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I.
Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller nachehelichen Unterhalt zu zahlen, fällig hinsichtlich des laufenden Unterhalts jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus, Rückstände sofort fällig und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen, in folgender Höhe :
für das Jahr 2013 monatlich 581 .- €
für das Jahr 2014 monatlich 500 .- €
für die Monate Januar und Februar 2015 monatlich 374 .- €
für die Monate März bis Dezember 2015 monatlich 530 .- €
für das Jahr 2016 und die Monate Januar bis März 2017 einschließlich monatlich 461 .- €
beginnend mit dem Monat April 2017 und fortlaufend 548 .- € als Krankenversicherungsunterhalt.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Hinsichtlich des laufenden Unterhalts wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Im Übrigen wird die Entscheidung mit Rechtskraft wirksam.
Gründe
2Der Antragsteller, geb. am XX.X.XXXX, und die Antragsgegnerin, geb. am XX.X.XXXX, haben am 13.11.1970 in S-Stadt die Ehe miteinander geschlossen. Während der Ehezeit war der Antragsteller -ehemals Bundeswehrsoldat mit einem nicht abgeschlossenen Studium der Ingenieurswissenschaften- nicht berufstätig. Die Antragsgegnerin hatte ein Dienstverhältnis als verbeamtete Lehrerin für Sport und Hauswirtschaft beim Land NRW mit Besoldungsgruppe A 10. Im Hinblick auf die in der Ehe geborenen insgesamt 10 Kinder hat sie diese Tätigkeit nur mit Unterbrechungen zur Wahrnehmung des Mutterschutzes und durch Freistellungen ohne Dienstbezüge ausgeübt. Zum 31.1.2001 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit frühpensioniert.
3Die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familie wurde neben dem Lehrergehalt der Antragsgegnerin aus verschiedenen Quellen gespeist. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Antragstellers ( s. Bl. 110 ff d. A. ) wurden Beiträge zum Familienunterhalt auch erwirtschaftet durch dessen Aktivitäten bei der eigenhändigen Errichtung von Wohnimmobilien für die Familie und Angehörige, bei der Vermarktung von ihm selbst entwickelter Sicherheitstechnik sowie durch Honorare als „Militärberater“ für Israel und die damalige UDSSR ( Bl. 345 d. A. ). Des weiteren flossen in der Ehezeit wiederholt Schenkungen, Erbschaften und Rückübertragungen von Immobilien nach dem Fall der Berliner Mauer aus der weit verzweigten Herkunftsfamilie der Antragsgegnerin, mit deren Vermögensverwaltung der Antragsteller gegen „steuerfreie Provisionszahlungen“ maßgeblich befasst gewesen sein will. Diejenigen Mittel, die nicht für die Lebensführung der Familie verbraucht wurden, transferierten die Eheleute nach Liechtenstein, wo sie in eine auf beider Namen eingerichtete Stiftung ohne Beleganspruch mit der Bezeichnung „W“, später „E“ bei der Gesellschaft „MHU“ eingebracht wurden. Nach einer vom Antragsteller gefertigten Auflistung kamen so im Verlauf der Ehezeit ca. 770 000 .- Schweizer Franken zusammen ( s. Bl. 19, 344 d. A. ).
4Als die Beteiligten sich dem Rentenalter näherten, beschlossen sie gemeinsam, sich einen Altersruhesitz in Österreich einzurichten. Im Jahr 2000 erwarben sie das Anwesen I in L-Stadt, ein aufgelassener Berghof mit weitläufigen Ländereien und Waldgebieten. Für den Erwerb zum Preis von ca. 320 000 .- € setzten sie den Erlös aus der Veräußerung ihres Wohnhauses in B-Stadt ein. Anschließend erfolgten umfangreiche Um- und Ausbauarbeiten auf dem Anwesen, die der Antragsteller unter Hinzuziehung von ortsansässigen Bauhandwerkern wesentlich in Eigenleistung plante und umsetzte. Finanziert wurden diese Maßnahmen durch das aus Liechtenstein abgezogene Kapital, mit dem Sach- und Dienstleistungen bar bezahlt werden konnten. Des weiteren wurden eine Goldreserve im Wert von etwa 115 000 .- € liquidiert und eine Erbschaft des Sohnes H von ca. 50 000 .- € eingebracht. Insgesamt beziffert der Antragsteller die Investitionen in das Anwesen I einschließlich seiner kapitalisierten Eigenleistungen mit rund 1 Million Euro.
5Die Ehe der Beteiligten wurde wiederholt von teils drastisch zugespitzten Krisen erschüttert ( s. Bl. 477 : Einsatz eines österreichischen Sondereinsatzkommandos nach einem Ehestreit XXXX, Sicherstellung eines Schusswaffenarsenals ). Zur Trennung kam es schließlich 2008; der Antragsteller verließ auf Wunsch der Antragsgegnerin das eheliche Haus und kehrte nach Deutschland zurück. Eine weitere Belastung erfuhren die ehelichen Beziehungen durch den Freitod des ältesten Sohnes auf dem L-Stadt Anwesen.
6Da Verhandlungen zu den Trennungsfolgen erfolglos verliefen, leitete der Antragsteller 2010 neben dem Scheidungsverfahren auch ein Verfahren auf Trennungsunterhalt bei dem Familiengericht J-Stadt ein ( XX x XXX/XX), das zweitinstanzlich durch Beschluss des OLG Düsseldorf im Jahr 2012 mit einem monatlichen Zahlbetrag in gestaffelter Höhe, zuletzt 815 .- € abgeschlossen wurde ( II 5 UF 25/12 ). Nachdem der Antragsteller auf eine dahingehende Aufforderung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung bei der Nutzung des begrenzten Realsplitting die Anlage U unterzeichnet hatte, in die ein fingierter Unterhaltsbetrag eingesetzt war, wandte er sich mit einer Selbstanzeige an die Finanzbehörden und deckte den Sachverhalt dort auf. Konsequenz war nach ihrer Darstellung ein Steuerstrafverfahren gegen die Antragsgegnerin, das mit einer Einstellung gegen Geldbuße endete sowie Steuernachzahlungen zur Folge hatte.
7Die mit Beschluss vom X.XX.XXXX durch das Familiengericht J-Stadt im Verfahren XX x XXX/XX ausgesprochene Scheidung der Ehe der Beteiligten wurde am 14.3.2012 rechtskräftig. Im Zuge des Versorgungsausgleichs erhielt der Antragsteller zu Lasten des Pensionskontos der Antragsgegnerin bei dem LBV NRW eine Rentenanwartschaft im Wert von 883,47 € monatlich begründet, während seine eigene Anwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland im Wert von 0,069 Entgeltpunkten wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze unangetastet blieb ( Bl. 9 ff d. A. ). Weiterhin anhängig ist beim Familiengericht J-Stadt die von der Ehesache abgetrennte Zugewinnauseinandersetzung der Beteiligten.
