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Amtsgericht Aachen, 222 F 240/18

Datum:
03.12.2019
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
222 F 240/18
ECLI:
ECLI:DE:AGAC1:2019:1203.222F240.18.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

a.

Die am 03.11.1972 vor dem Standesamt M-Stadt unter der Eheregisternummer xxx/1972 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

b.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. xx xxxxxx X xxx) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,3443 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xx xxxxxx X xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 11. 2018, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. xx xxxxxx X xxx) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,5046 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xx xxxxxx X xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 11. 2018, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Socialen Verzerkeringsbank (Vers. Nr. XX xxxxxxx-x) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Socialen Verzekeringsbank (Vers. Nr. XX xxxxxxx-x) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

c.

Der Antrag auf Ehegattenunterhalt wird zurückgewiesen.

d.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3.

 
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