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Amtsgericht Aachen, 102 C 79/20

Datum:
03.09.2021
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
102 C 79/20
ECLI:
ECLI:DE:AGAC1:2021:0903.102C79.20.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,  an die Klägerin  1.734,42 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 25,00 € seit dem 18.04.2020 und aus weiteren 1.618,67 € seit dem 29.04.2021 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von Frau Rechtsanwältin P i.H.v. 215,00 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, wegen eines Teilbetrages der Hauptforderung von 25,00 €, der Verurteilung zur Freistellung und wegen der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 400,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand   

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Entscheidungsgründe

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