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werden die Ablehnungsanträge des Beklagten zu 2. vom 00.00.0000 und diejenigen der Beklagten zu 1., 3. und 4. vom 00.00.0000 als unzulässig wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs verworfen, da diese nur den Zweck verfolgen, den Prozess zu verschleppen. Dass von dem Beklagten zu 2. in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 erbetene rechtliche Gehör hat mit dem sachlichen Gegenstand des Rechtsstreits nicht zu tun.
107 C 533/17 |
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Amtsgericht AachenBeschluss
3In dem RechtsstreitDecker-Meyer u.a. gegen Maaßen-Pampfer u.a.
4werden die Ablehnungsanträge des Beklagten zu 2. vom 00.00.0000 und diejenigen der Beklagten zu 1., 3. und 4. vom 00.00.0000 als unzulässig wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs verworfen, da diese nur den Zweck verfolgen, den Prozess zu verschleppen. Dass von dem Beklagten zu 2. in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 erbetene rechtliche Gehör hat mit dem sachlichen Gegenstand des Rechtsstreits nicht zu tun.
5Aachen, 18.4.2019
6Amtsgericht
7Ahmann
8Richter am Amtsgericht