfahrers aus, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nicht alkoholisierter Fahrer am Steuer des Linksabbieger-Fahrzeugs die Geschwindigkeit des Geradeausfahrers richtig eingeschätzt und den Unfall vermieden hätte.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
 
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