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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.570,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
2Mit der Klage macht die Klägerin nach Reparatur restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in N geltend. Der Beklagte zu 2. regulierte nach einer Haftungsquote von 66,66 %.
3Die Klägerin behauptet, dass die Zeugin D mit dem Klägerfahrzeug gestanden habe, als die Türe des Beklagtenfahrzeugs geöffnet wurde und mit dem Klägerfahrzeug kollidiert ist.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.570,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2021 zu zahlen.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
9Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.03.2021 (Bl. 101 ff. d.A.) durch Vernehmung der Zeugin D sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 24.06.2021 (Bl. 162 ff. d.A.) und des Sachverständigengutachtens vom 17.08.2021 (Bl. 176 ff. d.A.) Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
11Die Klage ist begründet.
12Die Klägerin hat den zugesprochenen weiteren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 185 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG.
13Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1. den Verkehrsunfall alleinschuldhaft unter Verstoß gegen § 14 StVO verursacht hat, wogegen der Verkehrsunfall für die Zeugin D ein unabwendbares Ereignis war. Die Zeugin D hat glaubhaft bekundet, dass sie mit dem Klägerfahrzeug gestanden habe, als die Fahrertüre des Beklagtenfahrzeugs geöffnet wurde und mit dem Klägerfahrzeug kollidierte. Ihre Aussage wird bestätigt durch den Inhalt des überzeugenden Sachverständigengutachtens, welches gleichsam die Richtigkeit der Aussage des Beklagten zu 1. bei dessen informatorischer Anhörung und den Beklagtensachvortrag widerlegt.
14Nach alledem ist die Klage vollumfänglich begründet. Ob die Reparaturrechnung übersetzt ist, kann dahinstehen. Denn das Werkstattrisiko trägt der Schädiger, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits ausgeglichen hat (vgl. LG Aachen, Hinweisbeschluss vom 12.08.2019, Az.: 5 S 72/19).
15Die Zinsforderung ist gemäß §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt.
16Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 709 ZPO.
17Rechtsmittelbelehrung
18Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
19a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
20b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Aachen zugelassen worden ist.
21Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.
22Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
23Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
24Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer solchen oder einem solchen unterzeichnet sein.
25Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
26Amtsgericht Aachen