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Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird Obergerichtsvollzieher A. angewiesen, zu dem Vollstreckungsauftrag keine Geldempfangsvollmacht anzufordern.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
G r ü n d e:
2Die Gläubigerin betreibt aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 10.5.2021 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsauftrages versicherte der Gläubigervertreter von der Gläubigerin bevollmächtigt zu sein. Der Schuldner erbrachte Teilzahlungen. Mit Schreiben vom 13.01.2023 und vom 30.1.2023 forderte der Gerichtsvollzieher von dem Gläubigervertreter die Vorlage einer Original-Geldempfangsvollmacht, damit der vollstreckte Betrag ausgezahlt werden könne. Dies lehnte der Vertreter der Gläubigerin mit Schreiben vom 27.01. und vom 03.03.2023 ab. Er ist der Ansicht, dass er eine Geldempfangsvo0lllmacht wegen der Regelung des § 753a ZPO nicht vorlegen müsse.
3Der Gerichtsvollzieher ist der Auffassung, dass eine Geldempfangsvollmacht vorgelegt werden müsse. Er bezieht sich insoweit auf diverse Entscheidungen, u. a. LG Stuttgart DGVZ 2022, 198).
4Der Schuldner hat keine Stellung genommen.
5Die zulässige Erinnerung ist begründet.
6Die Erinnerung ist nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, da sich die Erinnerung gegen die Durchführung des erteilten Auftrages an den Gerichtsvollzieher richtet.
7Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht im Hinblick auf die Weigerung des Gerichtsvollziehers.
8Die Erinnerung ist auch begründet. Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, die Auszahlung des vereinnahmten Betrages von der Vorlage einer Geldempfangsvollmacht abhängig zu machen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 815 Abs. 1 ZPO gepfändetes Geld dem Gläubiger abzuliefern. Es entspricht der gängigen Rechtsprechung, dass die Zahlung an einen Vertreter den Nachweis einer Geldempfangsvollmacht voraussetzt. Diese Rechtsprechung erfolgte jedoch vor der Einführung des § 753a ZPO und berücksichtigt die dortige Regelung nicht.
9Dem Gerichtsvollzieher ist zwar zuzustimmen: dass nach den für sie maßgebenden Vorschriften der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung das Erfordernis der Vorlage einer Vollmacht normiert und diese Vorschriften von ihr grundsätzlich zu beachten sind. Allerdings berücksichtigen die Vorschriften die mit § 753 a ZPO vorgenommene Gesetzesänderung nicht. Insoweit ist die Regelung des § 753 a ZPO vorrangig. Danach haben Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 ZPO bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur noch zu versichern, sodass es eines Nachweises der Vollmacht in diesen Fällen nicht mehr bedarf. Hintergrund ist die Vereinfachung des Verfahrens. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig und nicht auslegungswürdig. Dass sie dabei die Durchführung des gesamten Zwangsvollstreckungsverfahrens meint, mithin auch die Auskehrung der Leistung erfasst ist ( so: AG Burg DGVZ 2022, 198; AG Mettmann BeckRS 2022, 28236; AG Lübeck BeckRS 2022, 12919; BeckOK ZPO/Ulrici § 753a Rn. 1) ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, darin heißt es: „Die Vorschrift orientiert sich an der für das Mahnverfahren bewährten Vorschrift des § 703 ZPO und dient der Verfahrensvereinfachung. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Regelung auch die Ablieferung nach § 815 Absatz 1 ZPO umfasst und die Vollmacht auch auf Verlangen des Schuldners nicht nachgewiesen werden muss (vergleiche insoweit zu § 703 ZPO Zöller/Seibel, ZPO, 34. Auflage § 703 ZPO, Rn. 1), soll sie jedoch für Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 ZPO nicht gelten. Personen, die für ihren Arbeitgeber oder Familienangehörige auftreten, müssen also nach wie vor eine Originalvollmacht vorlegen.“ (BT-Drs 19/20348, S. 72).
10Somit enthält § 753a ZPO eine Regelung, welche die vorherige Rechtsprechung zur Geldempfangsvollmacht im Rahmen ihres Regelungsbereichs überholt hat. Demgegenüber vermögen die Ausführungen in der Entscheidung des LG Stuttgarts vom 15.10.2021 - nach Ansicht des erkennenden Gerichts - nicht zu überzeugen.
11Aus diesem Grund ist der Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Vollstreckung nicht mit dem Argument zu verweigern, es liege keine Geldempfangsvollmacht im Original vor.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.