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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.734,42 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 25,00 € seit dem 18.04.2020 und aus weiteren 1.618,67 € seit dem 29.04.2021 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von Frau Rechtsanwältin P i.H.v. 215,00 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, wegen eines Teilbetrages der Hauptforderung von 25,00 €, der Verurteilung zur Freistellung und wegen der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 400,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.0000 in M ereignete. An diesem waren der Beklagte zu 1 als Fahrer, die Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 3 als Versicherer des auf Beklagtenseite beteiligten Fahrzeuges beteiligt. Bei dem Verkehrsunfall wurde der Pkw der Marke XY der in U, Q wohnenden Klägerin beschädigt. Die volle Haftung der Beklagtenseite für das streitgegenständliche Unfallereignis ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
2Die Klägerin ließ von einem in M ansässigen Gutachter die in einer Fachwerkstatt in Deutschland für die Instandsetzung ihres Fahrzeuges notwendig werdenden Reparaturkosten kalkulieren. Diese wurden von dem beauftragten Gutachter mit 2.412,13 € netto ermittelt. Der Gutachter stellte der Klägerin einen Betrag i.H.v. 694,37 € in Rechnung. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2020 ließ die Klägerin die Beklagten zu 3 unter Fristsetzung auf den 17.04.2020 zur Regulierung der vorgenannten Beträge auffordern. Mit Schreiben vom 30.03.2020 lehnte die Beklagte zu 3 eine Regulierung ab. Sie verwies darauf, eine Regulierung könne bei fiktiver Schadensberechnung nicht anhand der in Deutschland anfallenden Reparaturkosten erfolgen. Die vorgenannten Beträge verfolgt die Klägerin mit der Klage weiter.
3Die Klägerin ist der Ansicht, es sei deutsches Recht anzuwenden. Sie könne ihren Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der in Deutschland anfallenden Reparaturkosten berechnen.
4Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
5die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
61. an sie 2.437,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2020 zu zahlen,
72. sie von den Honorarforderungen des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. P für die Ermittlung des Schadens am klägerischen Fahrzeug gemäß Rechnung vom 15.03.2020 i.H.v. 694,37 € freizustellen und
83. sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten von Frau Rechtsanwältin P i.H.v. 403,22 € freizustellen.
9Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 16.03.2021 darauf hingewiesen hatte, dass es zweifelhaft sei, ob die in Q wohnende Klägerin zur Berechnung ihres Schadens auf die in einer Fachwerkstatt in Deutschland anfallenden Reparaturkosten abstellen könne, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.04.2021 einen Kostenvoranschlag einer XY Werkstatt in T/Q vorgelegt, in dem die dort anfallenden Reparaturkosten mit 1.618,67 € kalkuliert wurden. Für diesen Kostenvoranschlag entstanden der Klägerin Kosten i.H.v. 90,75 €.
10Mit diesem Schriftsatz hat die Klägerin angekündigt, ausdrücklich hilfsweise zu dem bereits zuvor angekündigten Antrag zu beantragen,
11die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
121. an sie die gemäß Kostenvoranschlag vom 12.04.2021 ausgewiesenen Kosten netto 1.618,67 € zu zahlen,
132. ihr die für die Einholung des Kostenvoranschlags verauslagten Kosten von 90,75 € gemäß Rechnung vom 12.04.2021 zu erstatten.
14Der Schrittsatz vom 20.04.2021 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28.04.2021 zugestellt worden. Mit am 18.05.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 17.05.2021 haben die Beklagten, die zuvor insgesamt Klageabweisung beantragt hatten, die Klageforderung hinsichtlich der Reparaturkosten in Höhe von 1.618,67 € netto und hinsichtlich der Höhe der Kosten des Kostenvoranschlages in Höhe von 90,75 € teilweise unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.
15Mit Beschluss vom 16.07.2021 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass es sich bei dem mit Schriftsatz vom 20.04.2021 angekündigten Antrag nicht um einen echten Hilfsantrag handele, da dieser als Minus im bisherigen Klageantrag enthalten sei.
16In der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2021 hat die Klägerin sodann erneut unter Bezugnahme auf die Klageschrift vom 18.12.2020 beantragt,
17die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
181. an sie 2.437,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2020 zu zahlen,
192. sie von den Honorarforderungen des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. P für die Ermittlung des Schadens am klägerischen Fahrzeug gemäß Rechnung vom 15.03.2020 i.H.v. 694,37 € freizustellen und
203. sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten von Frau Rechtsanwältin P i.H.v. 403,22 € freizustellen.
21Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2021 auf das Teilanerkenntnis vom 17.05.2021 bezogen und beantragen,
22im Übrigen die Klage abzuweisen.
23Die Beklagten sind der Ansicht, es sei belgisches Recht anzuwenden. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei auf der Grundlage der in Q anfallenden Reparaturkosten zu ermitteln. Das von der Klägerin vorgerichtlich eingeholten Gutachten sei deshalb unbrauchbar.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Der Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie den mit Schriftsatz vom 20.04.2021 zu Ziffer 2 angekündigten Antrag jedenfalls hilfsweise neben dem Antrag aus der Klageschrift vom 18.12.2020 stellt. Im Gegensatz zu dem Antrag zu Ziffer 1 aus dem Schriftsatz vom 20.04.2021 ist dieser nicht als Minus im ursprünglichen Klageantrag enthalten, da mit diesem mit den Kosten des Kostenvoranschlages eine neue Schadensposition in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin kann nicht angenommen werden, dass sie die Klage hinsichtlich dieser von den Beklagten bereits anerkannten Schadensposition mit ihrer Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2021 hat zurücknehmen oder sonst nicht weiterverfolgen wollen.
26Soweit die Beklagten den Klageantrag anerkannt haben, sind die Beklagten entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.
27Im Übrigen ist die Klage nur in geringem Umfang begründet.
28Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 VVG nur noch ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 25,00 € zu.
29Die Haftung der Beklagten als Fahrer, Halterin und Versicherer des auf der Beklagtenseite beteiligten Fahrzeugs für die Schäden des Klägerin dem Grunde nach zu 100 % aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
30Grund und Umfang der Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz sind vorliegend nach deutschem Recht zu bestimmen. Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1, 15 ROM II VO. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall hat sich in Deutschland ereignet.
31Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 ROM II VO liegen nicht vor. Allein die Tatsache, dass die Geschädigte ihren Wohnsitz in Q hat, führt nicht dazu, dass für den Sachverhalt bereits deshalb eine wesentlich engere Verbindung zu Q bestehen würde. Deshalb ist nicht nur die Haftung der Beklagten dem Grunde nach gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 VVG zu bestimmen, sondern ist auch auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin § 249 BGB anzuwenden.
32Der Geschädigte kann in Anwendung des § 249 BGB bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen (vgl. Freymann/Rüßmann in: jurisPK- Straßenverkehrsrecht, Stand: 26.01.2021, § 249 BGB, Rn. 145). Der Ort, auf den bei der Ermittlung der Ortsüblichkeit abzustellen ist, ist grundsätzlich der Wohnort des Geschädigten (vgl. OLG München, Urteil vom 13.09.2013, Az. 10 U 859/13, zitiert nach juris). Von diesem Grundsatz abzugehen, besteht keine Veranlassung. Der Geschädigte soll im Rahmen der fiktiven Abrechnung das erhalten, was bei dem üblicherweise zu erwartenden Verlauf der Instandsetzung für diese notwendig werden wird. Regelmäßig wird der Geschädigte die Instandsetzung an seinem Wohnort vornehmen lassen. Dies schon aus Gründen der Bequemlichkeit und Einfachheit der Schadensabwicklung. Weder muss er sich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in größerer Entfernung verweisen lassen, noch soll der Geschädigte dadurch bereichert werden, dass ihm Schadensersatz zuerkannt wird, der sich an höheren Reparaturkosten einer Reparaturmöglichkeit anderenorts orientiert, die er bei normalem Lauf der Dinge nicht in Anspruch nehmen wird. Auf andere Orte kann im Rahmen, der fiktiven Abrechnung nur dann abgestellt werden, wenn besondere Umstände erwarten lassen, dass die Instandsetzung an diesem Ort vorgenommen werden wird. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Fahrzeug nicht am Wohnort des Geschädigten seinen regelmäßigen Standort hat oder nicht mehr fahrbereit am Unfallort verblieben ist.
33Wohnort der Geschädigten ist U in Q. Unstreitig fallen in Q niedrigere Reparaturkosten, wie sie die Klägerin mit dem Kostenvoranschlag des XY-Händlers Z in T belegt hat, an.
34Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin ausnahmsweise auch die Stundenverrechnungssätze einer deutschen Fachwerkstatt verlangen könnte, sind von ihr nicht dargetan worden. Allein, dass die Klägerin in der Nähe der Grenze lebt und nach ihrem unbestrittenen Vorbringen häufig Dienstleistungen in Deutschland in Anspruch nimmt, reicht hierfür nicht aus. Anders wäre z.B. zu entscheiden gewesen, wenn der regelmäßige Standort des klägerischen Fahrzeugs in Deutschland wäre oder das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit in Deutschland verblieben wäre, sodass die Instandsetzung zwingend dort hätte erfolgen müssen. Derartige Umstände sind seitens der Klägerin jedoch nicht dargetan.
35Der Anspruch der Klägerin umfasst nicht die Kosten des von ihr vorgerichtlich beauftragten Gutachters. Dieser hat die Kosten einer Reparatur in Deutschland kalkuliert. Das Gutachten war damit für die Bezifferung des Schadens der Klägerin nicht brauchbar. Das Gericht verkennt nicht, dass auch die Kosten eines objektiv nicht brauchbaren Gutachtens dem Geschädigten regelmäßig zu erstatten sind (vgl. Katzenstein in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Art. 3, Rn. 250, m.w.N.). Vorliegend steht jedoch nicht in Rede, dass der vorgerichtlich von der Klägerin beauftragte Gutachter die notwendigen Reparaturkosten technisch falsch ermittelt hätte. Die in Deutschland anfallenden Kosten mag der Gutachter durchaus zutreffend ermittelt haben. Eine Rechtsberatung bezüglich der Frage, ob die Deutschland oder die in Q anfallenden Reparaturkosten für den Schadensersatzanspruch der Klägerin maßgeblich sind, schuldete der von ihr beauftragte Gutachter der Klägerin ersichtlich nicht. Es liegt ein der Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten entgegenstehendes Auswahlverschulden (vgl. Katzenstein, a.a.O.) der Klägerin vor, indem sie einen Gutachter in Deutschland mit der Ermittlung der in Deutschland anfallenden Reparaturkosten beauftragte. Für eine eigene falsche Bewertung der Rechtslage hat der Geschädigte einzustehen. Dass in einem Einzelfall eine andere Haftpflichtversicherung als die Beklagte zu 3 bei einem anderen Schadensereignis die in Deutschland anfallenden Reparaturkosten erstattet haben mag, steht dem nicht entgegen. Hieraus konnte die Klägerin nicht darauf schließen, dass tatsächlich ein entsprechender allgemeiner Rechtsgrundsatz besteht. Selbstverständlich kann von einem durchschnittlichen Geschädigten eines Verkehrsunfalls nicht erwartet werden, dass er die sich aus einem Verkehrsunfall ergebenden Rechtsfragen übersieht. Dies gilt erst recht für die komplexen Rechtsfragen, die sich bei einem grenzüberschreitenden Bezug ergeben. Er muss aber diesbezüglich nötigenfalls professionellen Rechtsrat in Anspruch nehmen.
36Der Schadensanspruch der Klägerin umfasst die allgemeine Auslagenpauschale für ihre allgemeinen Kosten (wie Fahrtkosten, Telefonkosten, Papier, Porti) bei der Abwicklung des Schadensfalls. Diese beträgt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts 25,00 €. Das Gericht hat keinen Anhalt dafür, dass derartige Kosten am Wohnort der Klägerin in Q bedeutsam niedriger wären als in der Bundesrepublik Deutschland. In Anwendung des § 287 ZPO erachtet das Gericht die allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € für begründet.
37Der Anspruch auf die auf den Zahlungsanspruch zuerkannten Zinsen ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
38Hinsichtlich der allgemeinen Unkostenpauschale ist die Beklagte mit der Erklärung der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung mit ihrem Schreiben vom 30.03.2020 in Verzug geraten.
39Bezüglich der Reparaturkosten besteht eine Verzinsungspflicht erst ab der Zustellung des Schriftsatzes vom 20.04.2021, mit der die Klägerin erstmalig die in Q anfallenden Reparaturkosten beziffert hat.
40Bezüglich der Kosten des Kostenvoranschlages sind keine Zinsen von der Klägerin beansprucht worden.
41Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst zudem die Kosten eines zu seiner Durchsetzung eingeschalteten Rechtsanwalts.
