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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
T a t b e s t a n d:
2Mit der Klage verlangt die Klägerin, Vermieterin, von den Beklagten, Mietern, Mietzinsnachzahlung betreffend die Mietzinsen Juni-August 2016; wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf den Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 13.02.2017, dort Seite 2, Bezug genommen. In diesem Zeitraum und schon ab dem 09.03.2016 führte die Klägerin bauliche Maßnahmen im Mietobjekt durch; wegen deren Umfang wird auf das Modernisierungsankündigungsschreiben der Klägerin vom 04.12.2015 (Bl. 42 ff. d.A., Anlage K 1) Bezug genommen.
3Die Klägerin beantragt,
4die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 608,35 € nebst weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 €, also insgesamt 755,91 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2016 zu zahlen.
5Die Beklagten beantragen,
6die Klage abzuweisen.
7Die Beklagten berufen sich auf ein Mietminderungsrecht wegen der baulichen Maßnahmen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
10Die Klage ist unbegründet.
11Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus Mietvertrag iVm §§ 421, 427, 549, 535 BGB.
12Denn es ist davon auszugehen, dass den Beklagten im Hinblick auf die Beeinträchtigungen durch die „Modernisierungsmaßnahmen“ in dem Zeitraum von Juni – August 2016 ein Mietminderungsrecht in Höhe von 30 % des Bruttomietzinses zustand. Die von den Beklagten dargestellten massiven Beeinträchtigungen werden von der Klägerin nicht (maßgeblich) bestritten, erschienen im Übrigen aufgrund des Umfanges der angekündigten durchgeführten Maßnahmen auch nicht ernsthaft bestreitbar. Einem Mietminderungsrecht steht § 536 Abs. 1a BGB nicht entgegen, zumal danach einerseits ein Mietminderungsrecht nur für die Dauer von 3 Monaten ausgeschlossen wäre (dh –streitgegenständlich- nur noch vom 01.06.-09.06.2016) und im Übrigen nur insoweit, wie es sich um eine energetische Modernisierung iSd § 555 b Nr. 1 BGB handelte (vgl. Palandt-Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 76. Auflage 2017, § 536 BGB, Rdnr. 23a). Da vorliegend auch Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die Klägerin indes eine Abgrenzung zu den energetischen Modernisierungsmaßnahmen unterlässt (die Klägerin ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet, zumal sie sich auf den Ausschlusstatbestand des § 536 Abs. 1a BGB beruft), kommt auch ein Mietminderungsausschluss für die streitgegenständliche Zeit vom 01.06.-09.06.2016 nicht in Betracht.
13Mithin scheidet ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus:
14Monat |
zu zahlen |
gezahlt |
Differenz |
Rückstand |
Guthaben |
204,15 € |
- 204,15 € |
- 204,15 € |
|
Miete Juni 2016 |
484,32 € |
328,21 € |
156,11 € |
- 48,04 € |
Miete Juli 2016 |
484,32 € |
472,71 € |
11,61 € |
- 36,43 € |
Gutschrift BK |
95,56 € |
- 95,56 € |
- 131,99 € |
|
Miete August 2016 |
489,92 € |
379,66 € |
110,26 € |
- 21,73 € |
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.
16Rechtsmittelbelehrung
17Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
18a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
19b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Aachen zugelassen worden ist.
20Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.
21Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
22Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
23Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer solchen oder einem solchen unterzeichnet sein.
24Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
25Amtsgericht Aachen