8Rückwirkend seit Rechtskraft der Scheidung erhält der Antragsteller Altersrente in einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Höhe von anfangs 1029,16 €, die im Streitzeitraum durch die gesetzlichen Rentenerhöhungen sowie die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten in noch darzustellenden Schritten gestiegen ist. Da er als geschiedener Ehegatte einer Landesbeamtin nicht länger beihilfeberechtigt ist und da die Antragsgegnerin seine Mitversicherung in ihrer privaten Krankenversicherung bei der ECW gekündigt hatte, verfügt der Antragsteller seither nicht mehr über Krankenversicherungsschutz.
9Die Antragsgegnerin bezieht seit der Scheidung ihre durch Versorgungsausgleich gekürzte Beamtenpension in Höhe von anfangs 1725 .- €, die sich gleichfalls im Streitzeitraum in noch darzustellenden Schritten ( v. a. durch das Abschmelzen kindbezogener Bezügebestandteile ) verändert hat, wobei der Antrag der Antragsgegnerin auf weitergehende Zuerkennung von Kindererziehungszeiten keinen Erfolg hatte. Sie bewohnt das Anwesen I und bedient nach Erkenntnissen aus dem Trennungsunterhaltsverfahren die Finanzierungsverbindlichkeiten i. H. v. monatlich etwa 450 .- €, die seinerzeit noch mit ca. 55 000 .- € valutierten. Nachdem sie zusammen mit zwei Geschwistern Miterbin der Wohn- und Geschäftsimmobilien K-Weg XX / N-Straße XX in C-Stadt geworden war und langwierige Rechtsstreitigkeiten diese Vermögensmasse aus dem Nachlass ihres Großvaters D betreffend bis hin zu einer Nicht-Zulassungsbeschwerde zum BGH abgeschlossen sind, hat sie im Juli 2014 ihren Miteigentumsanteil an die Geschwister bzw. deren Nachkommen zu einem ( von ihr zugestandenen ) Kaufpreis von 600 000 .- € veräußert. Nach Schilderung der Antragsgegnerin konnte der Verkauf aufgrund von grundbuchrechtlichen Schwierigkeiten noch nicht vollständig vollzogen werden.
10Der Antragsteller trägt vor :
11Die Antragstellerin habe aufgrund der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nachehelichen Unterhalt jedenfalls in Höhe des jetzt noch geltend gemachten Betrages unter Einbeziehung von Krankenvorsorgeunterhalt zu leisten. Dazu sei sie verpflichtet und in der Lage, selbst wenn man den Wohnwert für das im Miteigentum stehende Anwesen I nur entsprechend dem Gerichtsgutachten ansetze und nicht auf die Mittelzuflüsse in unbekannter Höhe aus der C-Stadt Erbschaft nach D abstelle. Ihm -dem Antragsteller- sei kein unterhaltsrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Weder habe er angemessene Beiträge zum Familienunterhalt versäumt, noch sei die steuerrechtliche Selbstanzeige geeignet, den Verwirkungstatbestand zu begründen.
12Der Antragsteller hatte eingangs des Verfahrens unbezifferte Auskunftsstufenanträge angekündigt ( Bl. 2, 43, 76f, 164 d. A. ). Mit Schriftsatz vom 22.10.2013 ( Bl. 297 f d. A. ) war er zu einem Zahlungsantrag i. H. einer Unterhaltsforderung von zunächst 2845 .- € monatlich übergegangen, dies maßgeblich hergeleitet aus einem mit 4000 .- € geschätzten Nutzungswert des österreichischen Anwesens. Mit Schriftsatz vom 8.3.2016 ( Bl. 629 d. A. ) hat er, nunmehr unter Zugrundelegung des durch Gerichtsgutachten bemessenen Wohnwerts des Anwesens, den Zahlungsantrag ermäßigt und unter Einbeziehung von Krankenvorsorgeunterhalt mit monatlich1188,71 € beziffert. Mit Schriftsatz 23.6.2016 ( Bl. 675 f d. A. ) hat er eine Zinsforderung auf die Rückstände angefügt.
13Er beantragt nunmehr,
14die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller rückwirkend seit Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1188,71 €, darin Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen von 547,71 €, zu zahlen, wobei die Rückstände mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen sind.
15Die Antragsgegnerin beantragt,
16den Antrag zurückzuweisen.
17Sie trägt vor :
18Sie schulde keinen nachehelichen Unterhalt. Eine Angleichung der Alterseinkünfte sei bereits angemessen durch den Versorgungsausgleich erfolgt, der mangels eigener Rentenanwartschaften des Antragstellers zu einer Halbierung ihrer -der Antragsgegnerin- Altersversorgung geführt habe. Der Wohnwert des österreichischen Anwesens sei eher noch unterhalb des vom Gerichtsgutachter angesetzten Wertes zu bemessen, denn die Gebäude seien durch den Antragsteller nicht nur weitgehend ohne die erforderlichen Baugenehmigungen, sondern zudem bautechnisch und bauphysikalisch mangelhaft errichtet worden. Der jüngst ererbte C-Stadt Grundbesitz habe die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt und habe im Übrigen aufgrund der verworrenen Rechtsverhältnisse bis dato eher Verluste als positive Einkünfte eingebracht. Schließlich seien angesichts der in Schädigungsabsicht getätigten steuerlichen Selbstanzeige Verwirkungsaspekte relevant.
19Mit nicht-nachgelassenem Schriftsatz vom 8.3.2017 hat sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung weiter eingewandt, der Antragsteller könne Krankenvorsorgeunterhalt nicht beanspruchen, weil er tatsächlich einen Krankenversicherungsvertrag weder in der Vergangenheit unterhalten noch derzeit abgeschlossen habe. Vor diesem Hintergrund beantragt sie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
20Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverstädigen-Gutachtens betreffend den Nutzungswert des L-Stadt Anwesens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
21Die zulässige Klage ist in der tenorierten Höhe begründet.
22Insoweit hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt einschließlich Krankenvorsorgeunterhalt aus §§ 1571, 1572, 1573, 1578 Abs. II BGB.
23Unterhalt wird im Verhältnis der Beteiligten, die beide im Zeitpunkt der Scheidung bereits im Rentenbezug standen, aufgrund einer fortbestehenden Einkommensdifferenz zugunsten der Antragsgegnerin jedenfalls aufgrund des Wohnvorteils durch Nutzung des gemeinsamen Anwesens geschuldet.
24Grundsätzlich rechtserheblich ist zwar die Einwendung der Antragsgegnerin, es sei eine Angleichung der Alterseinkünfte schon durch den Versorgungsausgleich erfolgt, der einer weitergehenden Kompensation durch Ehegattenunterhalt entgegen stehe. Hier sind im Zuge der Abwägung jedoch die grundlegend unterschiedlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für beide geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Während der Antragsteller seinen Lebensbedarf aus der -wesentlich durch Versorgungsausgleich begründeten- Altersrente bestreiten muss und einen erheblichen Anteil dieses Alterseinkommen ( ca. 1/3 ) für die Unterhaltung einer privaten Krankenversicherung aufwenden müsste, verfügt die Antragsgegnerin über eine deutlich auskömmlichere wirtschaftliche Ausstattung. Sie bezieht nicht nur das Pensionseinkommen, sondern genießt daneben den Wohnvorteil aus dem gemeinsamen Hausanwesen. Zudem ist ihr jüngst eine weitere Erbschaft zugefallen. Dieser Erbanteil kann zwar nicht für die originäre Berechnung des Differenzunterhalts herangezogen werden, denn er hat die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Wie bereits mit den Verfahrenskostenhilfeentscheidungen ausgeführt, hatten die Eheleute zu Zeiten ihres Zusammenlebens die wirtschaftlichen Dispositionen, insbesondere den Aufbau des Altersvorsorgevermögens nicht auf den besagten C-Stadt Nachlass ausgerichtet. Insbesondere hatten sie den Erwerb und Ausbau des österreichischen Altersruhesitzes ausweislich der vom Antragsteller gefertigten Aufstellung aus anderen Quellen gegenfinanziert, und zwar so weitgehend, dass verbliebene Finanzierungsverbindlichkeiten bei der Trennung nur noch eine moderate monatliche Belastung bedeuteten, die man aus dem ursprünglich gemeinsamen Alterseinkommen ohne weiteres hätte bestreiten können. Somit sind mögliche Erträgnisse aus dem Erbanteil der Antragsgegnerin nach ihrem Vorfahr D nicht in die Quotenunterhaltsberechnung einzustellen. Es sei dazu ergänzend angemerkt : Würde man in dieser Frage entgegen dem Vorstehenden der Rechtsmeinung des Antragstellers von der Relevanz dieser Nachlassmasse für die Unterhaltsberechnung folgen, liefe er tatsächlich Gefahr, den Ausgang des Unterhaltsrechtsstreits aus Altersgründen nicht mehr zu erleben, denn die Verhältnisse um den C-Stadt Immobilienbesitz, dessen Bewirtschaftung und interne Aufteilung sind so verworren, dass die Sachaufklärung in einem adäquaten Zeitfenster wohl nicht zu leisten wäre. Bedeutung erlangt der Nachlassbestand jedoch insoweit, als er absehbar zu einem erheblichen Vermögenszuwachs auf Seiten der Antragsgegnerin führt bzw. bereits geführt hat. Diese Vermögensmasse erhöht durch den Verkauf ihres Erbanteils an die Geschwister die Liquidität der Antragsgegnerin erheblich, so dass im Rahmen des Unterhaltsverhältnisses eine vollständige Sättigung des Bedarfs des Antragstellers durch den Versorgungsausgleich nicht anzunehmen ist.
25Dem Unterhaltsanspruch des Antragstellers steht der Verwirkungseinwand des § 1579 BGB zwar nicht in toto, wohl aber temporär entgegen. § 1579 Nr. 5 BGB ordnet eine unterhaltsrechtliche Sanktion für den Fall an, dass sich der Berechtigte über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten hinwegsetzt. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend verwirklicht durch die steuerrechtliche Selbstanzeige des Antragstellers in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings für die Trennungsunterhaltszeit. Übereinstimmend schildern die Beteiligten, man habe in der vom Antragsteller gegengezeichneten Anlage U zur Einkommensteuererklärung der Antragsgegnerin objektiv unrichtige Angaben zum gezahlten Unterhaltsbetrag gemacht, was nach Aufdeckung durch die Finanzbehörden zu einer steuerlichen Mehrbelastung der Antragsgegnerin und zur Auferlegung einer Geldstrafe geführt habe. Es kann dahinstehen, ob die Beteiligten dabei kollusiv zusammen gewirkt haben oder ob der wirtschaftlich abhängige Antragsteller sich in einer Drucksituation gefühlt hat. Vorwerfbar ist jedenfalls die anschließend initiativ vorgenommene Selbstanzeige. Eine solche Vorgehensweise wird dem Unterhaltsschuldner ohne Verstoß gegen die nachehelich fortwirkende Solidarität dann zugebilligt, wenn er zum Selbstschutz, insbesondere bei konkreten Risiken einer Entdeckung, sich den Finanzbehörden offenbart. Für eine derart bedrängte Lage ergeben sich hier weder aus den aktenkundigen Fakten noch aus dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die Beteiligten während der Ehezeit fortgesetzt und in organisierter Form gemeinschaftlich Steuerhinterziehung (M Stiftung, Provisionszahlungen für die Vermögensverwaltung ), darüber hinaus auch Rechtsverstöße anderer Art ( Förderung der Schwarzarbeit, Verletzung des österreichischen Baurechts ) begangen haben. Zudem ist schwer vorstellbar, dass es sich bei der „Militärberater-Tätigkeit“ des Antragstellers für ausländische Dienste, abgewickelt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gegen Barzahlung, um „völlig legitime Vorgänge“ gehandelt hat. All diese Sachverhalte mögen sich in rechtsverjährter Zeit ereignet haben, was die Ermittlungsbehörden in eigener Zuständigkeit prüfen. Unterhaltsrechtlich kann der Antragsteller jedenfalls nicht glauben machen, er habe sich aus Rechtstreue und im Bemühen um Steuerehrlichkeit gedrängt gesehen, den Finanzbehörden die unrechtmäßige Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzuges wegen Unterhaltszahlung zu offenbaren. In Anwendung des Verwirkungstatbestandes erscheint es aufgrund dessen geboten, aber auch ausreichend, von einer Teilverwirkung des Gattenunterhaltsanspruches für das erste Jahr des nachehelichen Zeitraums 2012 auszugehen. Mithin setzt die Unterhaltspflicht zeitverzögert erst 2013 ein.
26In die Unterhaltsberechnung einzustellen sind zunächst die beiderseitigen Alterseinkünfte, deren gestaffelte Höhe im Streitzeitraum aus den Rentenbescheiden bzw. Bezügemitteilungen abzuleiten ist. Auf beiden Seiten hat es dabei teilweise monatliche Abänderungen gegeben, so dass es zur rechnerischen Vereinfachung angezeigt erscheint, jahresweise Durchschnittseinkünfte zu bilden. Verschiebungen durch die im Sommer 2014 in Kraft getretene Gesetzesnovelle zur verbesserten rentenrechtlichen Berücksichtigung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder sind aus den Rentenbescheiden des Antragstellers ablesbar. Diese einseitige Veränderung des Alterseinkommens hätte die Option zu einer Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §§ 225 ff FamFG eröffnet. Davon wurde kein Gebrauch gemacht, so dass auf der Basis der durch die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgten Aufteilung der Alterseinkünfte die Unterhaltsberechnung vorzunehmen ist.
27Der Antragsteller kann schwerlich in Anwendung von § 1577 BGB darauf verwiesen werden, seinen Hälfteanteil an dem österreichischen Anwesen zur Unterhaltssicherung einzusetzen, nachdem seine Bemühungen um einen freihändigen Verkauf der Immobilie oder eine interne Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft am jedenfalls passiven Widerstand der Antragsgegnerin gescheitert sind. Über sein dort gebundenes Vermögen kann der Antragsteller faktisch bis auf Weiteres nicht verfügen, zumal ihm die Mittel zum Betreiben eines nach österreichischem Recht der belegenen Sache ggf. eröffneten Teilungsversteigerungsverfahrens fehlen. Demgegenüber bewohnt die Antragsgegnerin das Anwesen und kommt in den Genuss der Nutzungsvorteile. Deren Bewertung ist aus dem Gutachten F herzuleiten, dem das Gericht sich vollumfänglich anschließt ( Bl. 408 ff d. A. ). Der ortskundige Sachverständige hat in seiner sorgsam recherchierten Ausarbeitung die wertbestimmenden Faktoren ermittelt und die wirtschaftlich möglichen Nutzungsformen herausgestellt. Bei sämtlichen vom Sachverständigen vorgefundenen Gebäuden auf dem Gelände I musste er feststellen, dass diese entweder nicht vollends von den erteilten Baugenehmigungen gedeckt waren ( Wohnhaus, Hofhaus, Gewölbekeller ) oder gänzlich ohne Genehmigungen errichtet wurden ( Stallgebäude, Gästehaus, Garage ). Desweiteren erwies sich die bauliche Ausführung teilweise als unfertig ( fehlende winterfeste Fassaden, Balkone pp ), teilweise auch als bautechnisch fehlerhaft ( Beheizung, Warmwasserbereitung ). Diese Gegebenheiten führen plausibel zu der Schlussfolgerung des Sachverständigen, wonach eine Bewirtschaftung durch Vermietung, Landwirtschaft o. ä. schon an der bauordnungsrechtlichen Situation, aber auch am technischen Stand der Anlagen scheitert. Selbst die Nutzung zu privaten Wohnzwecken würde an sich ein ergänzendes Genehmigungsverfahren voraussetzen. Unter diesen Umständen erscheint der vom Sachverständigen kalkulierte Wohnwert von 6,10 € / qm, angehoben durch Zuschläge für die gute Lage, vermindert um Abschläge wegen der schwierigen Erreichbarkeit, Unfertigkeit der Gebäude und zzgl. eines geringen Aufschlages für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, zusammen 1110 .- € pro Monat realistisch ( Bl. 417 d. A. ). Während der Antragsteller sich mit der Akzeptanz dieser Einschätzung anfangs schwer tat und eine Vielzahl von detaillierten Einwendungen vorwiegend bautechnischer Natur vorbrachte, hat er diese Bedenken letztlich nicht vertieft und das Ergebnis des Gutachtens in seine Unterhaltsberechnung eingestellt. Dabei mag es bleiben, zumal sich das Gerichtsgutachten in wesentlichen Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten / zur bauordnungsrechtlichen Situation mit dem Parteigutachten G deckt ( Bl. 320 ff d. A. ), wenngleich sich Letzteres nicht mit einer Nutzwerteinschätzung, sondern mit einer Marktwertermittlung befasst und als solches sicher zu hinterfragen wäre.
28Auf der Ausgabenseite hat der Antragsteller keine unterhaltsrechtlich relevanten Positionen aufzubringen mit Ausnahme des Krankenversicherungsbeitrages, den er abgeleitet aus einer Beitragsberechnung der ECW vom 26.6.2012 mit 473,13 € für die Kranken- und 74, 58 € für die Pflegeversicherung = 547,71 € statisch in die Unterhaltsermittlung einstellt ( Bl. 632 d. A. ). Gemäß § 1578 Abs. II BGB hat der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz nach den Maßstäben der ehelichen Lebensverhältnisse. Dieser Anspruch steht gleichrangig neben dem Elementarunterhalt. Er ist unmittelbar an den Berechtigten zu zahlen und ist grundsätzlich zweckgebunden einzusetzen. Dieser Zusammenhang stützt indes nicht die These der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller Krankenversicherungsunterhalt mangels eines bestehenden Vertragsverhältnisses mit einem Versicherer nicht beanspruchen könne. Der Antragsteller konnte bzw. wollte in der Vergangenheit nicht einen derart hohen Anteil seines laufenden Einkommens oder Rücklagen für die Unterhaltung eines privaten Versicherungsvertrages aufwenden. Statt dessen hat er bei akuten Erkrankungen medizinische Behandlung als Selbstzahler finanziert, so insbesondere nach dem Auftreten urologischer Gesundheitsstörungen ( s. Bl. 633 ff . d. A. ). Bei größeren Rechnungen musste eine Stundung erwirkt werden ( s. Bl. 762 ff d. A. ). Auch ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung des Antragstellers aus wirtschaftlichen Gründen auf das Notwendigste reduziert, Vorsorgeuntersuchungen und Prophylaxe zurückgestellt wurden. Es wäre ein unzulässiger Zirkelschluss, dem Antragsteller in dieser Situation den Bedarf gänzlich abzusprechen; Krankenvorsorgeunterhalt kann für die Vergangenheit unter den gleichen Voraussetzungen wie Elementarunterhalt nachgefordert werden ( Büttner / Niepmann / Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Aufl. RN 398 ). Schon eingangs des Prozesses hat der Antragsteller die Problematik des fehlenden Krankenversicherungsschutzes thematisiert, wenngleich eine materiell- und verfahrensrechtlich korrekte separate Ausweisung des Vorsorgeanteils in der Antragsfassung erst auf Hinweis erfolgt ist. Festzustellen ist indes, dass der Antragsteller Krankenversicherungsbeiträge in Höhe der jetzt angeführten 547,71 € x 12 Monate = 6572,52 € jährlich in der Vergangenheit nicht tatsächlich gezahlt hat und in einer derartigen Größenordnung wohl auch keine konkreten Krankheitskosten als Selbstzahler angefallen sind. Dieser Situation kann man für die Rückstandszeiträume durch die Wahl eines abweichenden Rechenansatzes gerecht werden : Während der übliche Rechenmodus die Einstellung des Krankenversicherungsbeitrages durch einen Vorwegabzug auf Seiten des Pflichtigen berücksichtigt, kann alternativ der ( fiktive ) Beitrag schon mit dem einzusetzenden Einkommen des Berechtigten verrechnet werden, was zu einem modifizierten Quotenunterhalt führt und dem hier für die Rückstandszeiträume gebotenen Interessenausgleich besser gerecht wird. Jedenfalls bedarf es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Problematik als eine reine Rechtsfrage wie vorstehend beantwortet werden kann.
