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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 327,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 70,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Auskunftskosten i.H.v. 9,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
3Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Standgeld in Höhe von 327,25 € aus dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Frachtvertrag.
4Dass der Fahrer der Klägerin in Durchführung des streitgegenständlichen Transportauftrags am 00.00.0000 über eine Entladezeit von zwei Stunden vier weitere Stunden am Entladeort gewartet hat, ist zwischen den Parteien, nachdem die Klägerin ihr Vorbringen zur Wartezeit substantiiert hat, nicht mehr im Streit.
5Die Klägerin und die Beklagte haben unstreitig die Geltung der ADSp 2017 vereinbart.
6In dem Transportauftrag ist eine Vereinbarung „ ohne ZF“, d.h. ohne Zeitfenster enthalten. Hieraus folgt jedoch nur, dass vorliegend die Regelung in Ziffer 11.2 ADSp 2017, die die Lade und Entladezeit pauschaliert, vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Es ändert aber nichts daran, dass eine Warte- über die Entladezeit hinaus, die nicht aus der Risikosphäre des Spediteurs stammt, gemäß Ziffer 11.4 ADSp 2017 bzw. § 412 Abs. 3 HGB standgeldpflichtig ist. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist vorliegend eine Entladezeit von 2 Stunden angemessen und üblich. Dies ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden und daher bei der Entscheidung des Gerichts als unstreitig zugrunde zu legen.
7Ein Standgeld i.H.v. 68,75 € pro Stunde ist angemessen.
8Dass ein Standgeld von 68,75 € netto pro Stunde angemessen ist, ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und einer ergänzenden gerichtlichen Schätzung gem. § 287 ZPO.
9Aufgrund des ohne weiteres nachvollziehbaren und folgerichtigen Gutachtens des Sachverständigen L, gegen das die Parteien auch keine Einwände mehr erhoben haben, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die durchschnittlichen festen Fahrzeugkosten 63,00 Euro pro Stunde betragen.
10Die Höhe des Standgelds hat aber nicht nur die Kosten des Frachtführers abzudecken, sondern auch dessen unternehmerisches Risiko abzugelten und umfasst dessen Gewinnspanne (vgl. Schmidt in: Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Aufl., § 412 HGB, Rn. 59). Auf die Ermittlung der Höhe des Standgeldanspruchs ist § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar (vgl. Schmidt, a.a.O.). Ein mäßiger Aufschlag auf die durchschnittlichen Kosten von 63,00 € von 5,75 € auf 68,75 € für Gewinnspanne und Risiko erscheint dem Gericht ohne weiteres angemessen.
11Die Standgeldforderung berechnet daher wie folgt:
124 x 68,75 € = 275,00 €
13zuzüglich Umsatzsteuer 19 %: 52,25 €
14insgesamt: 327,25 €
15Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich aus dem §§ 286, 288 BGB.
16Die Beklagte ist 30 Tage nach Zugang der per E-Mail übermittelten Rechnung vom 02.12.2019 in Verzug geraten.
17Der Tag des Zugangs der Rechnung ist bei Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Da vorliegend der 30. Tag ein Feiertag (der 01.01.2020) war, verlängert sich die Frist um einen weiteren Tag (vgl. zur Fristberechnung Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 286 BGB, Rn. 95).
18Einen früheren Verzugsbeginn hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan.
19Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 70,20 € ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
20Nach Verzugseintritt durfte sich die Klägerin zur Einschaltung eines Rechtsanwalts veranlasst sehen.
21Die Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch die Klägerin begegnet keinen Bedenken.
22Der Anspruch auf die hierauf zuerkannten Zinsen ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
23Die Beklagte ist durch das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 27.04.2020 auch diesbezüglich in Verzug gesetzt worden.
24Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Auskunftskosten der Klägerin in Höhe von 9,00 € ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
25Jedenfalls da die in dem vorliegenden Transportauftrag (Bl. 19 d.A.) angegebene Firmierung „T B M GmbH & Co. KG“ nicht mit der tatsächlichen gegenwärtigen Firmierung der Beklagten „T B M, A und S GmbH & Co. Kommanditgesellschaft“ übereinstimmt, durfte sich die Klägerin zur Einholung von Handelsregisterauszügen für die Beklagte und deren persönlich haftende Gesellschafterin veranlasst sehen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
27Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
28Streitwert: 327,25 €
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
311. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
322. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
37B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
38Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
39C) Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
40Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.