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für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, den Überhang an Ästen und Zweigen der auf ihrem Grundstück, B-Straße, I-Stadt, entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger, B-Straße, I-Stadt, stehenden Kiefer und Haselnusssträucher zu beseitigen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Kläger außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 278,70 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
für R e c h t erkannt:
3Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, den Überhang an Ästen und Zweigen der auf ihrem Grundstück, B-Straße, I-Stadt, entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger, B-Straße, I-Stadt, stehenden Kiefer und Haselnusssträucher zu beseitigen.
4Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Kläger außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 278,70 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2017 zu zahlen.
5Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.
6Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
7T a t b e s t a n d:
8Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Kiefer und Haselnusssträucher ragen auf das Grundstück der Kläger herüber.
9Die Kläger beantragen,
10die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen,
111.
12den Überhang an Ästen und Zweigen der auf ihrem Grundstück, B-Strasse , I-Stadt , entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger, B-Strasse ,I-Stadt , stehenden Kiefer und Haselnusssträucher zu beseitigen,
132.
14an sie außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 278,70 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2017 zu zahlen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten behaupten, dass eine Beeinträchtigung durch Kiefer und Haselnusssträucher nicht vorläge und sind der Auffassung, dass die Kiefer durch die Baumschutzsatzung der Stadt I geschützt und der Überhang von den Klägern zu dulden sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Die Klage ist begründet.
21Die Kläger haben den tenorierten Beseitigungsanspruch gegen die Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.
22Denn Äste und Zweige der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Kiefer und Haselnusssträucher ragen auf das Grundstück der Kläger herüber. Damit liegt ohne weiteres eine Grundstücksbeeinträchtigung vor (vgl. BGH NJW 2004, 603 ff. – Rdnr. 12 aE [zitiert nach juris]).
23Soweit die Beklagten behaupten, dass durch den Überhang die Benutzung des Grundstücks der Kläger nicht beeinträchtigt sei, weshalb die Kläger zur Duldung verpflichtet seien (vgl. §§ 910 Abs. 2 BGB analog, 1004 Abs. 2 BGB), fehlt es diesbezüglich –im Hinblick auf den gegenteiligen lichtbildlich eindrücklich unterlegten substantiierten Sachvortrag der Kläger - nicht nur an einem substantiierten Sachvortrag zu der angeblich fehlenden Nutzungsbeeinträchtigung, sondern auch an einem Beweisantritt der für den Ausschlusstatbestand naturgemäß beweispflichtigen Beklagten.
24Soweit die Beseitigung der Äste und Zweige der Kiefer im Raum steht, sind die Kläger gleichsam nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB aufgrund der Baumschutzsatzung der Stadt I zur Duldung des Überhanges verpflichtet. Zwar mag die Kiefer noch ein geschützter Baum gemäß § 3 der Baumschutzsatzung der Stadt I sein. Indes ist schon nicht (substantiiert) vorgetragen (und auch nicht unter Beweis gestellt), dass die begehrte Beseitigung eine verbotene Handlung iSd § 4 Abs. 1 der Baumschutzsatzung darstellte.
25Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sind gemäß §§ 280, 286, 288, 291 BGB gerechtfertigt.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 709 ZPO.
27Rechtsmittelbelehrung
28Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
29a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
30b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Aachen zugelassen worden ist.
31Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.
32Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht B-Stadt , Bweg xx, B-Stadt, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
33Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
34Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht B-Stadt durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer solchen oder einem solchen unterzeichnet sein.
35Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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