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Die Beklagte wird v e r u r t e i l t ,
an den Kläger 768,00 EURO zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.06.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T A T B E S T A N D :
2Über das Internetangebot der Beklagten (www.C) hat der Kläger bei der Beklagten für sich und seine insgesamt siebenköpfige Familie die Belegung einer
3Ferienwohnung in D im Zeitraum vom 14.05. bis zum 28.05.2005 zum Preis von 768,00 EURO gebucht. In der Bewerbung war angegeben worden,
4dass es sich unter anderem um eine Vierzimmerwohnung mit 150 Quadratmetern im ersten Stock eines neuen Dreifamilienhauses handeln würde, welches im Jahre 2004 vollständig renoviert worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschreibung wird Bezug genommen auf Blatt 25.
5Der Kläger reiste am 14.05.2005 an. Er stellte fest, dass überall im frei zugänglichen Erdgeschoss des Gebäudes, auf der Terrasse sowie im "Garten" Baugeräte,
6Baumaterialien und Schutt beziehungsweise Abfall herumlag. Weiterhin waren an mehreren Stellen des Gebäudes noch spitze Metallstäbe (wohl Armierungseisen der Schalung für den Betonguß von Treppen und Wänden) vorhanden, die in allen
7Richtungen aus dem Beton ragten. Plattformen und Treppen im Außenbereich waren nicht mit Geländern gegen Absturz gesichert. Im Boden befanden sich teilweise
8verdeckt durch die Vegetation Löcher, in die man mit den Füßen geraten beziehungsweise über die man stolpern konnte.
9Der Kläger, der mit insgesamt fünf Kindern angereist war, bemängelte bei der
10Schlüsselhalterin vor Ort den Zustand. Es konnte jedoch keine Abhilfe geschaffen
11werden. Auch nachdem die Beklagte eingeschaltet worden war, war es nicht möglich, ein Ersatzobjekt zu finden wegen der deutschen Pfingstferien.
12Der Kläger hat sich dann anderweitig eine Ferienwohnung besorgt.
13Er vertritt die Auffassung, dass die Grenze der erheblichen Beeinträchtigungen einer Reise erreicht seien. Denn ihm und seiner Ehefrau habe es nicht zugemutet werden können, die Ferienwohnung gleichwohl zu beziehen und dann durch eine Aufsichts-führung quasi auf Schritt und Tritt sicherzustellen, dass keines der fünf Kinder an den
14Gefahrenstellen zu Schaden kommen würde.
15Somit sei für alle Beteiligte der Urlaub von Anfang an vereitelt gewesen.
16Der Kläger beantragt,
17wie e r k a n n t .
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage a b z u w e i s e n .
20Sie vertritt die Auffassung, dass die Kündigung des Reisevertrags unrechtmäßig erfolgt sei. Denn es sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger eine Vierzimmerwohnung im
21ersten Stock und nicht ein Anwesen mit Garten gebucht habe. Die gebuchte Ferienwohnung sei in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Soweit seitens des
22Klägers vorgetragen worden sei, dass Bauschutt noch vorhanden gewesen sei,
23handele es sich hierbei um die rückwärtige Seite des Hausanwesens, die für Gäste nicht vorgesehen gewesen sei und darüber auch nicht vertraglich zugesagt worden sei.
24Es sei weiterhin auch keine vertragliche Zusicherung erfolgt, dass der Außenbereich zur Mitbenutzung oder ähnliches ausgeschrieben worden sei.
25Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
26vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
27nebst Anlagen und Photos (Blatt fünf ff.) verwiesen.
28E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
29Die Klage ist begründet.
30Der Kläger hat noch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von
31768,00 EURO aufgrund einer wirksamen Kündigung des Reisevertrags gemäß
32§§ 651 a, 651 e BGB analog.
33Voraussetzung eines Kündigungsrechts ist, dass die Reise infolge eines Mangels
34erheblich beeinträchtigt ist.
35Hierbei berechtigt nicht jeder Mangel zur Kündigung, sondern nur solche von einigem Gewicht. Diese Beeinträchtigung der Gesamtreise muß eine Erheblichkeitsgrenze überschritten haben. Unterhalb dieser Erheblichkeitsgrenze ist der Reisende auf die übrigen Rechte der Abhilfe, Selbstabhilfe, Reisepreisminderung und Schadenersatz beschränkt. Ob die Reise insgesamt als verdorben angesehen werden muß, kommt auf den Einzelfall an, wobei als Kriterien der Reisezweck, der Reisecharakter sowie Umfang und Dauer der Mängel zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung
36quantifiziert hierbei mit Prozentsätzen der Reisepreisminderung die Erheblichkeit. Nach Auffassung der herrschenden Meinung und auch des Amtsgerichts E ist
37eine Kündigung erst bei Erreichen eines Mindestsatzes von fünfzig Prozent
38zuzulassen, wegen des übereinstimmenden Wortlauts zum Anspruch auf Schaden-ersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Absatz 2 BGB.
39Dieser Prozentsatz ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts erreicht.
40Unstreitig hat der Kläger entsprechend der Buchung eine Wohnung im ersten
41Obergeschoss eines neuen Dreifamilienhauses gebucht. Der Kläger konnte deshalb davon ausgehen, dass das komplette Objekt, d.h. alle drei Wohnungen nebst Außenanlagen fertiggestellt sind und er mußte nicht davon ausgehen, dass er eine Wohnung gebucht hat in einem Objekt, was noch nicht vollständig fertiggestellt ist.
42Ausweislich der vorgelegten Photos (Blatt fünf ff.) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zumindest im Außenbereich und auch im Erdgeschoss des Objekts noch Arbeiten ausgeführt werden mußten. Die seitens der Beklagten erstellte Beschreibung entspricht deshalb nicht dem Zustand vor Ort. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein "neues Dreifamilienhaus" handelt. Vielmehr hätte die
43Beklagte in ihrer Beschreibung darauf hinweisen müssen, dass das Objekt noch nicht vollständig fertiggestellt ist. Denn in diesem Fall muß davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der gemeinsam mit seiner Ehefrau und fünf minderjährigen Kindern angereist war, das Objekt nicht gebucht hätte.
44Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann diese auch nicht damit durchdringen, dass lediglich durch den Kläger eine Wohnung im ersten Obergeschoss gebucht worden ist. Denn auch wenn lediglich eine Wohnung im ersten Obergeschoss gebucht worden ist, so muß es dem Mieter oder Reisenden möglich sein, gefahrlos diese Wohnung zu erreichen und sich auch gefahrlos auf dem Gelände, in dem die Wohnung sich befindet, aufzuhalten. Es lag somit ein Reisemangel vor, der weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nach sich gezogen hat. Die Beklagte ist unstreitig aufgefordert worden, erfolglos ein Ersatzobjekt zur Verfügung zu stellen.
45Da die Kündigungserklärung auch formlos gegenüber dem Veranstalter erfolgen kann, ist bereits in der Nichtbeziehung des Objekts die Kündigungserklärung zu sehen.
46Der Kläger hat deshalb einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des
47Reisepreises. Da unstreitig seitens des Klägers 768,00 EURO gezahlt worden sind,
48hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 768,00 EURO.
49Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 247, 286 BGB.
50Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage
51in den §§ 91, 708 Nummer 11, 711 ZPO.
52S t r e i t w e r t : 768,00 EURO.
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