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Die Klage wird a b g e w i e s e n .
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 750,00 EURO abwenden, wenn nicht die Beklagten
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T A T B E S T A N D :
2Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Schadenersatz- und Schmerzens-geldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.09.2995 auf der B-Straße
3in L-C geltend.
4Am 19.09.2005 befuhr der Kläger mit seinem Krad der Marke X mit dem amtlichen Kennzeichen H die B-Straße in L-C.
5Der Beklagte zu 1.) kam ihm mit dem Fahrzeug der Marke G2 entgegen. Der Beklagte zu 1.) zog plötzlich sein Fahrzeug links auf die Fahrbahn des Klägers und es kam zur Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge, wobei der linke Außenspiegel des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) gegen die linke Hand des Klägers stieß, wodurch der Kläger einen Mittelfingerbruch erlitt. Der Kläger, der Rechtshänder ist, war in der Zeit vom 19.09.
6bis zum 13.11.2005 zu hundert Prozent arbeitsunfähig, vom 14.11.2005 bis auf weiteres zu zehn Prozent.
7Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Haushaltshilfekosten in Höhe von 2.200,00 EURO sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
8Der Kläger ist vormittags als KFZ-Mechaniker tätig.
9Seine Ehefrau ist ganztägig als Packerin tätig und außer Haus.
10Die Mietwohnung besitzt eine Wohnfläche von 68 Quadratmeter.
11Außergerichtlich zahlte die Beklagte zu 2.) einen Betrag von 150,00 EURO
12auf die Position Haushaltshilfekosten.
13Im übrigen hält der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.200,00 EURO
14für angemessen. Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 2.) hierauf einen Betrag
15von 1.000,00 EURO.
16Der Kläger behauptet, in Bezug auf die Position "Haushaltshilfekosten" für vier Stunden pro Tag auf eine Haushaltshilfe angewesen zu sein. Dabei sei ein Stundensatz von zehn EURO angemessen. Er führe nämlich den gesamten Haushalt.
17Er koche, wasche, bügle, putze die Fenster und staubsauge.
18Der Kläger beantragt,
19die Beklagten als Gesamtschuldner zu v e r u r t e i l e n ,
20L-C ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
22dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
23zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
24seit dem 08.03.2006;
25nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
27seit dem 08.03.2006;
28über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2006 zu zahlen.
30Die Beklagten beantragen,
31die Klage a b z u w e i s e n .
32Sie bestreiten, dass der Kläger den Haushalt führe und dafür täglich vier Stunden benötige.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen
34Bezug genommen.
35E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
36Die Klage ist nicht begründet.
37Dem Kläger stehen keine weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagten auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden gemäß §§ 7 StVG, 823 Absatz 1 BGB, 253 Absatz 2 BGB, § 3 Ziffer 1, Ziffer 2 PflVG zu.
38Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 EURO zu. Denn der Kläger ist durch die Zahlung der Beklagten zu 2.)
39in Höhe von 1.000,00 EURO in ausreichendem Maße entschädigt worden.
40Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht im Fall einer schuldhaften Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gemäß §§ 823 ff BGB. Der Beklagte zu 1.) hat – was zwischen den Parteien unstreitig ist – durch einen von ihm allein verschuldeten Unfall vom 19.09.2005 dem Kläger einen Mittelfingerbruch zugefügt.
41Das Gericht hält für die vom Kläger erlittene Verletzung unter Berücksichtigung aller hierfür maßgeblichen Umstände ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EURO für angemessen, aber auch für ausreichend. Die Höhe des Schmerzensgeldes konnte
42das Gericht gemäß § 247 ZPO schätzen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen (vgl. BGHZ 18, 149 ff.). Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat.
43Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage der Bemessung des Schmerzensgeldes bieten das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, die Heftigkeit der Schmerzen,
44die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die aus dem Unfall herrührenden gesund-heitlichen Zukunftsrisiken (vgl. BGHZ 18, 149 ff). Selbst wenn man zugunsten des Klägers von der Richtigkeit seines Vortrags ausgeht, ist kein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt.
45Unter Berücksichtigung aller, insbesondere der vorstehend im einzelnen aufgeführten Umstände hält das Gericht in Anlehnung an die Entscheidungen des Oberlandes-gerichts Brandenburg vom 22.06.1999 sowie des Amtsgerichts Memmingen vom 09.11.1989 (vgl. Nummer 336 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 17. Auflage) ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EURO für angemessen.
46Da die Beklagte zu 2.) dem Kläger ein Schmerzensgeld in dieser Höhe bereits
47gezahlt hat, war die Klage insoweit abzuweisen.
48Ferner steht dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Haushaltshilfekosten gemäß § 842 BGB, § 3 Ziffer 1, Ziffer 2 PflVG zu.
49Zwar liegt grundsätzlich in dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten
50zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden (vgl. BGH NJW-RR 1990, 34). Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der in der Verminderung der häuslichen Arbeitsleistung bestehende Schaden sich in der Notwendigkeit der Einstellung
51einer Ersatzkraft konkretisiert und dass deshalb bei der Schadenberechnung die Aufwendungen für eine Ersatzkraft im Haushalt als Anhaltspunkt für die Schadenberechnung herangezogen werden können (vgl. BGHZ 38, 55, 60;
52OLG Frankfurt Versicherungsrecht 1982, 981).
53Wie bereits oben dargelegt hat der Kläger einen Mittelfingerbruch erlitten.
54Nach Auffassung des erkennenden Gerichts hat der Kläger als Rechtshänder nicht
55in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, warum er die Tätigkeiten im Haushalt wie waschen, bügeln und staubsaugen nicht mit der rechten Hand bewerkstelligen kann. Dass die Fenster gerade in dem obengenannten Zeitraum geputzt werden mussten
56ist gleichfalls nicht nachzuvollziehen. Nachdem der Kläger eingeräumt hat,
57selbst vormittags als KFZ-Mechaniker tätig zu sein, erscheint es bereits fragwürdig,
58wie intensiv der Kochaufwand bei der ganztägigen Beschäftigung der Ehefrau des Klägers war. Zudem müssen in einer Doppelverdienerehe die Eheleute durch eine Umverteilung der Hausarbeit dafür sorgen, dass sich die Behinderung des Verletzten
59möglichst geringfügig auswirkt (vgl. Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 5. Auflage Randnummer 137). Mangels konkreten Vortrags des Klägers geht das Gericht insoweit davon aus, dass mit der Zahlung der Beklagten zu 2.) in Höhe von 150,00 EURO der Schaden in der Haushaltsführung abgedeckt worden ist.
60Gleichfalls steht dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 186,82 EURO zu. Da dem Kläger gegen die Beklagten lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 1.150,00 EURO zustand ergibt sich ein Anspruch unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von 181,54 EURO. Diesen Betrag hat die Beklagte zu 2.) jedoch – was zwischen den Parteien unstreitig ist – an den Kläger außergerichtlich gezahlt.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
63§§ 708 Nummer 11, 711 Satz 1, 108 Absatz 1 ZPO.
64S t r e i t w e r t :
65für den Klageantrag zu 1.): 1.200,00 EURO
66für den Klageantrag zu 2.): 2.200,00 EURO
67für den Klageantrag zu 3.): 0,00 EURO
68i n s g e s a m t : 3.400,00 EURO
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