42Der Anspruch besteht in Höhe von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert, der dem tatsächlich bestehenden Schadensersatzanspruch des Geschädigten entspricht (vgl. BGH NJW 2018, 935). Dass die vorgerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der Reparaturkosten keine geeignete Schadensbezifferung enthielten, steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen. Bereits aufgrund des Unfallereignisses selbst war die Klägerin berechtigt, einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Da vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur aus einem Gegenstandswert erstattungsfähig sind, die der Höhe des tatsächlich bestehenden Schadensersatzanspruchs entspricht, erfordert es der Schutz des Schädigers vor unberechtigter Inanspruchnahme nicht, dem Geschädigten den Erstattungsanspruch für ein zur Schadensbezifferung objektiv ungeeignetes Anwaltsschreiben zu versagen. Denn auch bei zutreffender Bezifferung hätte der Schädiger vorgerichtlicher Anwaltskosten in gleicher Höhe zu ersetzen gehabt. Für den Geschädigten gehen auch die Kosten für ein solches auf das schadensstiftende Ereignis zurück.
43Anzuwenden ist die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Gebührentabelle. Da die Klägerin nicht im Inland wohnt und sie nicht unternehmerisch tätig ist, ist auf die Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß den §§ 1 Abs. 1, 3a Abs. 4 S. 1 und 2 Nr. 3 1. Alt. UStG keine Umsatzsteuer zu entrichten. Es ergibt sich die nachfolgende Berechnung:
44Gegenstandswert: |
bis zu 2.000,00€ |
1,3-fache Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG |
195,00 € |
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
215,00 € |
|
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 93 ZPO.
46Soweit die Beklagten die Klageforderung anerkannt haben, liegen die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO vor.
47Ob ein Teilanerkenntnis bezüglich des anerkannten Teils der Klageforderung zur Rechtsfolge des § 93 ZPO führen kann, hängt davon ab, ob der Schuldner zu einer Teilleistung berechtigt war (vgl. Jaspersen in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 41 Edition, Stand: 01.07.2021, § 93 ZPO, Rn. 24). Vorliegend hätte § 266 BGB einer Teilleistung der Beklagten nicht entgegengestanden. Ob § 266 BGB generell im Haftpflichtprozess unanwendbar ist (so: Herget in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 93 ZPO, Rn. 6.40) bedarf vorliegend keiner näheren Untersuchung. Der nicht anerkannte Teil der streitgegenständlichen Forderung, der sich als begründet erwiesen hat, d.h. Verzugszinsen, die allgemeine Unkostenpauschale und die vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stellen gegenüber dem anerkannten Teil der Klageforderung rechtlich selbstständige Leistungen dar, die in einem Anspruchsbündel zusammengefasst sind. Auf eine solche Mehrheit rechtlich selbstständiger Leistungen, wie sie in einem aus verschiedenen Schadenspositionen zusammengesetzten Schadensersatzanspruch besteht, ist § 266 BGB nicht anwendbar (vgl. Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. § 266 BGB, Rn. 6,16).
48Das Anerkenntnis der Beklagten war ein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO.
49Nachdem die Klägerin Schriftsatz vom 20.04.2021 erstmals ihren Schadensersatzanspruch zutreffend auf Grundlage der in Q anfallenden Reparaturkosten und Schadensermittlungskosten beziffert hatte, haben die Beklagten mit ihrem nächsten Schriftsatz die Klageforderung hinsichtlich dieser Schadenspositionen anerkannt. Da die Klage ansonsten zuvor hinsichtlich dieser Schadenspositionen nicht schlüssig gewesen wäre, war das Anerkenntnis ein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO.
50Soweit die Klägerin im Rahmen der streitig getroffenen Entscheidung unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
51Bezogen auf den gesamten Streitgegenstand ist das streitige Teilunterliegen der Beklagten geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, was es rechtfertigt, der Klägerin die Kosten insgesamt aufzuerlegen.
52Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 1 und 11, 711 ZPO.
53Streitwert: 3.222,25 €.
54Rechtsbehelfsbelehrung:
55A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
561. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
572. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
58Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
59Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
60Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
61Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
62B) Gegen die Kostengrundentscheidung, soweit sie den anerkannten Teil der Klage betrifft, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen oder dem Landgericht Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
63Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
64Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen oder dem Landgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser Entscheidung.
65C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
66Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
67D) Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
68Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.