Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 550,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.1.1990 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 30,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.01.1990 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Klägerin macht restliche Schmerzensgeldansprüche anläßlich eines Verkehrsunfalles vom 7.10.1989 geltend.
3Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig.
4Die Beklagte zu 3) zahlte einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 650,00 DM
5Die Klägerin beantragt,
6wie im Tenor erkannt.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagten tragen vor, daß die Attestkosten des Herrn Dr. med. R. am 09.11.1989 beglichen worden seien.
10Ein weitergehendes Schmerzensgeld als die bereits erfolgte Zahlung von 650,00 DM stehe der Klägerin nicht zu.
11Auf das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist begründet.
14Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern gem. § 7, 17, 18 StVG, 823, 847 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz Zahlung eines restlichen Schmerzensgeldes in Höhe von 550,00 DM verlangen.
15Nachdem seitens der Beklagten zu 3) ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 650,00 DM gezahlt worden ist, steht der Klägerin noch ein restliches Schmerzensgeld in Höhe von 550,00 DM zu.
16Bzgl. der Höhe des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, daß die Klägerin bei dem Unfallgeschehen nicht unerheblich verletzt worden ist.
17Die Klägerin erlitt ein HWS-Schleudertrauma. Die Verletzung mußte mit Einreibungen, Bestrahlungen sowie dem Tragen einer Schanzen Krawatte behandelt werden.
18Aufgrund der Verletzungen war die Klägerin in der Zeit vom 07.10.89 bis 13.10.1989 zu 100% arbeitsunfähig, in der Zeit vom 14.10.1989 bis 16.10.1989 zu 80 % und in der Zeit vom 17.10.-20.10.1989 zu 50% arbeitsunfähig.
19Die Klägerin ist in der Datenverarbeitung beschäftigt und arbeitet täglich 8 Stunden an einem Bildschirmgerät.
20Aufgrund ihrer Bildschirmtätigkeit hat die Klägerin auch über den 20.10.1989 hinaus insbesondere auf ihrer Arbeitsstelle noch erhebliche Schmerzen im Nackenbereich verspürt, so daß die Heilung am 20.10.1989 keineswegs abgeschlossen war.
21Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. § 7,17,18 StVG, 823 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz ein Anspruch auf Zahlung der Attestkosten für das Attest des Herrn Dr. med. Reimer vom 23.10.1989 in Höhe von 30,00 DM zu.
22Aus dem Schreiben der Beklagten zu 3) vom 9.11.1989 ergibt sich, daß der gezahlte Betrag von 650,00 DM auf die Schmerzensgeldforderung der Klägerin gezahlt worden ist.
23Der Betrag in Höhe von 30,00 DM Attestkosten für das Attest des Herrn Dr. med. R. vom 23.10.1989 ist daher noch nicht gezahlt worden.
24Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
25Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO