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I.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus den gemäß § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) übergegangenen Unterhaltsansprüchen für die Kinder B S S, geboren am 00.00.0000 und T H N, geboren am 00.00.0000 folgende Unterhaltsbeträge zu leisten:
B S N:
1.
Für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.08.2020 insgesamt 684,92 €.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
01.01.2019 bis 28.02.2019 2 Monate x 98,46 € 196,92 €
01.11.2019 bis 31.12.2019 2 Monate x 72,00 € 144,00 €
01.01.2020 bis 30.08.2020 8 Monate x 43,00 € 344,00 €
2.
ab 01.09.2020 35,9 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe, vermindert um das jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind
3.
ab 01.02.2022 35,9 % des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe, vermindert um des jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind
T H N:
4.
Für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.08.2020 insgesamt 684,92 €.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
01.01.2019 bis 28.02.2019 2 Monate x 98,46 € 196,92 €
01.11.2019 bis 31.12.2019 2 Monate x 72,00 € 144,00 €
01.01.2020 bis 30.08.2020 8 Monate x 43,00 € 344,00 €
5.
ab 01.09.2020 35,9 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe, vermindert um das jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind
6.
ab 01.01.2023 35,9 % des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe, vermindert um das jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind.
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
2I.
3Der Antragsgegner ist Vater der Kinder B S N, geboren am 00.00.0000 sowie T H N, geboren am 00.00.0000. Beide Kinder stammen aus seiner mittlerweile geschiedenen Ehe mit Frau K N, in deren Haushalt beide Kinder leben. Der Antragsgegner hat am 13.04.2018 erneut geheiratet, aus dieser Ehe ist die am 00.00.0000 geborene Tochter Q N hervorgegangen. Die jetzige Ehefrau des Antragsgegners ist nicht berufstätig.
4Seit dem 01.06.2016 werden vom Antragsteller für beide erstgeborenen Kinder fortlaufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht. Mit Schreiben vom 09.01.2019 und 24.06.2019 wurde der Antragsgegner über monatliche Unterhaltszahlungen des Antragstellers in Höhe von jeweils 202,00 € für beide Kinder in Kenntnis gesetzt. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller vom Antragsgegner die Zahlung angeblich rückständigen Unterhalts für den Zeitraum Januar 2019 bis einschließlich August 2020 sowie die Zahlung laufenden Unterhalts in Höhe von 100% des Mindestunterhalts.
5Der Antragsgegner ging ab dem 01.09.2018 einer beruflichen Tätigkeit nach und erhielt hieraus gemäß Arbeitsvertrag vom 01.09.2018 (Blatt 96ff der Akte) einen Stundenlohn von 10,10 €. Mit Schreiben vom 31.08.2020 (Blatt 149 der Akte) wurde das Arbeitsverhältnis zum 15.09.2020 gekündigt.
6Der Antragsteller beantragt,
7den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn aus den gemäß § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) übergegangenen Unterhaltsansprüchen für die Kinder B S N, geboren am 00.00.0000 und T H N, geboren am 00.00.0000 folgende Unterhaltsbeträge zu leisten:
8B S N:
91.
10Für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.08.2020 insgesamt 2.360,92 €.
11Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
1201.01.2019 bis 28.02.2019 2 Monate x 98,46 € 196,92 €
1301.11.2019 bis 31.12.2019 2 Monate x 202,00 € 404,00 €
1401.01.2020 bis 30.08.2020 8 Monate x 220,00 € 1.760,00 €
152.
16ab 01.09.2020 100 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe, vermindert um das jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind
173.
18ab 01.02.2022 00 % des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe, vermindert um des jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind
19T H N:
204.
21Für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.08.2020 insgesamt 2.360,92 €.
22Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
2301.01.2019 bis 28.02.2019 2 Monate x 98,46 € 196,92 €
2401.11.2019 bis 31.12.2019 2 Monate x 202,00 € 404,00 €
2501.01.2020 bis 30.08.2020 8 Monate x 220,00 € 1.760,00 €
265.
27ab 01.09.2020 100 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe, vermindert um das jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind
286.
29ab 01.01.2023 100 % des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe, vermindert um das jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind
30Der Antragsgegner beantragt,
31den Antrag abzuweisen.
32Der Antragsgegner trägt vor, über keine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung zu verfügen. Angesichts dessen ist der Ansicht, dass ihm lediglich der gesetzliche Mindestlohn fiktiv angerechnet werden kann. Da er alle 14 Tage in der Zeit von Freitagabend bis Sonntagmorgen Umgang mit seinen beiden aus erster Ehe stammenden Kinder hat, und er sich an den übrigen beiden Samstagen um seine Tochter aus zweiter Ehe kümmern müsse, könne ihm lediglich das fiktive Einkommen aus einer 40 Stundenwoche angerechnet werden. Dies beläuft sich nach seinen Berechnungen auf ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.617,55 €. Hieraus errechnet er unter Berücksichtigung der Steuerklasse III und zwei Kinderfreibeträgen ein Nettoeinkommen von 1.297,68 €. Im Übrigen macht er geltend, dass ein Nettoeinkommen um 5% berufsbedingter Aufwendungen bzw. um Fahrtkosten zu seiner 11 Kilometer entfernten Arbeitsstelle zu bereinigen sei.
33II.
34Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegen Eltern im Verhältnis zu ihren gemeinsamen minderjährigen unverheirateten Kindern einer gesteigerten Unterhaltspflicht. Sie sind deshalb verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalte gleichmäßig zu verwenden. Die gesteigerte Unterhaltspflicht führt dazu, dass an die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Sie legt dem Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Arbeitspflicht unter voller Ausnutzung seiner Arbeitskraft auf. Unter Umständen verlangt sie in zumutbaren Grenzen einen Orts- oder Berufswechsel, wenn er nur auf diese Weise seine Unterhaltspflicht erfüllen kann (BGH NJW 1980, 2414 = FamRZ 1980, 1113, 1114; vgl zusammenfassend OLG Brandenburg NJWE-FER 2001, 8 = FamRZ 2001, 372; NJWE-FER 2001, 70 = FamRZ 2001, 115). Er ist auch zur Aufnahme von Gelegenheits- und Aushilfsarbeiten verpflichtet (BGH NJW-RR 2000, 1385 = FamRZ 2000, 1358, 1359; NJW 1994, 938 = FamRZ 1994, 303; OLG Hamburg FamRZ 1984, 924; OLG Hamm FamRZ 1996, 958, 959). Notfalls sind Tätigkeiten in dem nicht erlernten Beruf zu verrichten (OLG Hamm FamRZ 1995, 438; OLG Köln FamRZ 1997, 1104).
35Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird indes nicht nur durch sein tatsächlich vorhandenes Vermögen und Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Kommt er dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, auch tatsächlich hätte. Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen werden daher auch Einkünfte gerechnet, die der Verpflichtete zumutbarerweise erzielen könnte, aber tatsächlich nicht erzielt. Die Erwerbsobliegenheit verpflichtet grundsätzlich zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit.
36Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der Leistungsfähigkeit trägt der Unterhaltspflichtige.
37Bei der Ermittlung des dem Antragsgegner anzurechnenden Einkommens ist als Ausgangspunkt grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu verlangen. Für eine Vollzeitstelle in abhängiger Beschäftigung ist von einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden in der Woche auszugehen. Dies ergibt ein monatliches Deputat von 173 Stunden (BeckOGK/Haidl, 1.2.2021, BGB § 1603 Rn. 77). Damit ergibt sich unabhängig von der tatsächlich vom Antragsgegner erbrachten Arbeitsleistung sowie unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundenlohns von 10,10 € ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.747,30 €. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsgegner seine Arbeitsstelle nur schwerlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann, sind von seinem Einkommen die üblichen Kosten für die Fahrt zur und von der Arbeitsstelle in Abzug zu bringen. Damit ergibt sich gemäß der unten stehenden Berechnung für das Jahr 2019 ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsgegners von 1.279,89 €.
38Nettoeinkommen von C P:
39allgemeine Lohnsteuer
40Monatstabelle
41Steuerjahr 2019
42Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.747,30 Euro
43(173*10,10 = 1.747,3)
44LSt-Klasse 3
45Kinderfreibeträge 2
46Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9
47Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
48Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -162,50 Euro
49Arbeitslosenversicherung (2,5 % / 2) . . . . . -21,84 Euro
50Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%/2) . . . -135,42 Euro
51Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . . -26,65 Euro
52––––––––––––––––––
53Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.400,89 Euro
54Variante II WEST_2021_01.VUZ
55gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
56erster Gültigkeitstag 01. 01. 2021
57Entfernung des Arbeitsplatzes (Kilometer) 11
58(220/12 = 18,33333333)
59Kfz-Kilometerkosten: 0,30*11*2*18,33333333
60. . . . . . . . . . 121,00 Euro
61abzüglich . . . . . . . . . . . . -121,00 Euro
62––––––––––––––––––
63unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.279,89 Euro
64Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 28.02.2019 ergibt sich daher gemäß der unten stehenden Berechnung ein vom Antragsgegner zu zahlende Unterhaltsbetrag von monatlich 100,00 €.
65Berechnung des Kindesunterhalts
66aus dem Einkommen von C P in Höhe von
67. . . . . . . . . . 1.279,89 Euro
68ergibt sich
69Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019
70Gruppe 1: -1900, BKB: 1080
71gegenüber B S N
72Tabellenunterhalt DT 1/2 406,00 Euro
73abzüglich Kindergeld -109,50 Euro
74––––––––––––––––––
75. . . . . . . . . . . . . . . 296,50 Euro
76gegenüber T H N
77Tabellenunterhalt DT 1/2 406,00 Euro
78abzüglich Kindergeld -109,50 Euro
79––––––––––––––––––
80. . . . . . . . . . . . . . . 296,50 Euro
81––––––––––––––––––
82insgesamt . . . . . . . . . . . . . 593,00 Euro
83Prüfung auf Leistungsfähigkeit
84C P
85C P bleibt 1279,89 - 296,5 - 296,5 = . . . 686,89 Euro
86Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 1.080,00 Euro
87Defizit: 1080 - 686,89 = . . . . . . . . . 393,11 Euro
88Daher ist zu kürzen:
89vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . . 593,00 Euro
90verfügbar 593 - 393,11 = . . . . . . . . . 199,89 Euro
91Mangelquote: 199,89/593*100 = . . . . . . . 33,708%
92B S N: 296,5 *33,708% . . . . . 99,94 Euro
93also um 196,56 Euro weniger.
94T H N: 296,5 * 33,708% . . . . . 99,94 Euro
95also um 196,56 Euro weniger.
96Das Resteinkommen erhöht sich damit auf
97686,89 + 196,56 + 196,56 = . . . . . . . 1.080,01 Euro
98Verteilungsergebnis
99C P . . . . . . . . . . 1.081,00 Euro
100B S N . . . . . . . . . . 209,50 Euro
101davon Kindergeld . . . . 109,50 Euro
102T H N . . . . . . . . . . . 209,50 Euro
103davon Kindergeld . . . . 109,50 Euro
104––––––––––––––––––
105insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.500,00 Euro
106Zahlungspflichten
107C P zahlt an
108B S N . . . . . . . . . . 100,00 Euro
109T H N . . . . . . . . . . . 100,00 Euro
110––––––––––––––––––
111. . . . . . . . . . . . . . . 200,00 Euro
112Für die Zeit vom 01.11.2019 bis 31.12.2019 ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung eventueller Unterhaltsansprüche das am 00.00.0000 geborene weitere Kind des Antragsgegners einzubeziehen ist. Damit reduziert sich bei gleich bleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß der unten stehenden Berechnung der vom Antragsgegner zu zahlende monatliche Unterhalt für beiden erst geborenen Kinder auf jeweils 75,00 €. Entgegen der Ansicht des Antragstellers vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass dem Antragsgegner durch das Zusammenleben mit seiner jetzigen, nicht berufstätigen Ehefrau wirtschaftliche Vorteile anzurechnen sind.
113Nettoeinkommen von C P:
114allgemeine Lohnsteuer
115Monatstabelle
116Steuerjahr 2019
117Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.747,30 Euro
118(173*10,10 = 1.747,3)
119LSt-Klasse 3
120Kinderfreibeträge 2
121Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9
122Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
123Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . -162,50 Euro
124Arbeitslosenversicherung (2,5 % / 2) . . . . . -21,84 Euro
125Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%/2) . . . -135,42 Euro
126Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . . -26,65 Euro
127––––––––––––––––––
128Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.400,89 Euro
129Variante II WEST_2021_01.VUZ
130gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
131erster Gültigkeitstag 01. 01. 2021
132Entfernung des Arbeitsplatzes (Kilometer) 11
133(220/12 = 18,33333333)
134Kfz-Kilometerkosten: 0,30*11*2*18,33333333
135. . . . . . . . . . 121,00 Euro
136abzüglich . . . . . . . . . . . . -121,00 Euro
137––––––––––––––––––
138unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.279,89 Euro
139Kinder
140B S N, 9 Jahre
141B S N lebt bei dem anderen Elternteil.
142Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
143Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von
144. . . . . . . . . . 219,00 Euro
145T H N, 8 Jahre
146T H N lebt bei dem anderen Elternteil.
147Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
148Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von
149. . . . . . . . . . 219,00 Euro
150Q N, 0 Jahre
151Q N lebt bei C P.
152C P erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
153C P erhält das Kindergeld von
154. . . . . . . . . . 225,00 Euro
155Berechnung des Kindesunterhalts
156aus dem Einkommen von C P in Höhe von
157. . . . . . . . . . 1.279,89 Euro
158ergibt sich
159Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019
160Gruppe 1: -1900, BKB: 1080
161gegenüber B S N
162Tabellenunterhalt DT 1/2 . . 406,00 Euro
163abzüglich Kindergeld . . . -109,50 Euro
164––––––––––––––––––
165. . . . . . . . . . . . . . . 296,50 Euro
166gegenüber T H N
167Tabellenunterhalt DT 1/2 . . .406,00 Euro
168abzüglich Kindergeld . . . -109,50 Euro
169––––––––––––––––––
170. . . . . . . . . . . . . . . 296,50 Euro
171gegenüber Q N
172wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils
173Tabellenunterhalt DT 1/1 . . 354,00 Euro
174abzüglich Kindergeld . . . -112,50 Euro
175––––––––––––––––––
176. . . . . . . . . . . . . . . 241,50 Euro
177dazu Auskehrung des Kindergelds von 112,50 Euro
178gerundet . . . . 112,50 Euro
179––––––––––––––––––
180insgesamt . . . . . . . . . . . . . 834,50 Euro
181Prüfung auf Leistungsfähigkeit
182C P
183C P bleibt 1279,89 - 296,5 - 296,5 - 241,5 = 445,39 Euro
184Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 1.080,00 Euro
185Defizit: 1080 - 445,39 = . . . . . . . . . 634,61 Euro
186Daher ist zu kürzen:
187vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . . 834,50 Euro
188verfügbar 834,5 - 634,61 = . . . . . . . . 199,89 Euro
189Mangelquote: 199,89/834,5*100 = . . 23,953%
190B S N: 296,5 * 23,953% . . . 71,02 Euro
191also um 225,48 Euro weniger.
192T H N: 296,5 * 23,953% . . . 71,02 Euro
193also um 225,48 Euro weniger.
194Q N: 241,5 * 23,953% . . . 57,85 Euro
195also um 183,65 Euro weniger.
196Das Resteinkommen erhöht sich damit auf
197445,39 + 225,48 + 225,48 + 183,65 = . 1.080,00 Euro
198Verteilungsergebnis
199C P . . . . . . . . . . 1.193,00 Euro
200davon Kindergeld . 112,50 Euro
201B S N . . . . . . . . . . 181,50 Euro
202davon Kindergeld . 109,50 Euro
203T H N . . . . . . . . . . . 181,50 Euro
204davon Kindergeld . 109,50 Euro
205Q N . . . . . . . . . . . 170,50 Euro
206davon Kindergeld . 112,50 Euro
207––––––––––––––––––
208insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.726,50 Euro
209Zahlungspflichten
210C P zahlt an
211B S N . . . . . . . . . . 72,00 Euro
212T H N . . . . . . . . . . . 72,00 Euro
213(Q N: 57,85 Euro) (dazu das Kindergeld von: 112,50 Euro)
214––––––––––––––––––
215. . . . . . . . . . . . . . . 144,00 Euro
216(im Haushalt: 170,35 Euro)
217Für das Jahr 2020 reduziert sich der vom Antragsgegner zu zahlende Unterhalt gemäß der unten stehenden Berechnung auf monatliche Beträge in Höhe von jeweils 43,00 €; dies entspricht 35,9 % des Mindestunterhalts.
218Nettoeinkommen von C P:
219allgemeine Lohnsteuer
220Monatstabelle
221Steuerjahr 2020
222Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.747,30 Euro
223(173*10,10 = 1.747,3)
224LSt-Klasse 3
225Kinderfreibeträge 2
226Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9
227Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
228Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . -162,50 Euro
229Arbeitslosenversicherung (2,4 % / 2) . . -20,97 Euro
230Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%/2) . -135,42 Euro
231Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . -26,65 Euro
232––––––––––––––––––
233Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.401,76 Euro
234Variante II WEST_2021_01.VUZ
235gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
236erster Gültigkeitstag 01. 01. 2021
237Entfernung des Arbeitsplatzes (Kilometer) 11
238(220/12 = 18,33333333)
239Kfz-Kilometerkosten: 0,30*11*2*18,33333333
240. . . . . . . . . . 121,00 Euro
241abzüglich . . . . . . . . . . . . -121,00 Euro
242––––––––––––––––––
243unterhaltsrechtliches Einkommen . . 1.280,76 Euro
244Kinder
245B S N, 9 Jahre
246B S N lebt bei dem anderen Elternteil.
247Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
248Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von
249. . . . . . . . . . 219,00 Euro
250T H N, 9 Jahre
251T H N lebt bei dem anderen Elternteil.
252Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
253Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von
254. . . . . . . . . . 219,00 Euro
255Q N, 0 Jahre
256Q N lebt bei C P.
257C P erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
258C P erhält das Kindergeld von
259. . . . . . . . . . 225,00 Euro
260Berechnung des Kindesunterhalts
261aus dem Einkommen von C P in Höhe von
262. . . . . . . . . . 1.280,76 Euro
263ergibt sich
264Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020
265Gruppe 1: -1900, BKB: 1160
266gegenüber B S N
267Tabellenunterhalt DT 1/2 . 424,00 Euro
268abzüglich Kindergeld . -109,50 Euro
269––––––––––––––––––
270. . . . . . . . . . . . . . . 314,50 Euro
271gegenüber T H N
272Tabellenunterhalt DT 1/2 . 424,00 Euro
273abzüglich Kindergeld . -109,50 Euro
274––––––––––––––––––
275. . . . . . . . . . . . . . . 314,50 Euro
276gegenüber Q N
277wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils
278Tabellenunterhalt DT 1/1 . 369,00 Euro
279abzüglich Kindergeld . -112,50 Euro
280––––––––––––––––––
281. . . . . . . . . . . . . . . 256,50 Euro
282dazu Auskehrung des Kindergelds von 112,50 Euro
283gerundet . . . 112,50 Euro
284––––––––––––––––––
285insgesamt . . . . . . . . . . . . . 885,50 Euro
286Prüfung auf Leistungsfähigkeit
287C P
288C P bleibt 1280,76 - 314,5 - 314,5 - 256,5 = 395,26 Euro
289Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 1.160,00 Euro
290Defizit: 1160 - 395,26 = . . . . . . . . . 764,74 Euro
291Daher ist zu kürzen:
292vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . . 885,50 Euro
293verfügbar 885,5 - 764,74 = . . . . . . . . 120,76 Euro
294Mangelquote: 120,76/885,5*100 = . . . . 13,637%
295B S N: 314,5 * 13,637% . . . . . 42,89 Euro
296also um 271,61 Euro weniger.
297T H N: 314,5 * 13,637% . . . . . 42,89 Euro
298also um 271,61 Euro weniger.
299Q N: 256,5 * 13,637% . . . . . 34,98 Euro
300also um 221,52 Euro weniger.
301Das Resteinkommen erhöht sich damit auf
302395,26 + 271,61 + 271,61 + 221,52 = . . . 1.160,00 Euro
303Verteilungsergebnis
304C P . . . . . . . . . . 1.273,00 Euro
305davon Kindergeld . . 112,50 Euro
306B S N . . . . . . . . . . 152,50 Euro
307davon Kindergeld . . 109,50 Euro
308T H N . . . . . . . . . . . 152,50 Euro
309davon Kindergeld . . 109,50 Euro
310Q N . . . . . . . . . . . 147,50 Euro
311davon Kindergeld . . 112,50 Euro
312––––––––––––––––––
313insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.725,50 Euro
314Zahlungspflichten
315C P zahlt an
316B S N . . . . . . . . . . 43,00 Euro
317T H N . . . . . . . . . . . 43,00 Euro
318(Q N: 34,98 Euro) (dazu das Kindergeld von: 112,50 Euro)
319––––––––––––––––––
320. . . . . . . . . . . . . . . 86,00 Euro
321Der Antragsgegner hat zwar vorgebracht, dass sein Arbeitsverhältnis per September 2019 gekündigt worden ist. Warum diese Kündigung erfolgte, ist nicht ersichtlich geworden. Angesichts dieser Umstände ist dem Antragsgegner sein bisher erzieltes Einkommen auch über diesen Zeitpunkt hinaus fiktiv anzurechnen.
322Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
323Rechtsbehelfsbelehrung
324Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600 Euro übersteigt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
325Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln in deutscher Sprache schriftlich oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist.
326Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
327Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.