29Die Antragsgegnerin hat ihrerseits unterhaltsrechtlich relevante Ausgaben nur sehr kursorisch angeführt, vornehmlich mit der Darstellung im Schriftsatz 4.10.2016 bezogen auf die Bewirtschaftung des österreichischen Anwesens. Hier erläutert der besagte Schriftsatz mit einer beispielhaften Ausrechnung aus 2012 die umfänglichen Schriftsatz-Anlagen in Form von teilweise handschriftlichen Auflistungen der Antragsgegnerin nebst Belegkopien. Wenngleich nach allgemeinen prozessualen Regeln der bloße Verweis auf ein Anlagenkonvolut den substantiierten Sachvortrag nicht ersetzt, lassen sich die chronologisch und in sich nachvollziehbar gefertigten Aufstellungen der Antragsgegnerin mit einem vertretbaren Aufwand auswerten und sie sollen für die Entscheidung zugrunde gelegt werden. Mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung zum Trennungsunterhalt ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass angesichts des fortbestehenden Miteigentums beider Beteiligten an dem Hofanwesen nicht nur die Finanzierungsverbindlichkeiten vom verfügbaren Einkommen der Antragsgegnerin abgesetzt werden können, sondern auch die auf den Antragsteller entfallenden Hälfteanteile bestimmter verbrauchsunabhängiger Nebenkosten des Anwesens, die üblicherweise auf den Mieter umgelegt werden. Hier handelt es sich um die Positionen Versicherungen und Grundsteuer, während nach diesseitiger Auffassung die Positionen Wasser / erneuerbare Energie / Kläranlage sowie Kehrgebühr aufgrund eines am Verbrauchsverhalten orientierten Maßstabes für den nachehelichen Zeitraum das Unterhaltsverhältnis nicht mehr beeinflussen sollen. Auch die im Trennungsunterhaltsverfahren noch berücksichtigten rückständigen Beiträge für die „Bäuerliche Sozialversicherung“ des Antragstellers können nicht mehr angeführt werden, nachdem die Antragsgegnerin schriftsätzlich vorgetragen hat, die letzte Rate sei insoweit im Dezember 2012 gezahlt ( Bl. 780 d. A. ). Ebenfalls relevant sind Aufwendungen der Antragsgegnerin zur Alimentation der gemeinsamen, im Streitzeitraum noch unterhaltsbedürftigen Kinder. Die Angaben zu diesem Komplex, zu den Lebenssituationen der Kinder sind rudimentär. Festgestellt werden kann im Grunde nur, dass der am XX.X.2015 volljährig gewordene jüngste Sohn H im Haushalt der Antragsgegnerin gelebt hat und von ihr allein versorgt wurde. Hier ist neben dem Grundbedarf der aufgelistete Aufwand für die Teilnahme an einer Klassenfahrt im September 2014 und die Ausstattung zur Abiturfeier im November 2014 nicht zusätzlich abzugsfähig, denn diese planbaren und verhältnismäßig geringen Ausgaben sind vom Grundbedarf umfasst. Inwieweit H über seine Volljährigkeit hinaus oder seine Geschwister ( Ausbildungs- ? ) Unterhalt beanspruchen konnten bzw. tatsächlich bezogen haben, erschließt sich aus der Sachdarstellung nicht und bleibt daher -wie schon im Trennungsunterhaltsverfahren- unberücksichtigt. Zu sonstigen unterhaltsrelevanten Faktoren wie z. B. Vorsorgeaufwendungen verhält sich das schriftsätzliche Vorbringen der Antragsgegnerin ebenfalls nicht. Hier wäre im Übrigen zu erwägen, ob angesichts des erheblichen ererbten Vermögens eine Verweisung auf diesen Mitteleinsatz außerhalb der Quotenberechnung geboten wäre.
30In concreto stellen sich die Zahlenwerke der Unterhaltsberechnung wie folgt dar :
31Die Renteneinkünfte des Antragstellers wurden aus seinen Rentenbescheiden mit jährlichen Durchschnittswerten abgeleitet :
322013 1275 .- €
332014 1373 .- €
342015 1485 .- €
352016 1532 .- €
36Die Pensionseinkünfte der Antragsgegnerin betrugen nach der gleichen Methode den Bezügemitteilungen entnommen :
372013 1716 .- €
382014 1554 .- €
392015 1412 .- €
402016 1306 .- €
41Die Abzugsbeträge für die Immobilienfinanzierung stellen sich mit jahresweisen Durchschnittswerten im Monat wie folgt dar :
422013 416 .- €
432014 422 .- €
442015 484 .- €
452016 468 .- €
46An Versicherungsbeiträgen für die Immobilie waren auf den Hälfteanteil des Antragsstelles monatsweise aufzubringen :
472013 21 .- €
482014 30 .- €
492015 31 .- €
502016 31 .- €
51Die Grundsteuer betrug mit dem Hälfteanteil des Antragsstellers durchgängig 11 .- € im Monat.
52Kindesunterhalt für H wurde bis zu dessen Volljährigkeit eingesetzt.
532013
54Daten und Beteiligte
55Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2013
56Name der Variante I: KOEL1301.VUO
57gültig im Bezirk des OLG Köln,
58erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013, wie vom Verlag ausgeliefert
59Name der Variante II: WEST1301.VUZ
60gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
61erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013
62Namen der nur Unterhaltspflichtigen
63Ehefrau
64Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
65Ehemann
66Namen des Kindes/der Kinder
67H, geb. XX. XX. XXXX, 15 Jahre alt
68Zuordnungen
69Partnerunterhalt
70Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann
71Datum der Eheschließung . . . . . 13. 11. 1970
72Datum der Scheidung . . . . . . . 14. 03. 2012
73Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.
74Krankenversicherungsbeitrag . . . . . . . 547,71 Euro
75Kindesunterhalt
76H ist ein Kind von Ehefrau und von Ehemann.
77Bedarf und Leistungsfähigkeit
78Ehegatten/Partner
79Ehemann
80Einkommen von Ehemann . . . . . . . 1.275,00 Euro
81davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
82Krankenkassenbeitrag . . . . . . . . -547,71 Euro
83––––––––––––––––––
84insgesamt . . . . . . . . . . . . . 727,29 Euro
85Ehefrau
86Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.716,00 Euro
87davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
88Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.110,00 Euro
89––––––––––––––––––
90insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.826,00 Euro
91Schulden, Belastungen
92Hypothek . . . . . . 416,00 Euro
93Versicherungen . . . . . 21,00 Euro
94Grundsteuer . . . . . . 11,00 Euro
95––––––––––––––
96insgesamt: . . . . . 448,00 Euro
97Schulden, Belastungen . . . . . . . . -448,00 Euro
98––––––––––––––––––
99unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.378,00 Euro
100Kinder
101H, 15 Jahre
102H lebt bei Ehefrau.
103Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
104Berechnung des Kindesunterhalts
105Unterhaltspflichten von Ehefrau
106aus dem Einkommen von Ehefrau in Höhe von
107. . . . . . . . . . 2.378,00 Euro
108ergibt sich
109Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13
110Gruppe 4: 2301-2700, BKB: 1300
111gegenüber H
112wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils
113Tabellenunterhalt DT 4/3 . . . . . . . . . 490,00 Euro
114Ehemann kann an H keinen Barunterhalt leisten.
115Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
116Voller Partnerunterhalt
117Verpflichtungen von Ehefrau
118Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 2.378,00 Euro
119prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -490,00 Euro
120––––––––––––––––––
121Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau . . . 1.888,00 Euro
122Voller Unterhalt von Ehemann: (1888.+727.)/2-727. 581,00 Euro
123Kontrolle nach § 1581 BGB
124Verpflichtungen von Ehefrau
125Zu verteilendes Einkommen: 2378 - 490 + 727 2.615,00 Euro
126Kontrollquote: 2615*1100/(2*1100) . . . . . 1.307,50 Euro
127Unterhalt von Ehemann nach Kontrollquote: 1308 - 727 580,50 Euro
128Prüfung auf Leistungsfähigkeit
129Ehefrau
130Ehefrau bleibt 2378 - 490 - 580,5 = . . . . . 1.307,50 Euro
131Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
132. . . . . . . . . . . . . . . 1.100,00 Euro
133Verteilungsergebnis
134Ehefrau . . . . . . . . . . . . 1.308,00 Euro
135Ehemann . . . . . . . . . . . . 1.308,00 Euro
136(selbst geleistete Krankheitsvorsorge 547,71)
137H . . . . . . . . . . . 490,00 Euro
138––––––––––––––––––
139insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.106,00 Euro
140Zahlungspflichten
141Ehefrau zahlt an
142Ehemann . . . . . . . . . . . . . 581,00 Euro
143(H: 490,00 Euro)
1442014
145Daten und Beteiligte
146Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2014
147Name der Variante I: KOEL1301.VUO
148gültig im Bezirk des OLG Köln,
149erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013, wie vom Verlag ausgeliefert
150Name der Variante II: WEST1401.VUZ
151gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
152erster Gültigkeitstag 01. 01. 2014
153Namen der nur Unterhaltspflichtigen
154Ehefrau
155Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
156Ehemann
157Namen des Kindes/der Kinder
158H, geb. XX. XX. XXXX, 16 Jahre alt
159Zuordnungen
160Partnerunterhalt
161Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann
162Datum der Eheschließung . . . . . 13. 11. 1970
163Datum der Scheidung . . . . . . . 14. 03. 2012
164Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.
165Krankenversicherungsbeitrag . . . . . . . 547,71 Euro
166Kindesunterhalt
167H ist ein Kind von Ehefrau und von Ehemann.
168Bedarf und Leistungsfähigkeit
169Ehegatten/Partner
170Ehemann
171Einkommen von Ehemann . . . . . . . 1.373,00 Euro
172davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
173Krankenkassenbeitrag . . . . . . . . -547,71 Euro
174––––––––––––––––––
175insgesamt . . . . . . . . . . . . . 825,29 Euro
176Ehefrau
177Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.554,00 Euro
178davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
179Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.110,00 Euro
180––––––––––––––––––
181insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.664,00 Euro
182Schulden, Belastungen
183Hypothek . . . . . . 422,00 Euro
184Versicherungen . . . . . 30,00 Euro
185Grundsteuer . . . . . . 11,00 Euro
186––––––––––––––
187insgesamt: . . . . . 463,00 Euro
188Schulden, Belastungen . . . . . . . . -463,00 Euro
189––––––––––––––––––
190unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.201,00 Euro
191Kinder
192H, 16 Jahre
193H lebt bei Ehefrau.
194Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
195Berechnung des Kindesunterhalts
196Unterhaltspflichten von Ehefrau
197gegenüber H
198Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
199Unterhaltspflichten von Ehemann
200aus dem Einkommen von Ehemann in Höhe von
201. . . . . . . . . . 825,00 Euro
202ergibt sich
203Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13
204Gruppe 1: -1500, BKB: 1000
205gegenüber H
206Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . . . . . . . 426,00 Euro
207Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
208Prüfung auf Leistungsfähigkeit vorweg
209Ehemann
210Ehemann bleibt 825 - 426 = . . . . . . . . 399,00 Euro
211Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 800,00 Euro
212Defizit: 800 - 399 = . . . . . . . . . . 401,00 Euro
213Daher ist zu kürzen:
214vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . . 426,00 Euro
215verfügbar 426 - 401 = . . . . . . . . . 25,00 Euro
216Mangelquote: 25/426*100 = . . . . . . . . 5,869%
217H: 426 * 5,869% . . . . . . . 25,00 Euro
218also um 401 Euro weniger.
219Das Resteinkommen erhöht sich damit auf
220399 + 401 = . . . . . . . . . . . . 800,00 Euro
221Ersatzhaftung des Betreuenden
222H erhält . . . . . . . . . 426,00 Euro
223Ehefrau trägt davon 426 - 25 = . . . . . . 401,00 Euro
224Ehefrau bleibt 2201 - 401 = . . . . . . . 1.800,00 Euro
225Voller Partnerunterhalt
226Verpflichtungen von Ehefrau
227Einkommen von Ehemann . . . . . . . . 825,00 Euro
228abz. eheprägender Kindesunterhalt . . . . . . -25,00 Euro
229––––––––––––––––––
230Bonusbereinigtes Einkommen von Ehemann . . . 800,00 Euro
231Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 2.201,00 Euro
232prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -401,00 Euro
233––––––––––––––––––
234Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau . . . 1.800,00 Euro
235Voller Unterhalt von Ehemann: (1800.+800.)/2-800. 500,00 Euro
236Kontrolle nach § 1581 BGB
237Verpflichtungen von Ehefrau
238Zu verteilendes Einkommen: 2201 - 401 + 800 2.600,00 Euro
239Kontrollquote: 2600*1100/(2*1100) . . . . . 1.300,00 Euro
240Unterhalt von Ehemann nach Kontrollquote: 1300 - 800 500,00 Euro
241Prüfung auf Leistungsfähigkeit
242Ehefrau
243Ehefrau bleibt 1800 - 500 = . . . . . . . 1.300,00 Euro
244Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
245. . . . . . . . . . . . . . . 1.100,00 Euro
246Ehemann
247Ehemann bleibt 800 + 500 = . . . . . . . 1.300,00 Euro
248Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
249. . . . . . . . . . . . . . . . 800,00 Euro
250Verteilungsergebnis
251Ehefrau . . . . . . . . . . . . 1.300,00 Euro
252Ehemann . . . . . . . . . . . . 1.300,00 Euro
253(selbst geleistete Krankheitsvorsorge 547,71)
254H . . . . . . . . . . . 426,00 Euro
255––––––––––––––––––
256insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.026,00 Euro
257Zahlungspflichten
258Ehefrau zahlt an
259Ehemann . . . . . . . . . . . . . 500,00 Euro
260(H: 401,00 Euro)
261Monate Januar und Februar 2015
262Daten und Beteiligte
263Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2015
264Name der Variante I: Köln_2015_01.VUO
265gültig im Bezirk des OLG Köln,
266erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015, wie vom Verlag ausgeliefert
267Name der Variante II: West_2015_01.VUZ
268gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
269erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015
270Namen der nur Unterhaltspflichtigen
271Ehefrau
272Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
273Ehemann
274Namen des Kindes/der Kinder
275H, geb. XX. XX. XXXX, 17 Jahre alt
276Zuordnungen
277Partnerunterhalt
278Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann
279Datum der Eheschließung . . . . . 13. 11. 1970
280Datum der Scheidung . . . . . . . 14. 03. 2012
281Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.
