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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
( Von der Absetzung des Tatbestands wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen. )
2E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
3Die zulässige Klage ist nicht begründet.
4Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren aus den §§ 66 Absatz 2 VVG, 286 BGB, da sich die Beklagte mit der Regulierung des Vollkaskoschadens nicht in Verzug befunden hat.
5Die in Rede stehenden Anwaltskosten schuldet die Versicherung gemäß § 66
6Absatz 2 VVG nur bei Verzug oder Vertragsverletzung. Eine Vertragsverletzung
7ist vorliegend nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Anwaltskostenersatz besteht
8insbesondere auch dann nicht, wenn der Anwalt schon vor Verzug beauftragt
9wurde und durch sein Mahnschreiben den Verzug herbeigeführt hat.
10Schuldnerverzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Mahnung und Fälligkeit.
11Voraussetzung ist danach eine wirksame Mahnung. Eine Mahnung ist eine bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Verzug kann folglich nur begründet werden, wenn die Leistung im Vorfeld genau spezifiziert worden ist.
12Vorliegend hat die Klägerin allerdings erstmals mit Schreiben vom 07.12.2006 ihre Forderung der Höhe nach genau beziffert. Diesem Schreiben war ein in Belgien erstelltes Gutachten über die Ermittlung der Schadenhöhe beigefügt, so dass der Beklagten die zu erstattende Schadenhöhe bekannt gemacht wurde. Dies ist Voraussetzung für eine Regulierung des Kaskoschadens. Insoweit trifft die Klägerin als Versicherungsnehmerin eine Aufklärungs- beziehungsweise Anzeigepflicht. Ziel dieser Pflicht ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Erschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen.
13Insofern stellt erst das Schreiben vom 16. Januar 2007, in welchem die Klägerin
14die Beklagte unter Fristsetzung auffordert, den in dem Schreiben vom 07.12.2006 genannten Betrag an sie zu zahlen, eine den Verzug begründende Mahnung dar, da die in ihr enthaltene Aufforderung zur Leistung eindeutig sein muss.
15In der Folgezeit wurde danach der Kaskoschaden mithin zeitnah reguliert.
16Die vorherigen anwaltlichen Schreiben sind nicht als Mahnungen zu qualifizieren.
17Unerheblich ist daher auch, ob die Rechnung der Klägerseite ordnungsgemäß und somit fällig war und ob bei der Berechnung ein falscher Gegenstandswert zugrunde gelegt wurde.
18Dahinstehen kann weiterhin, ob das Abwarten der Beklagten bezüglich des in Belgien anhängigen Strafverfahrens rechtmäßig gewesen ist oder nicht, da jedenfalls ein Verzug nicht begründet wurde.
19Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage
21in den §§ 91, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.
22S t r e i t w e r t : 446,00 EURO.
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