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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, AG Oberhausen, Az.: 32 H 18/16, trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger erwarb bei der Beklagten das im Klageantrag zu 1. bezeichnete Fahrzeug. Mit der Klage macht der Kläger nach dem im Tenor bezeichneten selbständigen Beweisverfahren einen Mängelbeseitigungsanspruch wegen eines behaupteten Mangels am Endschalldämpfer (Verrostungen) des Fahrzeugs geltend.
3Der Kläger beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen,
51.am Neuwagen des Klägers VW Golf GTI, Typ 5G19UX, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXX den Endschalldämpfer der Auspuffanlage bei der Firma J. GmbH, T.-straße 31, XXXXX C., hilfsweise bei der Beklagten, ausbauen und einen neuen serienmäßigen Endschalldämpfer einbauen zu lassen,
62.den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR freizustellen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
10Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11Bezüglich der Akte des selbständigen Beweisverfahrens AG Oberhausen, 32 H 18/16, wird auf den Inhalt der dortigen Sachverständigengutachten Bezug genommen, auf den sich beide Parteien berufen haben.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
13Die Klage ist unbegründet.
14Der Kläger hat keinen Mängelbeseitigungsanspruch gegen die Beklagte aus Kaufvertrag iVm §§ 433, 434, 437, 439 BGB.
15Denn ein Mangel des Fahrzeugs liegt bezüglich des Endschalldämpfers nicht vor. Die Korrosion des Endschalldämpfers beruht nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigengutachtens X. vom 05.12.2018 auf der naturgemäßen Temperaturentwicklung am Endschalldämpfer in Verbindung mit dem Einwirken des Sauerstoffs aus der Umgebungsluft und weiteren Umwelteinflüssen wie Salzen, Wasser usw.
16Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.