282Krankenversicherungsbeitrag . . . . . . . 547,71 Euro
283Kindesunterhalt
284H ist ein Kind von Ehefrau und von Ehemann.
285Bedarf und Leistungsfähigkeit
286Ehegatten/Partner
287Ehemann
288Einkommen von Ehemann . . . . . . . 1.485,00 Euro
289davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
290Krankenkassenbeitrag . . . . . . . . -547,71 Euro
291––––––––––––––––––
292insgesamt . . . . . . . . . . . . . 937,29 Euro
293Ehefrau
294Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.412,00 Euro
295davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
296Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.110,00 Euro
297––––––––––––––––––
298insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.522,00 Euro
299Schulden, Belastungen
300Hypothek . . . . . . 484,00 Euro
301Versicherungen . . . . . 31,00 Euro
302Grundsteuer . . . . . . 11,00 Euro
303––––––––––––––
304insgesamt: . . . . . 526,00 Euro
305Schulden, Belastungen . . . . . . . . -526,00 Euro
306––––––––––––––––––
307unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.996,00 Euro
308Kinder
309H, 17 Jahre
310H lebt bei Ehefrau.
311Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
312Berechnung des Kindesunterhalts
313Unterhaltspflichten von Ehefrau
314gegenüber H
315Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
316Unterhaltspflichten von Ehemann
317aus dem Einkommen von Ehemann in Höhe von
318. . . . . . . . . . 937,00 Euro
319ergibt sich
320Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 15
321Gruppe 1: -1500, BKB: 1080
322gegenüber H
323Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . . . . . . . 426,00 Euro
324Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
325Prüfung auf Leistungsfähigkeit vorweg
326Ehemann
327Ehemann bleibt 937 - 426 = . . . . . . . . 511,00 Euro
328Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 880,00 Euro
329Defizit: 880 - 511 = . . . . . . . . . . 369,00 Euro
330Daher ist zu kürzen:
331vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . . 426,00 Euro
332verfügbar 426 - 369 = . . . . . . . . . 57,00 Euro
333Mangelquote: 57/426*100 = . . . . . . . . 13,38%
334H: 426 * 13,38% . . . . . . . 57,00 Euro
335also um 369 Euro weniger.
336Das Resteinkommen erhöht sich damit auf
337511 + 369 = . . . . . . . . . . . . 880,00 Euro
338Ersatzhaftung des Betreuenden
339H erhält . . . . . . . . . 426,00 Euro
340Ehefrau trägt davon 426 - 57 = . . . . . . 369,00 Euro
341Ehefrau bleibt 1996 - 369 = . . . . . . . 1.627,00 Euro
342Voller Partnerunterhalt
343Verpflichtungen von Ehefrau
344Einkommen von Ehemann . . . . . . . . 937,00 Euro
345abz. eheprägender Kindesunterhalt . . . . . . -57,00 Euro
346––––––––––––––––––
347Bonusbereinigtes Einkommen von Ehemann . . . 880,00 Euro
348Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.996,00 Euro
349prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -369,00 Euro
350––––––––––––––––––
351Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau . . . 1.627,00 Euro
352Voller Unterhalt von Ehemann: (1627.+880.)/2-880. 374,00 Euro
353Kontrolle nach § 1581 BGB
354Verpflichtungen von Ehefrau
355Zu verteilendes Einkommen: 1996 - 369 + 880 2.507,00 Euro
356Kontrollquote: 2507*1200/(2*1200) . . . . . 1.253,50 Euro
357Unterhalt von Ehemann nach Kontrollquote: 1254 - 880 373,50 Euro
358Prüfung auf Leistungsfähigkeit
359Ehefrau
360Ehefrau bleibt 1627 - 373,5 = . . . . . . 1.253,50 Euro
361Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
362. . . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro
363Ehemann
364Ehemann bleibt 880 + 373,5 = . . . . . . 1.253,50 Euro
365Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
366. . . . . . . . . . . . . . . . 880,00 Euro
367Verteilungsergebnis
368Ehefrau . . . . . . . . . . . . 1.254,00 Euro
369Ehemann . . . . . . . . . . . . 1.254,00 Euro
370(selbst geleistete Krankheitsvorsorge 547,71)
371H . . . . . . . . . . . 426,00 Euro
372––––––––––––––––––
373insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.934,00 Euro
374Zahlungspflichten
375Ehefrau zahlt an
376Ehemann . . . . . . . . . . . . . 374,00 Euro
377(H: 369,00 Euro)
378Monate März bis Dezember 2015
379Daten und Beteiligte
380Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 03. 2015
381Name der Variante I: Köln_2015_01.VUO
382gültig im Bezirk des OLG Köln,
383erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015, wie vom Verlag ausgeliefert
384Name der Variante II: West_2015_01.VUZ
385gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
386erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015
387Namen der nur Unterhaltspflichtigen
388Ehefrau
389Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
390Ehemann
391Zuordnungen
392Partnerunterhalt
393Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann
394Datum der Eheschließung . . . . . 13. 11. 1970
395Datum der Scheidung . . . . . . . 14. 03. 2012
396Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.
