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Die Klage wird a b g e w i e s e n .
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 EURO
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse
erbracht werden.
T A T B E S T A N D :
2Die Klägerin schloß mit der Beklagten am 20.09.1995 einen
3Lebensversicherungsvertrag unter der Versicherungsnummer #####/####. Versicherungsbeginn war der 1. Oktober 1995.
4Bei Vertragsabschluß wurde auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung Bezug genommen. Unter dem 27.09.1995 wurde der Klägerin der Versicherungsschein erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsantrags vom 20.09.1995, des Versicherungsscheins vom 27.09.1995 sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung wird auf Blatt 64 - 66, 10 - 11, 12 - 18 d.A. Bezug genommen.
5Die Klägerin zahlte in der Zeit vom 01.10.1995 bis zum 01.10.1997 in jährlichen Raten insgesamt einen Betrag von 8.184,30 EURO an die Beklagte.
6Mit Schreiben vom 21.07.1998 (Blatt 98 d.A.) kündigte die
7Klägerin den Vertrag zum 30.09.1998. In dem Schreiben bat sie
8um Auszahlung des Rückkaufswerts. Mit Schreiben vom 24.07.1998 (Blatt 19 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin den zum
9Abrechnungstermin auszuzahlenden Betrag mit 5.720,15 EURO
10( = 11.187,65 DM ) mit. Diesem Schreiben lag eine Erklärung bei, die die Klägerin unter dem 06.08.1998 abgab.
11Darin heißt es u.a.:
12"... Ich bleibe bei meiner Kündigung zum 01.10.1998.
13Der Versicherungsschutz endet zu diesem Termin.
14Den Versicherungsschein habe ich beigefügt.
15Der Auszahlungsbetrag von 11.187,65 DM ist zu zahlen an:
16..."
17Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Erklärung wird auf
18Blatt 99 d.A. Bezug genommen.
19In der Folgezeit zahlte die Beklagte an die Klägerin den Rückkaufswert in Höhe von 5.720,15 EURO aus. Dieser Rückkaufswert wurde nach dem sogenannten "Zillmerverfahren" berechnet. Danach wurden die bei Vertragsabschluß anfallenden Abschlußkosten mit den jährlichen Versicherungsbeiträgen der Klägerin verrechnet. Dies führte dazu, dass die Klägerin durch die sofortige
20Belastung ihres Beitragskontos in den ersten beiden Jahren nur einen geringen Rückkaufswert erwirtschaftete und nach ihrer
21Kündigung weniger als die bis dahin geleisteten Beiträge
22erstattet bekam. Die Berechnung der Abschlußkosten wurde in
23§ 15 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für Versicherungsverträge und die Berechnung des Rückkaufswerts nach dem "Zillmerverfahren" in § 6 Absatz 2 AVB vereinbart.
24Durch zwei Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Bundes-gerichtshofs vom 09.05.2001 (in Versicherungsrecht 2001, 839
25bis 841) sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur
26Ermittlung des Rückkaufswerts und zur Verrechnung der Abschlußkosten wegen ihrer Intransparenz für unwirksam erklärt worden. Die für diesen Vertrag einschlägigen Bestimmungen hatte das Oberlandesgericht Stuttgart mit Entscheidung vom 28.05.1999
27(in Versicherungsrecht 1999, 832 ff.) für unwirksam erklärt.
28Nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts führte die
29Beklagte wegen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein Treuhänderverfahren durch. Wegen der Einzelheiten der
30geänderten Versicherungsbedingungen wird auf Blatt
31104 f. d.A. Bezug genommen.
32Mit Schreiben vom 11.12.2001 (Blatt 100 d.A.) und vom 19.12.2001 (Blatt 101 d.A.) bat die Klägerin um eine korrigierte Abrechnung bezüglich des Rückkaufswerts. Mit Schreiben vom 04.01.2002
33lehnte die Beklagte ein solches Ansinnen ab und übersandte der Klägerin gleichzeitig die geänderten Versicherungsbedingungen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 20 f. d.A. Bezug genommen.
34Die Klägerin reagierte mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2002 (Blatt 107 f. d.A.), zu dem die Beklagte unter dem 28.02.2002 (Blatt 109 d.A.) Stellung nahm.
35Die Klägerin ist der Ansicht, ihr habe ein höherer Auszahlungsbetrag zugestanden, da die Berechnung des Rückkaufswerts nicht nach dem "Zillmerverfahren" hätte erfolgen dürfen. Zudem sei
36eine nachträgliche Änderung der Versicherungsbedingungen eines bereits abgewickelten Vertrags unzulässig.
37Die Klägerin beantragt,
38die Beklagte zu v e r u r t e i l e n ,
39ihr Auskunft über die Höhe des Rückkaufswerts,
40wie er sich ohne Berücksichtigung der Verrechnung
41der Abschlußkosten für den Versicherungsvertrag
42mit der Nummer #####/#### zum 30.09.1998 ergeben
43hätte, zu erteilen.
44Die Beklagte beantragt,
45die Klage a b z u w e i s e n .