397Krankenversicherungsbeitrag . . . . . . . 547,71 Euro
398Bedarf und Leistungsfähigkeit
399Ehegatten/Partner
400Ehemann
401Einkommen von Ehemann . . . . . . . 1.485,00 Euro
402davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
403Krankenkassenbeitrag . . . . . . . . -547,71 Euro
404––––––––––––––––––
405insgesamt . . . . . . . . . . . . . 937,29 Euro
406Ehefrau
407Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.412,00 Euro
408davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
409Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.110,00 Euro
410––––––––––––––––––
411insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.522,00 Euro
412Schulden, Belastungen
413Hypothek . . . . . . 484,00 Euro
414Versicherungen . . . . . 31,00 Euro
415Grundsteuer . . . . . . 11,00 Euro
416––––––––––––––
417insgesamt: . . . . . 526,00 Euro
418Schulden, Belastungen . . . . . . . . -526,00 Euro
419––––––––––––––––––
420unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.996,00 Euro
421Unterhaltspflichten
422Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
423Voller Partnerunterhalt
424Verpflichtungen von Ehefrau
425Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.996,00 Euro
426––––––––––––––––––
427Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau . . . 1.996,00 Euro
428Voller Unterhalt von Ehemann: (1996.+937.)/2-937. 530,00 Euro
429Kontrolle nach § 1581 BGB
430Verpflichtungen von Ehefrau
431Zu verteilendes Einkommen: 1996 + 937 . . . 2.933,00 Euro
432Kontrollquote: 2933*1200/(2*1200) . . . . . 1.466,50 Euro
433Unterhalt von Ehemann nach Kontrollquote: 1467 - 937 529,50 Euro
434Ehefrau
435Ehefrau bleibt 1996 - 529,5 = . . . . . . 1.466,50 Euro
436Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
437. . . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro
438Verteilungsergebnis
439Ehefrau . . . . . . . . . . . . 1.467,00 Euro
440Ehemann . . . . . . . . . . . . 1.467,00 Euro
441(selbst geleistete Krankheitsvorsorge 547,71)
442––––––––––––––––––
443insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.934,00 Euro
444Zahlungspflichten
445Ehefrau zahlt an
446Ehemann . . . . . . . . . . . . . 530,00 Euro
4472016 und Januar bis März 2017 einschl.
448Daten und Beteiligte
449Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2016
450Name der Variante I: Köln_2016_01.VUO
451gültig im Bezirk des OLG Köln,
452erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016, wie vom Verlag ausgeliefert
453Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ
454gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
455erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016
456Namen der nur Unterhaltspflichtigen
457Ehefrau
458Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
459Ehemann
460Zuordnungen
461Partnerunterhalt
462Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann
463Datum der Eheschließung . . . . . 13. 11. 1970
464Datum der Scheidung . . . . . . . 14. 03. 2012
465Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.
466Krankenversicherungsbeitrag . . . . . . . 547,71 Euro
467Bedarf und Leistungsfähigkeit
468Ehegatten/Partner
469Ehemann
470Einkommen von Ehemann . . . . . . . 1.532,00 Euro
471davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
472Krankenkassenbeitrag . . . . . . . . -547,71 Euro
473––––––––––––––––––
474insgesamt . . . . . . . . . . . . . 984,29 Euro
475Ehefrau
476Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.306,00 Euro
477davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
478Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.110,00 Euro
479––––––––––––––––––
480insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.416,00 Euro
481Schulden, Belastungen
482Hypothek . . . . . . 468,00 Euro
483Versicherungen . . . . . 31,00 Euro
484Grundsteuer . . . . . . 11,00 Euro
485––––––––––––––
486insgesamt: . . . . . 510,00 Euro
487Schulden, Belastungen . . . . . . . . -510,00 Euro
488––––––––––––––––––
489unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.906,00 Euro
490Unterhaltspflichten
491Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
492Voller Partnerunterhalt
493Verpflichtungen von Ehefrau
494Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.906,00 Euro
495––––––––––––––––––
496Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau . . . 1.906,00 Euro
497Voller Unterhalt von Ehemann: (1906.+984.29)/2-984.29 460,86 Euro
498Kontrolle nach § 1581 BGB
499Verpflichtungen von Ehefrau
500Zu verteilendes Einkommen: 1906 + 984,29 . . . 2.890,29 Euro
501Kontrollquote: 2890,29*1200/(2*1200) . . . . 1.445,14 Euro
502Unterhalt von Ehemann nach Kontrollquote: 1445,15 - 984,29
503. . . . . . . . . . . . . . . . 460,86 Euro
504Ehefrau
505Ehefrau bleibt 1906 - 460,86 = . . . . . . 1.445,14 Euro
506Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
507. . . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro
508Verteilungsergebnis
509Ehefrau . . . . . . . . . . . . 1.446,00 Euro
510Ehemann . . . . . . . . . . . . 1.446,00 Euro
511(selbst geleistete Krankheitsvorsorge 548)
512––––––––––––––––––
513insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.892,00 Euro
514Zahlungspflichten
515Ehefrau zahlt an
516Ehemann . . . . . . . . . . . . . 461,00 Euro
517ab April 2017 und fortlaufend
518Daten und Beteiligte
519Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2016
520Name der Variante I: Köln_2016_01.VUO
521gültig im Bezirk des OLG Köln,
522erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016, wie vom Verlag ausgeliefert
523Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ
524gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
525erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016
526Namen der nur Unterhaltspflichtigen
527Ehefrau
528Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
529Ehemann
530Zuordnungen
531Partnerunterhalt
532Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann
533Datum der Eheschließung . . . . . 13. 11. 1970
534Datum der Scheidung . . . . . . . 14. 03. 2012
535Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.
536Krankenversicherungsbeitrag . . . . . . . 547,71 Euro
537Bedarf und Leistungsfähigkeit
538Ehegatten/Partner
539Ehemann
540Einkommen von Ehemann . . . . . . . 1.532,00 Euro
541davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
542Ehefrau
543Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.306,00 Euro
544davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
545Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.110,00 Euro
546––––––––––––––––––
547insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.416,00 Euro
548Schulden, Belastungen
549Hypothek . . . . . . 468,00 Euro
550Versicherungen . . . . . 31,00 Euro
551Grundsteuer . . . . . . 11,00 Euro
552––––––––––––––
553insgesamt: . . . . . 510,00 Euro
554Schulden, Belastungen . . . . . . . . -510,00 Euro
555––––––––––––––––––
556unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.906,00 Euro
557Unterhaltspflichten
558Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
559Voller Partnerunterhalt
560Verpflichtungen von Ehefrau
561Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.906,00 Euro
562Krankheitvorsorgeunterhalt: . . . . . . . -547,71 Euro
563––––––––––––––––––
564Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau . . . 1.358,29 Euro
565Kein Unterhaltsanspruch von Ehemann: . . . . 0,00 Euro
566Ehefrau
567Ehefrau bleibt 1906 - 547,71 = . . . . . . 1.358,29 Euro
568Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
569. . . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro
570Verteilungsergebnis
571Ehefrau . . . . . . . . . . . . 1.359,00 Euro
572Ehemann . . . . . . . . . . . . 2.080,00 Euro
573davon Vorsorgeunterhalt 548,00 Euro
574––––––––––––––––––
575insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.439,00 Euro
576Zahlungspflichten
577Ehefrau zahlt an
578Ehemann . . . . . . . . . . . . . 548,00 Euro
579davon Krankheitsvorsorgeunterhalt 548,00 Euro
580Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 243, 116 FamFG.
581Streitwert :
582bis zum 11.3.2016 36 985 .- €
583danach 15 453 .- €
584Rechtsbehelfsbelehrung:
585Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
586Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
587Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
588Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.
589Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.