46Sie ist der Ansicht, mit der Erklärung vom 06.08.1998 habe die Klägerin den Auszahlungsbetrag von 5.720,15 EURO ( = 11.187,65 DM ) akzeptiert und auf einen darüber hinausgehenden Betrag
47verzichtet. Im übrigen ist sie der Ansicht, dass die Wirkung
48der Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen im
49Treuhänderverfahren auch für gekündigte Verträge gelte.
50Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf das Schreiben des BAV
51vom 10.10.2001 (Blatt 110 - 112 d.A.).
52Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
53E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
54Die Stufenklage ist nicht begründet.
55Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe des Rückkaufswerts ihrer Lebensversicherung ohne die Verrechnung der Abschlußkosten nach dem "Zillmerverfahren" gemäß § 242 BGB zu.
56Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Versicherungsvertragsgesetz noch aus dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung.
57Denn gegen die Verrechnung der Abschlußkosten und die Berechnung des Rückkaufswerts nach dem sogenannten "Zillmerverfahren" sind Einwände nicht zu erheben. Zwar sind die in dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag enthaltenen Versicherungsbedingungen zwischenzeitlich für unwirksam erklärt worden. Doch sind sie nachträglich durch das sogenannte Treuhänderverfahren wirksam ersetzt worden. Im Rahmen des Treuhänderverfahrens gemäß § 172 Absatz 2 VVG ist der unwirksame § 15 AVB durch eine neue Allgemeine Versicherungsbedingung zur Verrechnung der Abschlußkosten mit den Beiträgen des Versicherungsnehmers ersetzt
58worden. § 172 Absatz 2 VVG enthält eine Befugnis zum Ersetzen unwirksamer Versicherungsbedingungen. Der Zweck dieser Norm
59ist es, schnellstens einen Zustand zu beenden, nach dem tausende oder gar hunderttausende von Lebensversicherungsverträgen
60lückenhaft und damit unklar sind und mit einiger Wahrschein-lichkeit streitig werden; die im Treuhänderverfahren gefundene Lückenfüllung wird einheitlich in alle betroffenen Verträge eingeführt (zu allem Professor Dr. M, Versicherungsrecht 2001, 1146, 1147).
61Diese neue Allgemeine Versicherungsbedingung enthält inhaltlich die gleiche Regelung, die ursprünglich im streitgegenständlichen Versicherungsvertrag vereinbart worden war. Danach werden die ersten Beiträge zur Tilgung der Abschlußkosten herangezogen (sogenanntes "Zillmerverfahren"). Mit der neuen Klausel sind die Vorbehalte der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung wegen der Intransparenz der ursprünglich vereinbarten Klausel ausgeräumt, gegen das Treuhänderverfahren zur Lückenfüllung sind Einwände nicht gerechtfertigt (vgl. eingehend OLG Stuttgart, Versicherungsrecht 2001, 1141 ff.). Die ursprünglich verein-barte, unwirksame Klausel ist folglich durch eine inhalts-gleiche, wirksame neue Klausel ersetzt worden, die gemäß § 172 Absatz 2 VVG auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses der
62Parteien zurückwirkt (so auch OLG Stuttgart Versicherungsrecht 2201, 1141 ff.).
63Dem steht nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht
64entgegen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhänderverfahrens der streitgegenständliche Versicherungsvertrag
65bereits abgewickelt worden war. § 172 Absatz 2 VVG setzt nicht voraus, dass der Lebensversicherungsvertrag, dessen Versicherungsbedingungen eine unwirksame Bestimmung enthalten, noch nicht abgewickelt worden ist. Das Gegenteil ist der Fall: Auch der bereits abgewickelte Versicherungsvertrag wird durch eine unwirksame Versicherungsbedingung lückenhaft und gegebenenfalls rückabwicklungsbedürftig. Dies veranschaulicht der vorliegende Fall eindrucksvoll. Auch ein solcher Vertrag bedarf einer
66Anpassung, die die Dignität des Treuhänderverfahrens besitzt. Auch dies veranschaulicht der vorliegende Fall. Mangels wirk-samer Klausel zur Berechnung der Abschlußkosten bedarf es vorliegend einer ergänzenden Vertragsauslegung. Der gegenteilige Standpunkt der Klägerin ist rechtsirrig. Angesichts des Umstandes, dass nicht der Inhalt der Klausel beanstandet,
67sondern lediglich ihre Intransparenz festgestellt wurde, können der Beklagten nicht die Abschlußkosten "auferlegt" werden. Wenn es aber einer die Lücke füllenden, neuen Klausel zur Verteilung der Abschlußkosten bedarf, dann ist das sogenannte Treuhänderverfahren dasjenige, das die Interessen der Versicherungsnehmer am besten berücksichtigt.
68Da die Auskunftsklage - wie bereits dargelegt - unbegründet ist, weil die Klägerin nicht berechtigt ist, von der Beklagten die begehrte Leistung zu verlangen, ist die gesamte Stufenklage als unbegründet abzuweisen.
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 Satz 1, 108 Absatz 1 ZPO.
71S t r e i t w e r t :
72für den Antrag zu 1.): 750,00 EURO
73für den Antrag zu 2.): 3.000,00 EURO
74i n s g e s a m t : 3.750,00 EURO
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